BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 648/07 vom 5. M344rz 2008 BGHSt: nein BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja __________________________ StPO 247247 244, 246a, 261 Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Tatrichter in Kapitalstrafsachen aus Gr374nden der Aufkl344rungspflicht stets gehalten ist, einen Sachverst344ndigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schuldf344higkeit zu betrauen, existiert nicht. Das Revisionsgericht kann vielmehr regelm344337ig davon ausgehen, dass der Tatrichter 374ber die notwendige Sach-kunde verf374gt, um zu beurteilen, ob mit Blick auf das Tatbild und die Person des An-geklagten die Hinzuziehung eines Schuldf344higkeitsgutachters geboten ist. BGH, Beschl. vom 5. M344rz 2008 - 1 StR 648/07 - LG Ulm in der Strafsache gegen - 2 - 1. 2. 3. wegen versuchten Mordes u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. M344rz 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Ulm vom 12. September 2007 werden als unbegr374ndet ver-worfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen versuchten Mordes in sieben F344llen in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung zu Jugendstrafen von vier Jahren und drei Monaten beziehungs-weise f374nf Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung f366rmlichen und sachlichen Rechts gest374tzten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg. 1 I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Die drei Angeklagten im Alter von 19 Jahren und zehn Monaten, 20 Jah-ren und zwei Monaten sowie 20 Jahren und zehn Monaten bauten unter Anlei-tung des Mitangeklagten D. sechs Molotowcocktails und warfen diese in der Nacht auf den 21. M344rz 2007 auf ein frei stehendes Geb344ude in G366ppingen. 3 - 4 - Die Angeklagten wollten als t374rkische Staatsb374rger kurdischer Herkunft mit dem Anschlag auf das Geb344ude, welches vom 204t374rkischen Idealistenverein223 genutzt wird, ein politisches Signal setzen. In dem Geb344ude wird unter anderem ein Gebetsraum unterhalten, es dient aber auch dem Ehepaar U. mit drei Kin-dern im Alter von 16 bis 20 Jahren sowie dem Vorstand des Vereins T. als Wohnung. Zum Zeitpunkt des Anschlags waren alle sechs Bewohner sowie ein Gast in dem Geb344ude. Die Angeklagten warfen die Brands344tze auf die Fenster des Geb344udes, wobei jedoch nur ein Molotowcocktail ein Fenster durchschlug und ins Innere gelangte. Er zerbarst mit einer Stichflamme in dem Raum. Die Angeklagten liefen daraufhin weg. Einer der Bewohner wachte durch das Klirren der Scheibe auf, weckte die anderen Bewohner, und gemeinsam gelang es ihnen, das entstandene Feuer zu l366schen. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten wussten, dass Personen in dem Haus schliefen, welche nicht mit einem Brandanschlag rech-neten, was ihnen aber gleichg374ltig war. Es hat die Tat als heimt374ckisch und aus niedrigen Beweggr374nden begangenen versuchten Mord in sieben tateinheitlich begangenen F344llen sowie als ebenfalls tateinheitlich begangene versuchte schwere Brandstiftung bewertet. 4 II. Die Revisionen bleiben aus den in den Antragsschriften des General-bundesanwalts ausgef374hrten Gr374nden ohne Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO). 5 Einzugehen ist vorliegend allein auf die Revisionsr374ge, hinsichtlich der Frage der Schuldf344higkeit habe das Gericht sich nicht auf eigene Sachkunde berufen d374rfen, vielmehr sei die Einholung eines psychologischen Sachverst344n-digengutachtens erforderlich gewesen. Auch diese R374ge dringt nicht durch. 6 - 5 - Das Landgericht war aus Gr374nden der Aufkl344rungspflicht nicht gehalten, einen Sachverst344ndigen zur Frage der Schuldf344higkeit der Angeklagten - "bei Begehung der Tat" (vgl. Boetticher/Nedopil/Bosinski/Sa337 NStZ 2005, 57, 58) - zu h366ren. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Tatrichter in Kapitalstrafsachen, zumal im Bereich der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht, aus Gr374nden der Aufkl344rungspflicht stets gehalten ist, einen Sachverst344ndigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schuldf344higkeit zu betrauen, existiert nicht (BGH NJW 2007, 2501, 2503 f.). Unabh344ngig von den Umst344nden des Einzelfalles ist nach gesetzlicher Wertung (247 246a StPO) ein Sachverst344ndiger nur dann stets he-ranzuziehen, wenn bestimmte Ma337regeln der Besserung und Sicherung im Raum stehen, nicht schon bei bestimmten Anklagevorw374rfen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Beschl374ssen des BGH vom 30. August 2007 (5 StR 193/07, 5 StR 197/07). Ma337geblich sind auch bei Kapitalstrafsachen viel-mehr stets die Umst344nde des Einzelfalles. Namentlich dann, wenn dem Tatent-schluss - und sei er auch spontan gefasst - rationale Abw344gungen zugrunde liegen und wenn dieser Entschluss auch die nahe liegenden Tatfolgen mit um-fasst, ist der Tatrichter nicht gedr344ngt, die Voraussetzungen der 247247 20, 21 StGB durch Beauftragung eines Sachverst344ndigen zu 374berpr374fen. Das Revisionsge-richt kann vielmehr regelm344337ig davon ausgehen, dass der Tatrichter 374ber die notwendige Sachkunde verf374gt, um zu beurteilen, ob mit Blick auf das Tatbild und die Person eines Angeklagten die Hinzuziehung eines psychiatrischen oder psychologischen Sachverst344ndigen zur Frage der Schuldf344higkeit geboten ist. 7 - 6 - Nach diesen Ma337st344ben sind die auf die Hinzuziehung eines Sachver-st344ndigen abzielenden Beanstandungen der Revisionen unbegr374ndet. 8 Nack Wahl Boetticher Graf Sander
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