BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 647/12 vom 19. März 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 2013 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß , Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Radtke , Zeng , Richter als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwa lt als Vertreter der Nebenklägerin , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 3. Juli 2012 mit den zugehöri gen Feststellungen aufgehoben: a) soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperve r- letzung (in Tateinheit) mit Freiheitsberaubung veru r- teilt worden ist und b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustä n- dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung (in Ta teinheit) mit Freiheitsberaubung sowie wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. 1 - 4 - Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen und materie llen Rechts rügt, ist auf die Anfechtung der Verurteilung wegen g e- fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung beschränkt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt hinsichtlich der Gewalthandlungen vom 28./29. August 2011 jedenfalls die Verurtei lung wegen eines versuchten T ö- tungsdel ikt s. Die weitergehende Verurteilung (wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen versuchter Nötigung) ist vom Rechtsmittelangriff ausg e- nommen. Die insoweit wirksam beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ha t mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf. II. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte unterhielt mit der Nebenklägerin (im Folgenden: N.) seit etwa 2008 eine Beziehung. Aus dieser Beziehung ging der gemeinsame Sohn L. hervor. Nachdem es zwischen den Partnern immer öfter Streitigkeiten gab, trennte sich N. im Juli 2011 vom Angeklagten. Trotz der Trennung woh n- ten sie und der Angeklagte weiter zusammen in der gem einsamen Wohnung und schliefen im gleichen Zimmer. Der Angeklagte sowie N. beabsichtigten , zur Absicherung ihres Sohnes eine gemeinsame Lebensversicherung abzuschli e- ßen. Versicherungsnehmer sollten sie beide sein. Die Vertragsformalitäten sol l- ten vom Angek lagten übernommen werden. Nachdem der Angeklagte erkannte, dass die Trennung von N. endgültig ist, beschloss er zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt , N. zu töten. In diesem Zusammenhang wollte er die Versicherungsleistung aus der 2 3 4 5 6 - 5 - geplanten, n och abzuschließenden Lebensversicherung zu Unrecht selbst ve r- einnahmen. Den Tod der N. wollte er so herbeiführen, dass sich der Gesch e- hensablauf als häuslicher Unfall darstellt. In Ausführung dieses Planes füllte er am 1. Juli 2011 in seiner Wohnung eine n Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung bei der C. - Versicherung aus. Als Versicherungsnehmer und als die zu versichernde Person trug er en t- gegen der Absprache mit N. in das Formular diese als alleinige Versicherung s- nehmerin ein, versah den Antrag m it deren nachgemachter Unterschrift und trug sich selbst als Begünstigter im Todesfall der N. ein. Im Antrag bezifferte er die Versicherungsleistung, die im Todesfall der N. an ihn selbst ausgezahlt werden sollte, mit 1.340.000 ging am 4. Juli 2011 bei der C. - Versicherung ein. Mit der nachgemachten Unterschrift wollte er die Versich e- rung über den tatsächlichen Antragsteller täuschen. N. wusste hiervon nichts. Entgegen der Vorstellung des Angeklagten lehnte die Versicherungsg e- sellschaft e ine Deckung in der beantragten Höhe ab, erklärte sich aber zum Vertragsschluss in Höhe von 500.0 00 e- rung durchgeführten Bedarfsberechnung bereit. Am 13. August 2011 unte r- schrieb der Angeklagte aufgrund eines neuen Tatentschlusses erneut in seiner Wohnung eine Erklärung über den Erhalt von Unterlagen sowie einen Zus at z- antrag zur Hinterbliebenenabsicherung, in dem der Versicherungsbeginn 1. August 2011 und die Versicherungssumme mit 500.000 Die vorgenannten Urkunden versa h er wiederum mit der von ihm nac h- gemachten Unterschrift der N., um die Vers icherung erneut darüber zu tä u- schen, dass diese die Antragsunterlagen - wie nicht - erhalten und unterschri e- ben hätte , und reichte sie bei der C. - Versicherung ein. Im Vertrauen auf die Echtheit der Urkunden bestätigte die C. - Versicherung das Zustandekommen 7 8 9 - 6 - des Versicherungsvertrages