ECLI:DE:BGH:2017:240117B1STR647.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 647 / 16 vom 24. Januar 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalt s und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017 b e- schlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 15. September 2016 wird als unbegründet verwo r- fen (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Tenor des vorgenan n- t en Urteils im Ausspruch über den Verfall insoweit klargestellt, dass der Verfall von Wertersatz in Höhe von 28 .000 Euro gegen die beiden Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen . - 3 - Grü nde: Das Landgericht hat im Urteilstenor den Verfall vo n Wertersatz in Höhe von 28.000 d- net. Aus den Urteilsgründen ergibt sich eindeutig , dass das Landgericht eine gesamtschuldnerische Haftun g der Angeklagten anordnen wollte. Durch die vorgenommene Klarstellung sind die Angeklagten nicht beschwert . Graf Jäger Bellay Radtke Fischer 1
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