BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 647/09 vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2010 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. August 2009 wird mit der Ma337gabe gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, dass die H366he ei-nes Tagessatzes der gegen den Angeklagten im Fall C.I.2. der Ur-teilsgr374nde verh344ngten Geldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (247 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer die Festsetzung der Tagessatzh366he unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn - wie hier - aus der Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB 247 54 Abs. 3 Tagessatzh366he 1 und - 3 - 2). Der Senat setzt die Tagessatzh366he - entsprechend der Anre-gung des Generalbundesanwalts - auf den Mindestsatz von einem Euro (247 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest. Nack Wahl Graf J344ger Sander
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