BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 645/10 vom 15. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Hebenstreit, Dr. Graf, Prof. Dr. Sander, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen II vom 16. Juni 2010 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hier-durch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher Sexualdelikte (Einzelstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und sechs Monaten Frei-heitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat gem344337 247 267 Abs. 6 Satz 1 StPO in den Urteilsgr374nden dargelegt, weshalb es entgegen dem in der Verhandlung von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag Sicherungsverwahrung nicht angeordnet hat. Mit ihrer wirksam auf den Rechts-folgenausspruch beschr344nkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft insbesondere die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung; sie r374gt die Ver-letzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg. 1 II. Die Nachpr374fung des Rechtsfolgenausspruchs aufgrund der Sachr374ge hat keinen Rechtsfehler ergeben. 2 - 4 - 1. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung weist keinen Rechts-fehler auf. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die formellen Voraus-setzungen f374r die Anordnung der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 2 und 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB jeweils aF (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) vorliegen. Es hat aber rechtsfehlerfrei in 334bereinstimmung mit dem Sachverst344ndigen Dr. S. den gem344337 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF er-forderlichen Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten verneint. 3 Soweit die Staatsanwaltschaft eine fehlerhafte Ermessensaus374bung durch das Landgericht r374gt, 374bersieht sie, dass der Begriff des Hangs ein Rechtsbegriff ist, der der rechtlichen W374rdigung des Tatrichters unterliegt (vgl. u.a. BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Gef344hrlichkeit 3). Eine Ermessensentscheidung nach 247 66 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB aF f374r die Anordnung der Sicherungsver-wahrung ist nur dann zu treffen, wenn der Hang zu erheblichen Straftaten rechtsfehlerfrei festgestellt ist. 4 Das Landgericht ist von einem zutreffenden Verst344ndnis des Rechtsbeg-riffs "Hang" ausgegangen. Das Merkmal "Hang" i.S.d. 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des T344ters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen l344sst. Hangt344ter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straff344llig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie der-jenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als "eingeschliffenes Verhaltensmuster" be-zeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestell-ten gegenw344rtigen Zustand. Seine Feststellung obliegt - nach sachverst344ndiger Beratung (wobei der Rechtsbegriff "Hang" als solcher dem Sachverst344ndigen-beweis nicht zug344nglich ist; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 3 StR 436/09 Rn. 9) - unter sorgf344ltiger Gesamtw374rdigung aller f374r die Beurteilung der 5 - 5 - Pers366nlichkeit des T344ters und seiner ma337gebenden Umst344nde dem erkennen-den Richter (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 3 StR 399/09 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 30. M344rz 2010 - 3 StR 69/10 Rn. 5). Dem ist hier Gen374ge getan. Das Landgericht hat alle f374r das Vorliegen eines Hanges wesentlichen Gesichtspunkte einer umfassenden W374rdigung unterzogen. Hierbei hat es durchaus die f374r einen Hang des Ange-klagten sprechenden Umst344nde gesehen. Es hat aber im Einzelnen dargelegt und begr374ndet, weshalb es letztlich ein eingeschliffenes Verhaltensmuster nicht erkennen kann. Das Landgericht hat sich dem Gutachter angeschlossen und dessen Erw344gungen mitgeteilt, so dass eine revisionsgerichtliche 334berpr374fung m366glich ist. Da es aber selbst die gebotene Gesamtw374rdigung vorgenommen hat, ist nicht zu besorgen, es habe unter Verkennung der Kompetenz- und Ver-antwortungsbereiche die Entscheidung 374ber den Hang dem Sachverst344ndigen 374berlassen. Die Revision zeigt mit ihren Beanstandungen keinen Rechtsfehler auf. Zutreffend ist allerdings der Hinweis, dass in F344llen des 247 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB aF nach der gesetzlichen Wertung schon allein aus den abgeurteil-ten Taten ein Hang ableitbar sein kann. Es ist daher bereits im Ansatz zweifel-haft, ob der Umstand, dass der T344ter nicht schon fr374her oder 366fters straff344llig wurde und dass nicht ein bestimmter zeitlicher Abstand zwischen den Anlassta-ten bestand, ma337geblich zur Verneinung eines Hanges