BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 647 /11 vom 22. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2012 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten ge gen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 5. September 2011 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwe rdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die durch den Verteidiger Rechtsanwalt H . erhobene Verfa h- rensrüge der Ablehnung ei nes aus dem Schriftsatz vom 17. August 2011 g e- stellten Beweisantrages auf Ein holung eines Sachverständigengutachtens zur Sitzposi tion des Zeugen K. im Computerzimmer der Wohnung des Angeklagten ist bereits unzulässig. Der Vortrag der Revisio n genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Rügt der Revisionsführer die Verletzung des Beweisantragsrechts, muss er - neben dem abgelehnten Beweisantrag und dem Ablehnungsb e- schluss - auch für die Prüfung der Rüge etwaig notwendige, we itere Verfa h- renstatsachen vollständig vortragen (BGHSt 37, 168, 174; Kuckein in Karlsr u- her Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 344 Rn. 38, 43 mwN). Der Revisionsführer - 3 - hat jedoch nicht mitgeteilt, dass der abgelehnte Beweisantrag - bei identischem Inhalt und n ur minimal abweichendem Wort laut - unter Ziffer 6 eines Schriftsa t- zes vom 3 . September 2011 erneut gestellt und im Hauptverhandlungst er min vom 5. September 2011 neu beschieden worden ist . Dieser Vortrag wäre j e- doch notwendig gewesen; d ie neue B escheidung e ines wiederholt gestellten Beweisantrages kann etwaige Fehler der ersten Ablehnung heilen, weil - a n- ders als beim Nachschieben von Ablehnungsgründen in den schriftlichen U r- teilsgründen (dazu BGHSt 19, 24, 26; BGH NStZ 2000, 437, 438) - der Ang e- klagte seine Verteidigung auf die neue Beurteilung einstellen kann. Unbeachtlich bleibt, dass der geschilderte Verfahrensablauf in der b e- zeichneten Revisionsrechtfertigungsschrift den Gegenstand einer weiteren - ihrerseits unzulässigen - Rüge bildet; auch ein Rückg riff auf das Revision s- vorbringen des weiteren Verteidigers, Rechtsanwalt G . , scheidet aus. Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, den Revisionsvortrag innerhalb eines umfangreichen Revisionsvorbringens oder aus anderen Unterlagen z u- sammen zufügen oder zu ergänzen (BGH, Beschluss vom 25. September 19 86 - 4 StR 496/86, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1; Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215 /98; Beschluss vom 7. April 2005 - 5 StR 532/04 , NStZ 2005, 463 ). 2. Soweit der Verteidig er Rechtsanwalt H. die Nichteinhaltung e i- ner von der Kammer konstatierten Wahrunterstellung rügt, ist auch diese Rüge unzulässig erhoben. Auch hier genügt der Vortrag nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil zwar der Ablehnungsbes chluss der Jugen d- schutzkammer vom 5. September 2011 mitgeteilt wird, vom zugrunde liege n- de n Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 3. September 2011 jedoch nur B e- weisbehauptung und Beweismittel, nicht aber die zum Verständnis des Antrags - 4 - bedeutsame Antragsbe gründung. Zwar kann der Umfang des notwendigen Vo r- trages - insbesondere zum Beweisantrag - beim Vorwurf der Nichteinhaltung einer Wahrunterstellung je nach Angriffsrichtung der Rüge divergieren; bei der Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts ist die ( vollständige) Mitteilung des Beweisantrages jedoch erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1983 - 2 StR 222/83, BGHSt 32, 44, 46 ). Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung hätte der Revisionsführer auch die Begründung des Beweisantrages bereits deshalb vortragen müssen, weil sich allein aus der angegebenen Beweistats a- che keine sichere Zuordnung des Beweisbegehrens zu einem der verschied e- nen, gleichartigen Tatgeschehen - wiederholter Oralverkehr des Angeklagten an einem Jugendlichen - tr ef fen lässt. Auf dieser Basis kann das Revisionsg e- richt nicht überprüfen, ob der behauptete Widerspruch der Wahrunterstellung zu den späteren Urteilsfeststellungen tatsächlich besteht, zumal hinsichtlich der unter Beweis gestellten Tatsache bei den einzelnen Fällen untersc hiedliche Feststellungen getroffen worden sind. 3. Die von beiden Verteidigern erhobenen Rügen betreffend die Able h- nung mehrerer, auf eine psychologische Begutachtung der Zeugen P . , S . und K . sowie auf eine psychiatrische Begu t- achtung des Zeugen K . gerichteter Beweisanträge ist bereits de s- halb unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, ob die Zeugen oder gegebenenfalls deren gesetzliche Vertreter (vgl. dazu Senge in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 81c Rn. 8) sich mit einer solchen Untersuchung einverstanden erklärt haben. Ohne Einverständniserklärung wären die beantragten Unters u- chungen bereits wegen Unzulässigkeit der Beweiserhebung abzulehnen gew e- sen ( vgl. dazu BGH, Urteil vo m 18 . September 1990 - 5 StR 184/90, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 5; Beschl uss v om 25. September 1990 - 5 StR 401/90 , BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 6). - 5 - 4. Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen de s Generalbundesanwalts in seiner An tragsschrift vom 5. Januar 2012 . Vor dem Hinter grund mehrfach unrichtigen Vortrags in der Revisionsrechtfert i- gungsschrift des Verteidigers Rechtsanwalt H . haben die mustergültige G egenerklärun g der Staatsanwaltsch aft (v gl. dazu Drescher, NStZ 2003, 29 6) und die dienstliche Stellungnahme des Kammervorsitzenden zu den erhobenen Verfahrensrügen mit Leseabschriften handschriftlicher Beschlüsse und dem Hinweis auf unrichtig wiedergegebene Beschlüsse die revisionsge richt liche Pr ü- fung deut lich erleichtert. Nack Wahl Graf Jäger Sander
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