ECLI:DE:BGH:2017:230817B1STR648.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 648 / 1 6 vom 23. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwa lts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2017 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Mannheim vom 22. Juli 2016, soweit es den Ang e- klagten betrifft , a) im Schuldspru ch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, des Wohnungseinbruchdiebstahls sowie der unerlaubten Ei n- fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit B etäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; b) aufgehoben aa) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen I.1. bis I.12. der Urteilsgründe und bb) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in vier Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen und versuchten Wohnungsei n- bruchdiebstahls sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum un erlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es ein sichergestelltes Päckchen Kokain ei n- gezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen un d sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht in der gebotenen Form ausgeführt und daher unzuläs sig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Teilaufhebung im Strafausspruch. Im Übrigen weist das Urteil keine Rechtsfehler zu m Nachteil des Angeklagten auf. a) Die Urteilsfeststellungen werden von einer rechtsfehlerfreien Bewei s- würdigung getragen. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen tragen sie auch die Verurteilung des Angeklagten wegen in Mittäterschaft begangenen (versuchten) schweren Bandendiebstahls in den Fällen I.1. bis I.9. der Urteilsgründe und mittäterschaftlich begangenen (ve r- suchten) Wohnungseinbruchdiebstahls in den Fällen I.10. bis I.12. der Urteil s- gründe. 1 2 3 4 - 4 - b) Der Schuldspruch kann allerding s in konkurrenzrechtlicher Hinsicht nicht unverändert bestehen bleiben, weil die Annahme jeweils selbständiger, real konkurrierender Diebstahlstaten rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. aa) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mit telbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten ta t- einheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten geso n- dert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des e r- brachten Tatbei trags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt als tatmehrheitlich begangen zuz u- rechnen. Fehlt es an einer sol chen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert we r- den, sind ihm die gleichzeitig geförderten Straftat en als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bede u- tung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begang en haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. April 2017 4 StR 615/16, Rn. 4; vom 2. Juli 2014 4 StR 176/14, wistra 2014, 437 und vom 30. Juli 2013 4 StR 29/ 13, NStZ 2013, 641; Urteil vom 1 7. Juni 2004 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.). bb) In den Fällen I.1. bis I.6., I.7. bis I .9 . sowie I.10. bis I.12. der Urteil s- gründe hat das Landgericht eine individuelle, nur jeweils diese Taten fördernde Mitwirkung des Angeklagten nicht festgestellt. Hierzu hat der Generalbunde s- anwalt in seiner A ntragsschrift zutreffend ausgeführt: 5 6 7 - 5 - h- verhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil ... jeweils darin, se i- ne(n) Tatgenossen an den verschiedenen Tattagen mit dem Pkw in zur Begehung von Einbruchstat en geeignet erscheinende Wohngebiete zu fahren, sie (ihn) dort abzusetzen und nach B e- endigung von mehreren Einbrüchen in Wohnungen in Tatortnähe wieder abzuholen. Die Fälle I.1 bis I.6, I.7 bis I.9 sowie I.10 bis I.12 der Urteilsgründe, in denen die vom An geklagten in Tator t- nähe abgesetzten und später wieder abgeholten Tatgenossen jeweils mehrere Wohnungseinbrüche begingen, sind daher für den Angeklagten konkurrenzrechtlich jeweils zu einheitlichen T a- ten des schweren Bandendiebstahls oder des Wohnungsei n- bru cc) Da ergänzende Feststellungen, welche eine andere Beurteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdrückliche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit entsprechend ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2017 4 StR 615/16, Rn. 6 und vom 28. März 2017 4 StR 82/17, Rn. 7, mwN). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte, der seine Tatbeteiligung bestritten hat, ge gen den geänderten Schuldspruch nicht wir k- samer als geschehen hätte verteidigen können. dd) Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der Einzelstrafen I.1. bis I.12. der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe zur Folge. Demgegenüber haben die den aufgeho benen Einzelstrafaussprüchen und der Gesamtstrafe zugrundeliegenden Feststellungen, die von dem Rechtsfehler in der konku r- renzrechtlichen Beurteilung der Taten nicht betroffen sind, Bestand. Der neue 8 9 - 6 - Tatrichter kann ergänzende, mit den bisherigen nicht i n Widerspruch s tehende Feststellungen treffen. Graf Jäger Cirener Bär Hohoff
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