ECLI:DE:BGH:2017:260117B1STR646. 16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 646/16 vom 26. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des B eschwerdeführers am 26. Januar 2017 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Ansbach vom 15. Juni 2016, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststell u n- gen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räub e- rischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und davon abgesehen, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi ehungsanstalt als Maßregel anzuordnen. H iergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des A n- geklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den Gründen der Antra g s- schrift des Generalbundesanwalt s vom 15. Dezember 2016 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt g e- mäß § 64 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dies führt zur Aufh e- bung des g esamten Rechtsfolgenausspruchs. 1. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige hat bei de m Ang e- klagten auch tatzeitbezogen ein Abhängigkeitssyndrom von synthetischen Cannabinoiden sowie ein missbräuchliches Konsumverhalten an der Grenze zur Abhä ngigkeit von Cannabis diagnostiziert (UA S. 36, 85). Insbesondere h a- be der Angeklagte trotz Wissens um die negativen Auswirkungen dieses B e- täubungsmittelkonsums auf seine psychische Verfassung den Konsum fortg e- setzt und ein körperliches Entzugssymptom bei Beendigung des Konsums en t- wickelt. Bei ihm sei eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums festzustellen. Anfang Dezember 2015 sei es nach dem Konsum einer Kräutermischung auch zur Bewusstlosi g- keit des Angeklagten gekommen, was zu einer stationären Behandlung geführt habe (UA S. 12). Im Ergebnis spreche dies gerade unter Berücksichtigung dieses letzten Vorfalls dafür, dass bei de m Angeklagten bereits eine tief ve r- wurzelte innere Disposition vorliege , synthetische Cannabinoide im Übermaß zu konsumieren (UA S. 85). Gleichwohl geht das Landgericht im Rahmen der Prüfung der Vorau s- setzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB davon aus, dass bei dem A n- (UA S. 87). Dies wird damit begründet, dass sich bei de m Angeklagten erhebliche psychosoziale Lei s- tungseinbußen infolge des Konsums synthetischer Drogen nicht feststellen l i e- ßen und es auch am Arbeitsplatz weder zu Fehlzeiten noch zu irgendwelchen Beanstan dungen seiner Leistungen gekommen sei. Auch im sozialen Bereich sei en im maßgeblichen Zeitraum keine Defizite erkennbar gew es en (UA S. 88). 3 4 5 - 4 - 2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt h at rechtsfehlerhaft von einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist . Sie enthalten keine umfassende und widerspruchsfreie Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls bei der Entscheidung über die Maßregel. a) Für e inen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend , immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Gra d einer physischen A b- hängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich e r- scheint (vgl . BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2 015 1 StR 415/15 ; Urteile vom 10. November 2004 2 StR 329 /04, NStZ 2005, 210 und vom 15. Mai 2014 3 StR 386/13 , NStZ - RR 2014, 271 ). Insoweit kann dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum bereits die Gesundheit, Arbeits - und Leistung s- fähigkeit des Betreffenden erheblich beeinträchtigt ist, zwar indizielle Bede u- tung für das Vorliegen eines Hanges zukommen (vgl. BGH, Beschlü ss e vom 1. April 2008 4 StR 56/08, NStZ - RR 2008, 198 und vom 14. Dezember 2005 1 StR 420 /05, NStZ - RR 2006, 103). Wenngleich solche Beeinträchtigungen in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Ha n- ges aus (BGH, Beschl ü ss e vom 1. April 2008 4 StR 56 / 08, NStZ - RR 2008, 198 und vom 2. April 2015 3 StR 103/15). b) Diesem Maßstab genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht. Auch wenn das Landgericht noch zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Feststellung eines Hang e s nach § 64 StGB das Krit erium des Kontrollverlustes 6 7 8 - 5 - nicht voraussetzt (UA S. 87), hätte es sich im Folgenden nicht einseitig damit begnügen dürfen, die Arbeits - und Leistungsfähigkeit des Angeklagten zu erö r- tern. Vielmehr wäre eine nähere Auseinandersetzung mit der vom Sachve r- stä ndigen diagnostizierten Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten erforde r- lich gewesen. Dies umso mehr als sich durch den festgestellten Vorfall Anfang Dezember 2015 und damit wenige Wochen vor der verfahrensgegenständl i- chen Tat mit einem stationären Kra nkenhausaufenthalt nach dem Konsum einer Kräutermischung und der eingetreten en Bewusstlosigkeit durchaus A n- haltspunkte dafür ergeben haben, dass der Konsum synthetischer Cannabino i- de bereits erhebliche negative Auswirkungen auf die Lebensgestaltung des A n- g eklagten hat. 3. Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel nicht vo r- liegen. a) Dies gilt insbesondere für den für eine Unterbringung nach § 64 StGB erforderlich en symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Taten. Dieser ist anzunehmen, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalte n auch für die Zukunft zu erwarten ist (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2015 1 StR 379/15, NStZ - RR 2016, 113; vom 6. November 2013 5 StR 432/13 und vom 25. Mai 2011 4 StR 27/11, NStZ - RR 2011, 309), mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel fin det (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2013 4 StR 277/13, NStZ - RR 2014, 75). Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe ( BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 1 StR 6 93/96, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1; Beschluss vom 28. August 2013 4 StR 277/13, NStZ - RR 9 10 - 6 - 2014, 75). Das Landgericht hat eine Mitursächlichkeit der Abhängigkeit des A n- geklagten für die verfahrensgegenständliche Tat selbst nicht ausgeschlossen (UA S. 88) und ist bei de m- i- ter hat es die Feststellung getroffe n, dass die Tat auf Grund von Betäubung s- mittelabhängigkeit begangen wurde (UA S. 67 ). b) Einer Anordnung der Unterbringung steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte wie vom Landgericht im Rah men der Strafzumessung erö r- tert von der Möglichkeit einer Zurückstellung nach § 35 BtMG Gebrauch m a- chen kann und das Landgericht bereits in Aussicht gestellt hat, einem solchen Antrag stattzugeben (UA S. 68). D a s begegnet schon deswegen Bedenken, da dies die Annahme einer Betäubungsmittelabhängigkeit voraussetzt und lässt besorgen , dass das Landgericht ver kannt hat, dass die Unterbringung nach § 64 StGB der Zurückstellung der Strafvollstreckung vor geht (st. Rspr.; vgl. e t- wa BGH, Be schlü ss e vom 5. April 2016 3 StR 554/15, NStZ - RR 2016, 209 und vom 11. Juli 2013 3 StR 193/13 Wahl des Angeklagten besteht insoweit nicht. 4 . Wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusa m- menhangs zwischen Strafe und Unterbringung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 2 StR 154/13 für § 64 StGB ; vom 19. Dezember 2012 4 StR 494/12, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 3 und vo m 18. Januar 1993 5 StR 682/92, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1, jeweils für § 63 StGB) ist auch der Strafausspruch aufzuheben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsans talt in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen hätte, eine Jugendstrafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 2 StR 154/13 mwN). Die zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Festste l- 11 12 - 7 - lungen werden mit aufgehoben, um dem neuen Tatricht er widerspruchsfreie eigene Feststellungen zu ermöglichen. 5 . Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nachh o- lung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, B e- schluss vom 25. November 2015 1 StR 379/15 , NStZ - RR 2016, 113 ; Urteil vom 10. April 1990 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausg e- nommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). Raum Graf Cirener Radtke Bär 13
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