BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 646/06 vom 7. M344rz 2007 BGHSt: ja BGHR: ja ___________________________ StPO 247 247a Bietet die oberste Dienstbeh366rde nach 247 96 StPO die audiovisuelle Verneh-mung eines gesperrten Zeugen an und ist das Gericht von Rechts wegen gehalten, eine solche Vernehmung durchzuf374hren, so ist es Aufgabe des Jus-tizministeriums, gegebenenfalls seiner nachgeordneten Dienststellen, das Ge-richt so auszustatten, dass das Verfahren auch durchgef374hrt werden kann. BGH, Beschl. vom 7. M344rz 2007 - 1 StR 646/06 - LG Baden-Baden in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. M344rz 2007 beschlossen: 1. Im Fall II. 12 der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Baden-Baden vom 31. Juli 2006 wird das Verfahren eingestellt (247 154 Abs. 2 StPO). Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass er des Betruges in elf F344llen schuldig ist. 3. Der Angeklagte tr344gt die 374brigen Kosten des Rechtsmittels. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 7. M344rz 2007 hat dem Senat vorgelegen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in elf F344llen und wegen versuchten Betrugs (Fall II. 12 der Urteilsgr374nde) unter Einbezie-hung einer Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts L366rrach zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einer weiteren Gesamtstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. 1 I. Verfahrensr374gen 2 1. Die Verfahrensbeschwerden betreffend die F344lle II. 1, 2 und 8 der Urteilsgr374nde versagen aus den Gr374nden, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausf374hrlich dargelegt hat. 3 - 3 - 2. Die R374ge wegen Verletzung der 247247 247, 247a StPO und Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK in Verbindung mit 247 338 Nr. 5 StPO richtet sich gegen das Verfahren betreffend den Fall II. 12 der Urteilsgr374nde. Diesen Fall hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozess366konomischen Gr374n-den nach 247 154 Abs. 2 StPO vorl344ufig eingestellt. Er sieht sich jedoch zu fol-genden Ausf374hrungen veranlasst: 4 a) Das Landgericht hat im Fall II. 12 den Beweisantrag des Ange-klagten auf Vernehmung des vom Landeskriminalamt Baden-W374rttemberg ein-gesetzten Verdeckten Ermittlers als Zeugen, hilfsweise in Form einer audiovi-suellen Vernehmung nach 247 247a StPO abgelehnt. Der Verdeckte Ermittler soll-te im Einzelnen zu den Gespr344chsinhalten eines Treffens mit dem Angeklagten und einer Zeugin und dazu Stellung nehmen, welchen Eindruck der Angeklagte dabei gemacht hatte. 5 Die Strafkammer hat die unmittelbare Vernehmung des Verdeck-ten Ermittlers im Hinblick auf die Sperrerkl344rung des Innenministeriums Baden-W374rttemberg abgelehnt. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Der Senat teilt allerdings nicht die Bedenken der Strafkammer, auf die sie die Ab-lehnung der audiovisuellen Vernehmung des Verdeckten Ermittlers gest374tzt hat, nachdem das Innenministerium Baden-W374rttemberg in seinem Schreiben vom 16. Juni 2006 im vorliegenden Fall einer solchen Vernehmung unter Beachtung von im Einzelnen dargelegten Schutzma337nahmen zugestimmt hat. 6 b) Die Ablehnung auch des Hilfsantrages hat das Landgericht wie folgt begr374ndet: 7 204Das Innenministerium hat als oberste Dienstbeh366rde im Schreiben vom 16.06.2006 sein Einverst344ndnis mit einer solcherma337en durchgef374hrten - 4 - Vernehmung nur unter der Ma337gabe, dass eine Identifizierung des Ver-deckten Ermittlers sicher ausgeschlossen werden kann, und deshalb nur unter bestimmten Schutzma337nahmen erteilt (n344mlich - audiovisuelle Vernehmung an einem geheim gehaltenen Ort; - Verweigerung von Angaben zur Person, Identit344t und Kriminal-taktik; - Ausschlie337ung der 326ffentlichkeit; - nach Beurteilung des Landeskriminalamtes erforderliche, optische und akustische Verfremdung von Bild und Ton, um eine Identifika-tion des Verdeckten Ermittlers 374ber Gesichtsz374ge, wesentliche E-lemente des Aussehens und 374ber Stimme und Sprechweise sicher auszuschlie337en; - Unterlassen einer Bild- und Tonaufzeichnung; - Anwesenheit des F374hrungsbeamten des Verdeckten Ermittlers am Vernehmungsort; - Verpflichtung der bei der Durchf374hrung der Bild- und Ton374bertra-gung bzw. zur akustischen Verfremdung eingesetzten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz). Die Kammer verkennt nicht, dass in diesem beschr344nkten Umfang von einer Sperrerkl344rung seitens des Innenministeriums nicht Gebrauch gemacht wurde und unter Ber374cksichtigung des Aufkl344-rungsgebots des 247 244 Abs. 2 StPO und unter dem Gesichtspunkt des bestm366glichen Beweises grunds344tzlich die pers366nliche Befragung eines Zeugen vorzuziehen ist. Doch sind hier die mit einer Beweis-aufnahme bedingten Einschr344nkungen der Erkenntnism366glichkeiten des Gerichts derart gravierend, dass einer unter den vorgegebenen Bedingungen des Landeskriminalamts durchgef374hrten audiovisuellen Vernehmung des Verdeckten Ermittlers jedenfalls im konkreten Fall kein weitergehender Beweiswert mehr zukommen w374rde. Zwar w374rde eine solche Videosimultan374bertragung