mit Versicherungspolice vom 16. August 2011, die der Angeklagte tags darauf zugestellt bekam. Auch davon bekam N. nichts mit. Versichert war der Tod der N. unabhängig davon, ob es sich um einen natürl i- chen oder um einen gewaltsa men Tod handelte. Dies wusste der Angeklagte. Nachdem der Angeklagte die vertraglichen Voraussetzungen geschaffen und erfahren hatte, dass N. sich mit einem anderen Mann trifft, entschloss er sich schließlich am 28. August 2011, seinen Tötungsplan in di e Tat umzuse t- zen. Der Angeklagte wollte den Eindruck erwecken, N. sei beim Ausstieg aus der nassen Dusche auf dem Boden des Badezimmers ausgerutscht und mit dem Kopf auf einen harten Gegenstand aufgeschlagen, wobei sie sich tödliche Verletzungen zugezog en ha be . Hierzu verstreute er am Abend vorher auf dem Boden Waschpulver und legte sich Geschirrtücher sowie Kabelbinder unter dem Kopfkissen zurecht, um damit N. zu fesseln. Den gemeinsamen Sohn L. verbrachte er zu seinen Eltern, damit dieser von der Tat n ichts mitbekomm e . Um sich selbst ein Alibi zu verschaffen, verbrachte er den Abend bei seinen Eltern und legte sich, nachdem sein Vater zu Bett g ing , zum Schein auf die Couch, um den Eindruck zu erwecken, er werde die ganze Nacht bei seinen Eltern verbring en. Tatsächlich begab er sich jedoch heimlich zurück in seine Wohnung, wo er im Bett liegend auf die Rückkehr von N. wartete. Diese kehrte etwa gegen 2.30 Uhr zurück und legte sich nur mit einer Unterhose bekleidet neben den Angeklagten in ihre Betthälf te. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zei t- punkt zwischen 3.15 Uhr und 5.30 Uhr begann der Angeklagte , die schlafende, wehrlose N. zu fesseln. Er drehte sie dazu auf den Bauch und fesselte ihr z u- erst mit einem stabilen Klebeband die Hände auf dem Rücke n, wickelte ihr 10 11 12 - 7 - dann die bereits vorher dazu ebenfalls bereitgelegten Geschirrtücher um die Handgelenke und fixierte diese dann über den zur Polsterung und Strieme n- vermeidung dien enden Tüchern mit den bereitliegenden Kabelbindern. Hie r- durch wurde N. wach, worauf der Angeklagte ihr sogleich den Mund mit Kleb e- band verklebte. Damit wollte der Angeklagte jeglichen Fluchtversuch der N. von vornherein verhindern. Anschließend nahm er eine nicht näher identifizierte Pistole, hielt sie an ihren Mund und sagte, e r würde sie wahnsinnig gerne erschießen. Tatsächlich beabsichtigte er dies nicht, sondern wollte sie einschüchtern und in Todesangst versetzen, was ihm auch gelang. Anschließend fesselte er N. mit dem Kleb e- band noch an den Beinen, um sie ohne Gegenwehr in das Badezimmer ve r- bringen zu können. Entsprechend seinem Plan verbrachte er die verängstigte und wehrlose N. gegen ihren Willen ins Badezimmer und bespritzte dort das schon am Abend zuvor auf dem Boden verstreute Waschpulver mit Wasser, um einen Schmierfil m zu erzeugen. Anschließend verbrachte er sie nochmals ins Schlafzimmer und gleich wieder zurück ins Bad. Er stellte N. nun unter die laufende Dusche, um sie nass zu machen. Dann zog er sie aus der Dusche, fasste sie mit den Händen an den Kopf, zog dies en zuerst nach vorne und schleuderte die gefesselte N. dann mit aller Kraft nach hinten, um ihr durch den Sturz möglichst tödliche Kopfverle t- zungen zuzufügen. Die aufgrund der Fesselung völlig wehrlose N. stürzte und schlug mit der linken Schulter und dem Hinterkopf auf dem gefliesten Boden auf. Sie blieb zwar auf dem Rück en liegen, war jedoch nicht schwer verletzt. Der Angeklagte war von diesem vergleichsweise harmlosen Verlauf überrascht, da er zumindest mit dem Eintreten der Bewusstlosigkeit der N. rechn ete. Er entschloss sich nunmehr, N. dadurch zu töten, dass er ihr das Genick bricht. Er setzte sich dazu auf die Hüfte auf der am Boden liegenden N., nahm ihren Kopf 13 14 - 8 - in seine Hände und versuchte , durch gewaltsames Überdrehen des Kopfes nach hinten dieser t ödliche Genickverletzungen zuzufügen. Als dies aufgrund Muskelanspannung der N. misslang, fasste er mit einer Hand unter die rechte Schulter der N., zog sie nach oben und drückte mit der anderen Hand gleichze i- tig ihren Kopf nach unten. Da auch dies nicht z u tödlichen Verletzungen führte, kniete er sich nunmehr neben N., fasste mit einer Hand an ihren Hinterkopf und mit der anderen an ihr Kinn, um den Kopf kraftvoll drehen zu können. Er zog sodann gleichzeitig ihren Hinterkopf