BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 648/10 vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 8. Juli 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat im Hinblick auf das Revisionsvorbringen vom 14. Dezember 2010: Es kann dahinstehen, ob das angefochtene Urteil 374berhaupt darauf beruhen kann, dass 374ber einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Aufhe-bung des Haftbefehls die zust344ndige Kammer in einer nicht zutreffenden Beset-zung entschieden h344tte, weil insoweit weder Schuld- noch Strafausspruch be-troffen sein k366nnen. Jedoch liegt insoweit keine fehlerhafte Beschlussfassung vor; denn die Kammer hat 374ber den Aufhebungsantrag in der zutreffenden Besetzung durch die drei Berufsrichter au337erhalb der m374ndlichen Verhandlung entschieden (vgl. hierzu KK-StPO/Schultheis, 6. Aufl., 247 126 Rn. 10; ebenso Graf/Krau337, StPO, 247 126 StPO Rn. 7 mwN). Der teilweise vertretenen Gegenauffassung, wonach es vom Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung abh344ngen soll, ob die Kammer in der Hauptverhandlungsbesetzung mit den Sch366ffen oder au337erhalb der Hauptver- - 3 - handlung in der Besetzung nur mit drei Berufsrichtern entscheiden soll (OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 347), kann nicht gefolgt werden, weil es ansonsten von Zuf344lligkeiten abh344ngen w374rde, welche Besetzung 374ber einen entspre-chenden Antrag zu entscheiden h344tte. Dar374ber hinaus w374rde dann auch die Gefahr unterschiedlicher Mehrheitsverh344ltnisse f374r die Entscheidung ein- und derselben Haftfrage bestehen. Die hierdurch herbeigef374hrte Abh344ngigkeit vom Zeitpunkt der Antragstellung w374rde auch dem Gebot des gesetzlichen Richters zuwiderlaufen. Auch der Ansicht, dass w344hrend einer laufenden Hauptverhandlung, selbst wenn diese nicht nur kurzfristig unterbrochen ist, immer die Strafkammer in der Hauptverhandlungsbesetzung zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 126 Rn. 8), kann nicht gefolgt werden, weil gerade bei Entscheidun-gen au337erhalb der Hauptverhandlung die beteiligten Sch366ffen vielmals nicht erreichbar sind und im Gegensatz zu den Berufsrichtern nicht vertreten werden k366nnen, so dass in solchen F344llen die Gefahr erheblicher Verz366gerungen gera-de bei beschleunigt zu treffenden Haftentscheidungen best374nde. Daher ist 374ber Haftfragen auch w344hrend einer laufenden Hauptverhandlung eines Amts- oder Landgerichts immer in der Besetzung der Strafkammer au337erhalb der Haupt-verhandlung zu entscheiden. Dem steht nicht die Entscheidung BGH, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 StB 4/97, BGHSt 43, 91 entgegen, weil diese nur die Entscheidungen der erstin-stanzlich verhandelnden Strafsenate eines Oberlandesgerichts betrifft, welche auch in der Hauptverhandlung nur in der Besetzung mit Berufsrichtern ent-scheiden. - 4 - Das weitere Revisionsvorbringen ist offensichtlich unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Nack Wahl Graf J344ger Sander
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