ECLI:DE:BGH:2018:070218B1STR647.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 647/17 vom 7. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwa lts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2018 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. September 2017 wird als unbegründet verwo r- fen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das sachverständig beratene Landgericht hat rechtsfehlerfrei den Grenzwert der nicht geringen Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) für die beiden verfahrensgegenständlichen Pip erazin - Derivate, Trifluor m ethylpheny l- piperazin - Hydrochlorid (TFMMP) und Benzylpiperazin - Hydrochlorid (BZP), auf 37,5 g der jeweiligen Base festgesetzt. Da sich ausweislich der vom Landg e- richt inhaltlich dargestellten Sachverständigengutachten eine äußer s t gefähr - liche oder gar tödliche Dosis beider betroffener Betäubungsmittel nicht festste l- len ließ, durften die Grenzwerte anhand eines Vielfachen der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Konsum der Droge gewöhnten Konsume n- ten festgelegt werden (zum Maßstab siehe nur BGH, Urteil vom 14. Januar - 3 - 2015 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134, 136 f. Rn. 35 mwN). Die von den Sac h- verständigen für die Bestimmung der Konsumeinheit herangezogenen Erfa h- rungsberichte von Konsumenten der Stoffe über deren Wirkungswe ise bilden beweiswürdigend eine tragfähige Grundlage der Grenzwertbestimmung anhand des genannten Kriteriums. Graf Jäger Radtke B är Hohoff
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