seitlich nach vorne und drückte ihr Kinn nach hinten. Aber auch hierdurch gelang es ihm nicht, N. erhebliche bzw. tödl i- che Verletzungen zuzufügen, weil diese ihren Körper mitdrehen konnte. Er ließ nun von N. ab und fing an, diese zu beschimpfen. Er warf ihr vor, sie sei schuld am Sch eitern der Beziehung und auch an dem was nunme hr passiere , weil sie egoistisch sei und nur an sich selbst denk e . N. antwortete auf die Beschimpfungen und Vorhalte des Angeklagten trotz verklebtem Mund so gut sie konnte, worauf der Angeklagte ihr mehrfach m it der flachen Hand auf die Wange schlug, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass ihm ihre Antwort nicht gefiel. Nunmehr entschloss er sich, die Gegenwehr der N. dadurch auszuscha l- ten, dass er sie bis zur Ohnmacht knebelte, um ihren Kopf dann ohne Wide r- s tand auf den Boden schleudern zu können bzw. ihr durch gewaltsames Ve r- drehen des Kopfes tödliche Verletzungen zuzufügen. Hierzu drückte er z u- nächst ihren Mund und ihre Nase mit der Hand zu. Infolge dieser Behandlung löste sich das Klebeband von ihrem Mund und N. schrie so laut sie konnte um Hilfe. Dies geschah ca. um 6.00 Uhr früh. Nun drückte er ihr ein im Badezi m- mer in unmittelbarer Reichweite befindliches Handtuch tief in den Mund - und Rachenraum und hielt ihr gleichzeitig die Nase zu. Damit gelang es ih m, die Luftzufuhr der N. vollständig zu unterbinden, sodass N. nicht mehr atmen kon n- 15 16 - 9 - te, ihre Gegenwehr aufgab und dachte , sie werde nun sterben. Erst als sie langsam kraftlos wurde und, wie er erkannte, kurz vor der Bewusstlosigkeit stand, ließ der Angekla gte wortlos von seinem Vorhaben ab und nahm den Knebel aus ihrem Mund , so dass sie schließlich wieder Luft bekam und sich e r- holte. Anschließend trug er die immer noch am Boden liegende, gefesselte halbnackte N. zurück in das Schlafzimmer und zwang sie, a uf dem Bett liegen zu bleiben. Als er bemerkte, dass es ihr zwischenzeitlich gelungen war, d er Fesselung der Hände durch die Kabelbinder teilweise zu entkommen, drehte er sie gewaltsam in Bauchlage und legte ihr neue Kabelbinder an, die er so fest zuzog, d ass sie Schmerzen erlitt. Im weiteren Verlauf bot N. dem Angeklagten aus Angst um ihr Leben eine Übertragung des Sorgerechts für den gemeins a- men Sohn an und versprach ihm, sie werde nicht zur Polizei gehen, wenn er sie frei l asse . Schließlich nahm der A ngeklagte N. gegen 8.30 Uhr die Fesselung ab und ließ sie gegen 9.15 Uhr aus der Wohnung. Der Angeklagte bedrohte sie kurz vor Verlassen der Wohnung noch, dass er sie umbringen werde, wenn si e den Vorfall der Polizei melde . Dennoch erstattete N. nach ei ner Überlegungsphase und erst nach Au f- forderung durch ihre Mutter am 29. August 2011 abends Anzeige gegen den Angeklagten. N. erlitt durch den Erstickungsversuch Petechien im Auge, durch den Aufprall auf dem gefliesten Boden eine 4 cm große Beule am Hin terkopf, durch die Misshandlungen starke Schmerzen am Hals und durch die Fesselung an den Hand - und Sprunggelenken Hautreizungen und Schmerzen. Dies hatte der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen. 17 18 19 20 - 10 - N. ist seit diesem Vorfall in psychiatrischer Behandlung. Ob und in we l- chem Umfang psychische Dauerfolgen verbleiben, steht nicht fest. Sie hat nach wie vor schon bei alltäglichen Berührungen Angstzustände. 2. Das Landgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung (III. 6 = UA S. 10 - 12 ) das Vorliegen e ines fehlgeschlagenen Tötungsversuchs verneint und bei der rechtlichen Würdigung (IV. 1 = UA S. 12) einen freiwilligen Rücktritt vom unbeendeten Versuch bejaht. Es hat bei dem Tatgeschehen vom 28./29. August 2011 eine Zäsur nur im Hinblick auf die abschlie ßende versuc h- te Nötigung angenommen und ist davon ausgegangen, dass das Dauerdelikt der Freiheitsberaubung "die übrigen Körperverletzungsdelikte" verklammere. III. Das angefochtene Urteil leidet an durchgreifenden materiell - rechtlichen Fehlern. 