grunds344tzlich nicht der vom Landeskriminalamt f374r erforderlich erachteten Geheimhaltung der Person des Verdeckten Ermittlers zuwiderlaufen, jedoch w374rden die audiovisuellen Verfremdungen des Zeugen bzw. seine akustische und optische Abschirmung es nicht mehr erlauben, bei der Simultan374ber-tragung seine verbalen und k366rperlichen 304u337erungen sinngerecht wahrzunehmen und seine Glaubw374rdigkeit umfassend zu w374rdigen. Bei einer derma337en erheblichen Einschr344nkung des Unmittelbarkeits-prinzips des 247 250 S. 1 StPO ist vorliegend keine weitergehende oder bessere Aufkl344rung durch eine audiovisuelle Vernehmung zu erwar-ten, zumal im Hinblick auf die unter Beweis gestellten Tatsachen der - 5 - F374hrungsbeamte des Verdeckten Ermittlers, der Zeuge KHK Z. , als Vernehmungsbeamter zu dessen protokollierten Anga-ben anl344sslich dessen polizeilichen Vernehmungen bereits umfas-send aussagte und der Angeklagte bzw. sein Verteidiger dabei ein-gehend von ihrem Fragerecht Gebrauch machten. Im 334brigen ist auch im Hinblick auf die im Antrag unter Beweis ge-stellten Tatsachen die beantragte audiovisuelle Vernehmung des Verdeckten Ermittlers zur Erforschung der Wahrheit nicht erforder-lich223. c) Der Senat hat mehrfach entschieden, dass die audiovisuelle Vernehmung einer Gew344hrsperson in Verbindung mit deren optischer und a-kustischer Verfremdung das bessere Beweismittel sowohl unter dem Gesichts-punkt der Wahrheitsfindung als auch unter dem der Verteidigungsm366glichkeiten sein kann (BGH NJW 2003, 74; NStZ 2005, 43; zuletzt NStZ 2006, 648 = StV 2006, 682). Die audiovisuelle Vernehmung f374hrt als gangbare Alternative zur v366lligen Sperrung des Zeugen zu einer sinnvollen Konkordanz zwischen Wahr-heitsermittlung, Verteidigungsinteressen und Zeugenschutz (in diesem Sinne bereits Diemer in KK 4. Aufl. 247 247a Rdn. 14; Weider StV 2000, 48). Diesen Entscheidungen ist das Innenministerium Baden-W374rttemberg mit seiner sach-gerechten Sperrerkl344rung vom 16. Juni 2006 gefolgt. Das Ministerium hat ins-besondere eine Vernehmung des Verdeckten Ermittlers angeboten, bei der dessen Bild und der Ton seiner 304u337erungen so verfremdet werden, dass eine Identifikation 374ber die Gesichtsz374ge, 374ber sonstige Elemente des Aussehens oder 374ber die Stimme und Sprechweise so sicher ausgeschlossen werden k366n-nen, dass der Angeklagte nicht einmal f374r die Dauer der Vernehmung aus dem Sitzungssaal h344tte entfernt werden m374ssen. 8 Dass die Strafkammer angesichts dieser vom Innenministerium angebotenen Vernehmung unter Verwendung solcher technischen M366glichkei-ten dennoch gravierende Einschr344nkungen der Erkenntnism366glichkeiten an- 9 - 6 - nimmt, die gegen374ber der Vernehmung des F374hrungsbeamten des Verdeckten Ermittlers keinen weitergehenden Beweiswert erwarten lie337en, vermag der Se-nat nicht zu teilen. Insoweit verweist er seine oben genannten Entscheidungen. Die Beachtung dieser Ma337st344be ist auch deshalb geboten, um einen Konventi-onsversto337 nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK zu vermeiden. Der Senat weist im 334brigen darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Tatrichters ist, sich um die hierzu erforderliche technische Ausstattung zu k374mmern. Bietet die oberste Dienstbeh366rde nach 247 96 StPO die audiovisuelle Vernehmung eines gesperrten Zeugen, hier eines Verdeckten Ermittlers, an und ist das Gericht von Rechts wegen gehalten, eine solche Vernehmung durchzuf374hren, so ist es Aufgabe des Justizministeriums, gegebenenfalls seiner nachgeordneten Dienststellen, das Gericht so auszustatten, dass das Verfahren auch durchgef374hrt werden kann. Auch die technische Durchf374hrung ist Aufgabe der Justizverwaltung. 10 - 7 - II. Sachr374ge 11 Die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils auf die Sachr374ge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 12 Die beiden vom Landgericht verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafen k366nnen bestehen bleiben. Als Folge der auf Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommenen Verfahrensbeschr344nkung im Fall II. 12 der Urteilsgr374nde ent-f344llt ein Vorwurf des versuchten Betruges, f374r den die Strafkammer eine Einzel-strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt hat. 13 Der Senat kann auch die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren in zumindest entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1, 1a, 1b StPO bestehen lassen. Zwar betrifft der Fehler hier nicht "nur" die Gesamtstra-fenbildung, sondern es liegt auch eine Beschr344nkung hinsichtlich des Schuld-spruchs vor. Angesichts von Zahl und Gewicht der verbleibenden Taten, den f374r sie ausgeworfenen Einzelstrafen und aller sonstiger im angefochtenen Urteil getroffener 14 - 8 - f374r die Strafzumessung bedeutsamer Feststellungen h344lt der Senat trotz des eingestellten Falles die zweite Gesamtstrafe f374r angemessen (vgl. auch BGH NStZ-RR 2006, 44; BGH NJW 2005, 912 = StV 2005, 118 jeweils m.w.N.). Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf
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