BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 647/95 vom 7. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Angeklagten wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts M374nchen I vom 28. M344rz 1995 mit Beschluss vom 28. November 1995 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen, eine dagegen erhobene Gegenvorstel-lung mit Beschluss vom 5. Dezember 1996 und eine weitere Gegenvorstellung mit Beschluss vom 25. M344rz 1997 zur374ckgewiesen. Bei diesen Entscheidungen hat der Senat das gesamte Vorbringen des Beschwerdef374hrers ber374cksichtigt und zu dessen Nachteil weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht geh366rt worden w344re. Insbesondere zu der vom Angeklagten wiederum aufgeworfenen Frage der nachtr344glichen Gesamtstrafenbildung hat der Senat bereits im Beschluss vom 5. Dezember 1996 ausf374hrlich Stellung genommen. Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs des Angeklagten ist daher nicht gegeben. F374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum. 1 - 3 - Die weiteren Antr344ge des Angeklagten sind damit gegenstandslos. 2 Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Graf
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