BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 648/09 vom 13. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 8. Mai 2009 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. In der vom Landgericht zugelassenen Anklage legt die Staatsanwalt-schaft dem Angeklagten, einem Rechtsanwalt, Betrug in neun sachlich zusam-mentreffenden F344llen sowie Beihilfe zur gewerbsm344337igen Untreue in zwei sach-lich zusammentreffenden F344llen zur Last. Die Strafkammer hat den Angeklag-ten "aus tats344chlichen Gr374nden" freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision, die sie mit der Sachr374ge begr374n-det. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwalt-schaft bleibt ohne Erfolg. 1 - 4 - II. Die sich allein gegen die Beweisw374rdigung des Landgerichts wendende Revision der Staatsanwaltschaft vermag keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzuzeigen. 2 1. Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, er sei als Firmenanwalt zweier von dem getrennt strafverfolgten E. kontrollierter Firmen, der Firmen I. und C. , daran beteiligt gewesen, diese Firmen "platt zu machen" und zuvor f374r diese Firmen in gro337em Umfang Bauteile, ins-besondere Mobilfunkger344te und -zubeh366r, beschafft zu haben. Wie dabei be-reits geplant, seien diese Waren sp344ter weiterverkauft worden, ohne die jeweili-gen Kaufpreise an die Lieferanten zu bezahlen. Dadurch seien den Lieferanten Sch344den in H366he von insgesamt 374.252,96 200 entstanden. Weiterhin sei der Angeklagte konkret daran beteiligt gewesen, den Inhalt einer von insgesamt sechzehn mit diesen Waren beladenen Paletten in einem von ihm gemieteten Lagerraum in K366ln zwischengelagert zu haben, bis die Waren dann in der Folge auf nicht n344her festgestellte Weise verkauft wurden. 3 Das Landgericht hat nach seiner Beweisaufnahme festgestellt, dass der Angeklagte als Firmenanwalt an dem Verkauf der beiden Firmen beteiligt war, auch wenn er an dem notariellen Verkaufstermin nicht selbst teilnahm. Es ver-mochte sich allerdings nicht davon zu 374berzeugen, dass der Angeklagte zuvor gegen374ber der ehemals Mitangeklagten F. ge344u337ert haben soll, "es w344re gut, wenn noch eine bestimmte St374ckzahl einer bestimmten Art Ware bestellt w374rde". Das Landgericht hat demgegen374ber festgestellt, dass die ehemals Mitangeklagte F. an die Kanzlei des Angeklagten am 3. Juli 2007 aus einem Copyshop in Stuttgart eine Artikelliste mit verschiedenen Waren, deren Gesamtmenge, dem jeweiligen Einkaufspreis und dem sich je- 4 - 5 - weils ergebenden Gesamtpreis gefaxt worden war. Diese Liste, welche unter anderem Waren aus den noch kurzfristig erteilten, in der Folge aber nicht be-zahlten Bestellungen enthielt, wurde bei der Durchsuchung der Kanzlei in drei-facher Ausfertigung gefunden, wobei auf einer der Listen zus344tzlich handschrift-liche Preise notiert waren, welche jeweils unter den auf der Liste verzeichneten Einkaufspreisen lagen. Schlie337lich stellte die Kammer fest, dass der Angeklagte am 30. Juni 2007 einen 4 m262 gro337en Lagerraum bei der Firma S. in K366ln angemietet hatte. Was in dem Lagerraum in der Folge gelagert war und wer diesen Lagerraum in diesem Zusammenhang betreten hatte, konnte die Kam-mer nur insoweit n344her verifizieren, als der Angeklagte einr344umte, er sei selbst einmal in dem Lagerraum gewesen, um diesen anzusehen. 2. Aus alledem vermochte die Kammer weder die 334berzeugung zu ge-winnen, dass der Angeklagte bei der betr374gerischen Bestellung der Mobilfunk-waren noch an deren sp344teren Verkauf beteiligt war. Auch im 334brigen konnte ein strafbares Handeln durch ihn hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts nicht festgestellt werden. 5 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung ist die Beweisw374rdigung grunds344tz-lich Sache des Tatrichters (BGH NStZ 1984, 180; NJW 2007, 92, 94). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders w374rdigt oder Zweifel an der T344terschaft eines Angeklagten 374berwunden h344tte. