BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 648/08 vom 17. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008 be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 18. Juni 2008 mit den Feststellungen auf-gehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum 344u337eren Tat-geschehen aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpres-sung in Tateinheit mit drei tateinheitlichen F344llen der Bedrohung und mit gef344hr-licher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Mo-naten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision wendet er sich im Wesentlichen gegen die Verurteilung wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung. 1 - 3 - 1. Die Strafkammer hat folgenden Geschehensablauf festgestellt: 2 a) Die Lebensgef344hrtin des Angeklagten, Frau Sc. , hatte f374r ihren Kurierdienst bei dem Autohaus S. einen gebrauchten Pkw Renault Master 3L zu einem Kaufpreis von 16.500 200 erworben. Nachdem die Hausbank die Finanzierung des Pkw nicht, wie urspr374nglich vorgesehen, 374bernehmen wollte, wandte sich Frau Sc. am 10. Juli 2007 an die Leasingfirma A. in M. , mit welcher daraufhin am 12. Juli 2007 ein Leasingvertrag geschlossen wurde. Dabei wurde eine Leasingsonderzah-lung in H366he von 1.950 200 vereinbart, welche Frau Sc. am 16. Juli 2007 bar bezahlte. In der Folge kam es zun344chst zu einem R374cktritt durch die Leasingfirma, weil man bemerkt hatte, dass es hinsichtlich Frau Sc. noch eine Eintragung wegen der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gab. Am 23. Juli 2007 wurde die Wiederaufnahme des Leasingvertrags in Aus-sicht gestellt, sofern eine Bankb374rgschaft sowie Belege 374ber die Einkommens-verh344ltnisse vorgelegt werden w374rden. Am 1. August 2007 wurde dann auch der R374cktritt von der Leasingfirma zur374ckgenommen, eine Sonderzahlung in H366he von 7.725 200 sowie andere Leasingraten vereinbart. Au337erdem gab die Leasingfirma eine T334V-Bewertung des finanzierten Fahrzeugs in Auftrag. Die restliche Leasingsonderzahlung wurde am 17. August 2007 durch Frau Sc. bezahlt. Zu einer Auszahlung des Kaufpreises an das Autohaus durch die Leasingfirma kam es in der Folge dennoch nicht, nachdem das T334V-Gutachten lediglich zu einem H344ndlerverkaufswert des angekauften Pkw von 10.450 200 brutto gekommen war. Frau Sc. beauftragte daraufhin ei-nen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Rechte. Dieser erreichte die Ein-holung eines weiteren Wertgutachtens, welches zu einem Netto-H344ndler-verkaufswert von 12.700 200 (= 15.113 200 brutto) kam. Der von Frau Sc. beauftragte Rechtsanwalt war der Ansicht und teilte ihr dies auch mit, dass 3 - 4 - ein Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises gegeben sei. Dementsprechend 344u337erte er sich auch mehrfach schriftlich gegen374ber der Leasingfirma und f374hr-te aus, dass eine gerichtliche Kl344rung selbstverst344ndlich herbeigef374hrt werden m374sse. Zus344tzlich wurde von ihm noch das Angebot unterbreitet, auf der Basis des zweiten Gutachtens weitere 1.387 200 als zus344tzliche Sonderzahlung nach-zuzahlen, wozu Frau Sc. wohl auch bereit gewesen w344re. Bei einem Telefonat mit der Leasingfirma wurde dem Rechtsanwalt zugesagt, er w374rde am 9. Oktober 2007 Bescheid erhalten; hierauf geschah jedoch nichts. Statt-dessen erfolgte die fristlose K374ndigung wegen Zahlungsverzugs, nachdem Frau Sc. zun344chst keine weiteren Zahlungen erbracht hatte. b) Am 19. Oktober 2007 betrat der Angeklagte gegen 10.25 Uhr ganz in Schwarz gekleidet das B374ro des bei der Leasingfirma t344tigen Gesch344digten St. in M. und sagte ihm, dass er im Auftrag von Frau Sc. komme, und gab ihm einen handgeschriebenen Notizzettel mit der Kontonum-mer des Autohauses S. in die Hand. Der Gesch344digte bat ihn in sein Be-sprechungszimmer und bot ihm einen Sitzplatz und ein Getr344nk an, worauf die-ser jedoch nicht einging und stehen blieb. Als der Gesch344digte St. den Raum verlassen wollte, um die Akte des Vorgangs zu holen, packte ihn der An-geklagte von hinten um Brust und Hals und holte ein Elektroschockger344t hervor, welches er ihm abwechselnd an verschiedene Stellen des K366rpers hielt. Um dessen Funktionst374chtigkeit zu demonstrieren, hielt er das Ger344t vom K366rper des St. entfernt und l366ste es aus. Dazu sagte er, dass er einen sch366nen Gru337 von