ECLI:DE:BGH:2016:020616B1STR648.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 648/15 vom 2. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2016 gemäß § § 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Cottbus vom 15. Juli 2015 wird a) das Verfahren in den Fällen II. 9. und 10. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah rens und die notwend i- gen Auslagen des Angeklagten, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Steuerhehl e- rei in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in 14 Fällen veru r- teilt ist. 2. Die weitergehende Rev ision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Recht s- mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steue r- hehlerei in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in 16 Fällen zu de r Gesamtfre i- heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und hiervon drei Monate für vollstreckt erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit se i- ner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat l e- diglich i n dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus den in dessen Antragsschrift aufgezeigten Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 9. und 10. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die G e- samtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einze l- strafen von dreizehnmal zwei Jahren und einem Jahr und zeh n Monaten Fre i- heitsstrafe ausschließen, dass das Landgericht ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Strafen eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang ke inen Rechtsfehler zum Nachteil de s Angeklagten e r- geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Raum Jäger Cirener Radtke Bär 2 3 4
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