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner T344terschaft selbst nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies durch das Revisi-onsgericht regelm344337ig hinzunehmen (BGH NStZ 1984, 180; NJW 2007, 92, 94; BeckOK-StPO/Wiedner 247 337 Rdn. 87 f.). Die revisionsgerichtliche Pr374fung hat sich darauf zu beschr344nken, ob dem Tatrichter bei der Beweisw374rdigung Rechtsfehler unterlaufen sind oder bei verschiedenen be- und entlastenden In-dizien der Tatrichter diese zwar jeweils im Einzelnen gew374rdigt, jedoch keine 6 - 6 - ausreichende Gesamtw374rdigung vorgenommen hat; denn m366glicherweise k366n-nen mehrere Indiztatsachen in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entspre-chende 334berzeugung vermitteln, selbst wenn diese jeweils f374r sich allein zum Nachweis der T344terschaft eines Angeklagten nicht ausreichen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1983, 133 f.; NStZ-RR 2002, 371, 372). Daran fehlt es vorliegend jedoch nicht. Das Landgericht hat sowohl die aufgefundenen Beweismittel, ebenso die verschiedenen Aussagen der Zeugen wie auch die Einlassung des Angeklagten zu den Tatvorw374rfen jeweils im Ein-zelfall gew374rdigt, jedoch auch in Anbetracht der Tatvorw374rfe und des festge-stellten Gesamtgeschehens die erforderliche Gesamtw374rdigung ohne ersichtli-chen Rechtsfehler vorgenommen. Dass, wie vom Generalbundesanwalt in sei-ner Antragsschrift und seinem m374ndlichen Revisionsvortrag dargelegt, durch-aus auch eine andere Betrachtung nicht ausgeschlossen erscheint, 344ndert hier-an nichts. 7 b) Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte Firmenanwalt beider Unternehmen des getrennt strafverfolgten E. und in diesem Zusammen-hang auch in die sp344teren Verk344ufe der Firmen involviert war, l344sst sich, wie das Landgericht zutreffend dargestellt hat, keine strafrechtliche Verantwortung herleiten. 8 c) Hinsichtlich der Behauptung der ehemals Mitangeklagten F. , im Zusammenhang mit den sp344teren Bestellungen habe ihr der An-geklagte Se. "telefonisch gesagt, es w344re gut, wenn noch eine bestimmte St374ckzahl einer bestimmten Art Ware bestellt w374rde", hat die Strafkammer zu-n344chst festgestellt, dass der Angeklagte an der Bestellung selbst nicht mitge-wirkt hat (UA S. 53). Der Tatrichter hat aber auch im 334brigen die diesbez374gliche Aussage der Mitangeklagten 374ber die telefonische 304u337erung als nicht glaubhaft 9 - 7 - erachtet (UA S. 54). Dem liegt zugrunde, dass die ehemals Mitangeklagte auch in anderen Bereichen des Verfahrens nicht zutreffende Angaben gemacht hat, um den getrennt strafverfolgten E. , mit dem sie fr374her liiert war, zu de-cken. Dass dem Tatrichter bei seiner 334berzeugungsbildung, die Aussage der Mitangeklagten sei insoweit falsch, ein Rechtsfehler in dem oben dargestellten Sinne unterlaufen ist, kann der Senat nicht feststellen. d) Ein sicherlich beachtliches Indiz ist der weitere Umstand, dass der Angeklagte in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verschwinden der sechzehn-ten Palette einen Lagerraum in K366ln angemietet hat, welcher gro337 genug war, um den Inhalt dieser einen Palette aufzunehmen. Allerdings vermochte das Landgericht die sicherlich fragw374rdige Einlassung des Angeklagten, er habe den Lagerraum nicht f374r sich, sondern auf Bitte seines Schwagers Ce. angemietet, der eine hierf374r erforderliche EC- oder Kreditkarte nicht besessen habe, nicht als widerlegt ansehen. Daran 344nderte auch der Umstand nichts, dass die Mitangeklagte F. weiter angab, die von ihr am 29. Juni 2007 abgeholten Waren der sechzehnten Palette habe sie zu einer Rastst344tte an der Autobahn Frankfurt/K366ln gebracht und dort an Ce. , den Schwager des Angeklagten, 374bergeben. Nachdem Ce. von seinem Zeugnisverweigerungsrecht und Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch ge-macht hat, ist die 334berzeugungsbildung des Landgerichts auch insoweit revisi-onsrechtlich nicht zu beanstanden, wonach der Angeklagte mit dem Absatz die-ser Waren jedenfalls nicht in strafrechtlich verantwortlicher Weise in Verbindung gebracht werden kann, zumal weder festgestellt werden konnte, dass diese Waren sich 374berhaupt jemals in dem betreffenden Lagerraum befunden haben, noch sonst Verkaufsaktivit344ten oder -hilfen des Angeklagten bekannt geworden sind. 10 - 8 - 3. Danach sind in dem vorliegenden Verfahren zwar durchaus Indizien vorhanden, welche eine wie auch immer geartete Beteiligung des Angeklagten an den verfahrensrelevanten Vorg344ngen nicht g344nzlich ausschlie337en lassen; dennoch ist die von der Strafkammer vorgenommene Beweisw374rdigung der einzelnen Indizien und die dann nochmals vorgenommene Gesamtw374rdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden 226 auch wenn, insbesondere unter Be-r374cksichtigung der Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts eine andere 334berzeugungsbildung des Tatrichters vom Revisionsgericht wohl ebenfalls hin-zunehmen gewesen w344re. 11 Nack Elf Graf J344ger Sander
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