Frau Sc. ausrichte und dass der Gesch344digte das Geld 374berweisen solle, womit er die Auszahlung des Kaufpreises an das Autohaus meinte. Nachdem der Gesch344digte daraufhin laut um Hilfe rief, kamen zwei wei-tere Personen, die Gesch344digten H. und G. , in den B374roraum, wo-raufhin der Angeklagte das Elektroschockger344t auch auf diese richtete. Au337er- 4 - 5 - dem zog er eine schwarze Pistole aus dem Halfter seines G374rtels und richtete diese abwechselnd auf die drei Gesch344digten. Bei der Waffe handelte es sich um eine ungeladene Softairpistole, was die Gesch344digten jedoch nicht erkann-ten und die Drohung deshalb ernst nahmen. Der Angeklagte verlie337 daraufhin das B374ro. c) Am folgenden Tag schickte der Angeklagte ein Fax an den Gesch344-digten St. und f374hrte aus, dass "gestern nur gespielt" worden sei; die Sache sei bis zum 23. Oktober 2007 zu regeln, andernfalls w374rde er erneut aufge-sucht, diesmal aber privat. Des Weiteren schickte der Angeklagte an den fol-genden Tagen vier Briefe an St. , welche jeweils eine funktionst374chtige Pat-rone enthielten, die aus dem Nachlass des verstorbenen Vaters des Angeklag-ten stammten. 5 Zu einer Zahlung des Kaufpreises durch die Leasingfirma kam es in der Folge nicht. 6 2. Diese Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war auf die Revision des Angeklagten das Urteil im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben, weil bereits Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts bestehen, einen Auszahlungsanspruch aus dem Leasingvertrag habe es nicht gegeben, welchen der Angeklagte durchsetzen wollte. Dass der Angeklagte selbst einen unmittelbaren Anspruch gegen die Leasingfirma habe, hat er nach den Feststellungen gegen374ber dem Gesch344digten St. nicht be-hauptet. Vielmehr hat er mit dem Hinweis auf Frau Sc. und der 334bergabe der Kontonummer des Autohauses S. zu verstehen gegeben, dass er die Auszahlung aus dem Leasingvertrag an das Autohaus erreichen m366chte. 7 - 6 - Danach kommt es f374r den Tatbestand der r344uberischen Erpressung dar-auf an, ob der Angeklagte eine Zahlung an einen Dritten erreichen wollte, um diesen oder eine andere Person zu Unrecht zu bereichern. Die Rechtswidrigkeit des erstrebten Verm366gensvorteils ist ein (normatives) Tatbestandsmerkmal, das vom - zumindest bedingten - Vorsatz des T344ters umfasst sein muss (BGH StV 1991, 20; Senat, Beschl. vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 359/08). Vorliegend bestehen bereits Zweifel, ob angesichts der erbrachten Leistungen auf den Leasingvertrag m366glicherweise bereits ein Auszahlungsanspruch gegeben ge-wesen w344re. Die Strafkammer 344u337ert sich hierzu nicht, sondern stellt allein fest, es habe weder einen anerkannten, noch einen gerichtlich festgestellten An-spruch gegeben. Au337erdem sei die Vertragssituation 374ber Monate hinweg 344u-337erst komplex gewesen, wobei auch der von Frau Sc. beauftragte Rechtsanwalt ausgef374hrt habe, gerichtliche Hilfe m374sse wohl in Anspruch ge-nommen werden. Die Frage nach der Rechtm344337igkeit oder Rechtswidrigkeit einer Forderung richtet sich aber nicht danach, ob sie unbestritten ist oder vor Gericht durchgesetzt werden muss, sondern allein nach der materiellen Rechts-lage (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 6 f.; Senat, Beschl. vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 359/08). 8 Selbst wenn die nun zur Entscheidung berufene Strafkammer zur Auf-fassung gelangen sollte, ein Auszahlungsanspruch sei zum Tatzeitpunkt nicht gegeben gewesen und dies habe sich dem Angeklagten trotz anderweitiger Rechtsauskunft des Rechtsanwalts von Frau Sc. aufdr344ngen m374s-sen, wird zu er366rtern sein, ob der Angeklagte nicht von seinem Vorhaben zu-r374ckgetreten ist, nachdem er von sich aus den B374roraum verlassen und trotz der f374r echt gehaltenen Waffe keine weiteren Versuche mehr unternommen hat, zu diesem Zeitpunkt eine Auszahlung des Geldes zu erreichen. 9 - 7 - 3. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird auch bald 374ber die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden haben, wobei allerdings auch das weitere Verhalten des einschl344gig vorbestraften Angeklagten in den Tagen nach der Tat in M. Ber374cksichtigung finden kann. 10 Wahl Elf Graf J344ger Sander
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