herangezogen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 - 1 StR 187/10 Rn. 12 mwN). Das Landgericht hat zwar die Vorverurteilung thematisiert und als nicht einschl344gig im engeren Sinn bezeichnet und weiter auch angef374hrt, dass zwischen der im April 2002 begangenen Tat und den nunmehr gegenst344ndlichen Taten ein Zeit-raum von fast sieben Jahren liegt (UA S. 33), es hat diesen Umst344nden aber nach dem Gesamtkontext der Urteilsgr374nde kein ma337gebliches Gewicht zur Verneinung eines Hanges beigemessen. Denn es hat sich aufgrund eigener 6 - 6 - 334berzeugung (UA S. 32) auch die im Urteil wiedergegebenen (UA S. 31) Aus-f374hrungen des Sachverst344ndigen Dr. S. zu eigen gemacht, die gegen einen Hang des Angeklagten sprechen. So weise der Angeklagte keine dissoziale Pers366nlichkeitsstruktur oder dissozialen Verhaltensweisen auf und habe in den letzten Jahren keinen Alkohol- oder Drogenmissbrauch betrieben. Weiter sei das unterdurchschnittliche Aggressionspotential des Angeklagten und dessen vorger374cktes Alter von 57 Jahren zu ber374cksichtigen. Als prognostisch g374nstig sei zudem u.a. zu werten, dass im Arbeitsleben des Angeklagten weitgehend Kontinuit344t geherrscht und er erkennbar die Bereitschaft gezeigt habe, sich ei-ner Therapie zu unterziehen. Weiterhin seien als prognostisch g374nstige Fakto-ren die spezifische T344ter-Opfer-Beziehung, die relativ sp344te Umsetzung der Paraphilie auf der Verhaltensebene und der Umstand anzusehen, dass das de-linquente Verhalten des Angeklagten durch den Arbeitsplatz beg374nstigt wurde, was ein erhebliches aktives Vorgehen seitens des Angeklagten nicht erforder-lich gemacht habe. Im 334brigen darf der Umstand, dass der T344ter nicht schon fr374her oder 366f-ters straff344llig wurde und dass nicht ein bestimmter zeitlicher Abstand zwischen den Anlasstaten bestand, indiziell in zur374ckhaltender Form durchaus in die not-wendige Gesamtw374rdigung von Taten und T344terpers366nlichkeit eingestellt wer-den und muss nicht ausgeblendet werden. Denn die Gesamtw374rdigung ist mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen, wenn - wie hier - bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen nach 247 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB aF in Ermangelung von symptomatischen Vortaten und neuerlicher Delinquenz trotz erfolgter Strafverb374337ung die Tatsachengrundlage besonders schmal ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 274/10 Rn. 4 mwN). So darf auch be-r374cksichtigt werden, dass ein Angeklagter in der Lage war, sich 374ber einen l344n-geren Zeitraum straffrei zu f374hren (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 356/10 Rn. 5). 7 - 7 - Das Landgericht hat sich auch damit befasst, dass den Angeklagten "Warnhinweise" erreicht haben, hat aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan, dass hiermit keine deutliche Warnfunktion verbunden war. Es liegt daher kein Widerspruch vor, wenn im Rahmen der Strafzumessung straf-sch344rfend gewertet wird, dass er zweimal auf die von ihm vorgenommenen Massagen "angesprochen" wurde und sich dennoch in der Folgezeit nicht von den von ihm begangenen sexuellen Handlungen hat abhalten lassen (UA S. 27 und 28). 8 Das Landgericht hat weiter rechtsfehlerfrei dargelegt, dass beim Ange-klagten eine intensive Neigung zu Rechtsbr374chen nicht vorliegt. Hangt344terei-genschaft und Gef344hrlichkeit f374r die Allgemeinheit sind keine identischen Merkmale. Das Gesetz differenziert zwischen den beiden Begriffen sowohl in 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF als auch in 247 67b Abs. 3 StGB. Der Hang ist nur ein wesentliches Kriterium der Prognose. Der Hang als "eingeschliffenes Verhal-tensmuster" bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrach-tung festgestellten gegenw344rtigen Zustand. Die Gef344hrlichkeitsprognose sch344tzt die Wahrscheinlichkeit daf374r ein, ob sich der T344ter in Zukunft trotz seines Han-ges erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. M344rz 2010 - 3 StR 69/10 Rn. 7 mwN). Dieser Unterscheidung wird das an-gefochtene Urteil im Ergebnis gerecht, wenn auch eine gewisse Gef344hrlichkeit des Angeklagten in entsprechenden Situationen nicht zu verkennen ist, die ge-m344337 247 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB bei einer etwaigen Reststrafaussetzung zur Be-w344hrung ber374cksichtigt werden kann. 9 Durch das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2300) hat sich die Rechtslage hinsichtlich des vor-liegenden Falles nicht entscheidungserheblich ge344ndert. 10 - 8 - 2. Soweit die Staatsanwaltschaft in zweiter Linie auch die Strafzumes-sung r374gt, zeigt sie ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. 11 Nack Rothfu337 Hebenstreit Graf Sander
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