1. I nsbesondere ist den getroffenen Feststellungen nicht das Vorste l- lungsbild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Au s- führungshandlung , der sogenannte Rücktrittshorizont , zu entnehmen. Bei Vo r- liegen einer Zäsur müssen zudem die Vorstellu ngen des Angeklagten jeweils nach der (vorläufig) letzten Ausführungshandlung dargetan werden. Auf den Rücktrittshorizont des Angeklagten kann hier nicht aus dem U r- teil in seiner Gesamtheit geschlossen werden, wenn auch im Rahmen der B e- weiswürdigung (II I. 6 = UA S. 10 - 12) und der rechtlichen Würdigung (IV. 1 = UA S. 12) rudimentär Rücktrittselemente angesprochen werden. Hier wird jeweils in erster Linie mitgeteilt, was nicht festgestellt werden konnte, ohne dass 21 22 23 24 25 - 11 - - ergänzend heranzuziehende - klare und e indeutige Feststellungen zum Vo r- stellungsbild des Angeklagten nach den verschiedenen Tathandlungen getro f- fen wurden. Ohnehin konnte N. zum jeweiligen Vorstellungsbild des Angekla g- ten schon deshalb keine Angaben machen, weil er sich hierzu nicht geäußert ha t. Die entsprechenden Feststellungen sind aber unerlässlich; d enn auf den Rücktrittshorizont kommt es bei der Beurteilung, ob ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch vorliegt, entscheidend an. Das ergibt sich aus Folgendem: Die Abgrenzung zwischen unb eendetem und beendete n Versuch b e- stimmt sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach de m Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshorizont. Bei einem Tötungsdelikt liegt demgemäß ein unbeendeter Versuch v or, bei dem allein der Abbruch der begonnen en Tathandlung zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch führt, wenn der Täter zu diesem Zei t- punkt noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeifü h- rung des Todes erforderlich oder zumindest a usreichend ist. Ein beendeter Tötungsversuch, bei dem d er Täter für einen strafbefre i- enden Rücktritt vom Versuch den Tod des Opfers durch eigene Rettungsb e- mühungen verhindern oder sich darum zumindest freiwillig und ernsthaft bem ü- hen muss, ist hingegen anzunehmen, wenn er den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht. Eine Korrektur des Rücktrittshorizonts ist i n engen Grenz en möglich. Der Versuch eines Tötungsdelikts ist daher nicht be endet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber nach alsbaldiger E r- kenntnis seines Irrtums von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt. 26 27 28 29 - 12 - Rechnet der Täter dagegen zunächst nicht mit einem tödlichen Ausgang, so liegt eine umgekehrte Korrektur des Rücktrittshorizonts vor, wenn er unmi t- telbar darauf erkennt, dass er sich insoweit geirrt hat. In diesem Fall ist ein beendeter Versuch gegeben, wenn sich die Vorste l- lung des Täters bei fortbestehender Handlungsmögli chkeit sogleich nach der letzten Tathandlung in engstem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dieser ändert (st. Rspr. vgl. u.a. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 3 StR 337/11 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 StR 401/11; BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - 5 StR 528/11). Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des z u- nächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen n a- he liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollend et werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausfü h- rungshandlung an (Rücktrittshorizont). Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des E r- folgs eines erneuten A ussetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rsp r. vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Liegt ein Fehlschlag vor, scheidet ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB aus; umgekehrt kommt es nur dann, wenn ein Fehlschlag nicht gegeben ist, auf die Unterscheidung zwischen unbeendete m und beendetem Versuch an, die für die vom Täter zu erbringe n- de Rücktrittsleistung in Fällen des § 24 Abs. 1 StGB stets, in solchen des § 24 Abs. 2 StGB mittelbar dann von Bedeutu ng ist, wenn sich die (gemeinsame) 30 31 32 33 - 13 - Verhinderungsleistung von Versuchsbeteiligten in einem einverständlichen U n- terlassen des Weiterhandelns erschöpfen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 StR 278/09 mwN). Allen Fällen ist gemeinsam, dass es au f das Vorstellungsbild des Täters im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ankommt. Die se Vorstellung ist geg e- benenfalls auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts von B e- de u tung (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2005 - 4 StR 216/05 mwN). Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entne h- men, hält das Urteil sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 411/12; BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - 3 StR 298/11; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 4 StR 8/03). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil es sich um ein mehrstü n- diges und mehrak tiges Tatgeschehen handelt und auch die Prüfung der A n- nahme nur einer Tat im Rechtssinne vorzunehmen ist. Denn würde man, was hier nich t fern liegt, eine oder mehrere Zäsuren (hinsichtlich der abschließe n- den versucht en Nötigung ist der Tatrichter selbst davon ausgegangen [UA S. 13]) annehmen, ist die Mitteilung des Vorstellungsbildes des Angeklagten nach der jeweils letzten Ausführungshandlung geboten. Die Annahme des Landgerichts , das Dauerdelikt de r (einfachen) F re i- heitsberaubung verklammere auch gefährliche Körperverletzung en (die konkr e- te Fesselung kann ebenfalls eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen; vgl. u.a. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 364/03 mwN; Fischer, StG B, 60. Aufl. , Rn. 9b zu § 224) , begegnet 34 3 5 36 37 - 14 - rechtlichen Bedenken; denn das im Strafrahmen des § 224 StGB zum Au s- druck kommende Gewicht übersteigt das des Dauerdelikts (§ 239 StGB) erhe b- lich (vgl. Fischer aaO Rn. 32 vor § 52). Zu denken ist aber an eine nat ürliche Handlungseinheit. Eine solche und damit eine Tat im materiell - rechtlichen Sinne liegt bei einer Mehrheit gleichart i- ger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn die einzelne Betätigungsakte durch ein gem einsames subjekt i- ves Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räu m- licher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erschein t. F ür die Beurteilung einzelner Versuchshandlungen als eine natürliche Handlungseinheit ist deshalb eine solche Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei begründet der Wechsel ein e s Angriffsmittels nicht ohne W eiteres eine die Annahme einer Handlungseinheit ausschließende Zäsur. Eine tatbestandl i- che Handlungseinheit endet jedoch mit dem Fehlschlagen des Versuchs (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04 mwN). Auch für die Beurteilung, ob die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsame s subjektives Element verbunden sind, ist die ( jeweils rechtsfehle r- freie) Feststellung der subjektiven Tatseite erforderlich. An all di e sem fehlt es hier . Die Urteilsgründe lassen weiter nicht eindeutig erkennen, ob der Ang e- klagte durchgehend davon ausging, den Tod der N . (als außertatbestandliches Ziel) als Unfall darstellen zu können oder nur noch ihren gewaltsamen Tod e r- strebte, obwohl dafür das Risiko für ihn größer wurde , als Täter in Verdacht zu 38 39 40 41 42 - 15 - geraten und deshalb die Versicherungssumme nicht ausbezahlt zu erhalten. Denn es ist naheliegend, dass bei einem offensichtlich gewaltsamen Tod der N. in der Wohnung des Angeklagten kurz nach Abschluss einer entsprechenden Lebensversicherung und bei einem möglichen Sorgerechtsstreit (UA S. 7) der Tatverd acht auf den Angeklagten fallen würde . Die Urteilsgründe lassen offen, ob der Angeklagte möglicherweise nur noch weiterhandelte, um seine vorausgehende Tat zu verdecken. Das Fehlen entsprechender Feststellungen und Erörterungen l ässt eine abschließen de Prüfung durch das Revisionsgericht nicht zu. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils im angefochtenen Umfang. Die zugrundeliegenden Feststellungen waren ebenfalls aufzuheben, da der Senat nicht ausschließen kann, dass auch insoweit neue Feststellungen getroffen werden können, die sich auf das Vorstellungsbild des Angeklagten im jeweiligen rechtserheblichen Zeitpunkt ausgewirkt haben. 2. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsber aubung hatte im Übrigen schon deshalb keinen Bestand, weil die Strafkammer übersehen hat, dass tateinheitlich begangen auch eine Bedrohung (mit der Pistole; § 241 StGB) vorliegt. Ob dies e hinter einem ve r- suchten Tötungsdelikt zurücktreten würde, kann hier offenbleiben; sie würde 43 44 45 46 47 - 16 - aber nicht hinter der vom Landgericht lediglich angenommenen gefährlichen Körperverletzung zurücktreten (vgl. zur Problematik u.a. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 2 StR 523/01; auch BGH, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 2 St R 639/99). Wahl Rothfuß Jäger Radtke Zeng
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