BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 649/07 vom 12. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 31. Juli 2007 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen einer Reihe von Verst366337en gegen das BtMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, ein Geldbetrag (Wertersatz) wurde f374r verfallen erkl344rt. 1 Die Revision des Angeklagten ist mit mehreren Verfahrensr374gen (Revisi-onsbegr374ndung von Rechtsanw344ltin G. ) und der n344her ausgef374hrten Sachr374-ge (Revisionsbegr374ndung von Rechtsanwalt Gi. ) begr374ndet. Sie bleibt erfolg-los (247 349 Abs. 2 StPO). 2 - 3 - I. Zu den Verfahrensr374gen: 3 1. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, dass ihr Antrag auf Aus-setzung (Abbruch) der Hauptverhandlung im Hinblick auf die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens erfolglos blieb. 4 a) Folgender Verfahrensablauf liegt zu Grunde: 5 Mit Fax vom 6. Juli 2007 beantragte die Verteidigerin, den Termin vom 10. Juli 2007 abzusetzen. Wie ein Gutachten eines bestimmten Psychiaters der JVA W374rzburg belegen werde, sei der Angeklagte verhandlungsunf344hig. Au337er-dem solle das Gutachten auch belegen, dass der Angeklagte bei den Taten je-denfalls erheblich vermindert schuldf344hig, wenn nicht schuldunf344hig gewesen sei. Im Termin vom 10. Juli 2007 gab der Vorsitzende bekannt, nach fernm374ndlicher Auskunft des von der Verteidigerin benannten Sachverst344ndigen sei der Ange-klagte verhandlungsf344hig; dieser selbst erkl344rte auf entsprechende Frage, es ginge ihm gut. Der Vorsitzende ordnete dann an, dass der Sachverst344ndige im n344chsten Hauptverhandlungstermin vom 31. Juli 2007 sein Gutachten erstatten solle. Zu nennenswertem weiterem Verfahrensgeschehen kam es an diesem Ta-ge nicht mehr. Am 12. Juli 2007 beantragte die Verteidigerin, dass der Sachver-st344ndige schon vor der Hauptverhandlung vom 31. Juli 2007 ein schriftliches Vorgutachten vorlegen m374sse, da sie sonst nicht pr374fen k366nne, ob das Gutach-ten fehlerhaft und deswegen ein weiteres Gutachten einzuholen sei. Dies sei un-fair. Deshalb m374sse das Verfahren auch gem344337 247 265 StPO ausgesetzt (ab-gebrochen) werden. Sie mache n344mlich vom 14. Juli bis 30. Juli 2007 Urlaub. Sie k366nne also das schriftliche Gutachten nicht angemessen pr374fen, selbst wenn es ihr vorl344ge. Am 19. Juli 2007 legte der Sachverst344ndige ein vorl344ufiges Gutach-ten vor, das der Verteidigung alsbald zur Verf374gung gestellt wurde. In der Haupt- 6 - 4 - verhandlung vom 31. Juli 2007 wiederholte die Verteidigerin vergeblich die An-tr344ge vom 12. Juli 2007, noch bevor der Sachverst344ndige sein Gutachten erstat-tete. b) Das Gericht hat hier einem Beweisantrag der Verteidigung stattgege-ben. Die Auffassung der Revision, die Anordnung des Gerichts, ein Gutachten sei einzuholen, sei schon f374r sich genommen eine 304nderung der Sachlage, die einen Aussetzungsanspruch begr374nde (247 265 Abs. 4 StPO) trifft nicht zu, ohne dass dies weiterer Darlegung bed374rfte. 7 c) Der Senat hat erwogen, ob unbeschadet der rechtlich unzutreffenden gegenteiligen Auffassung der Revision deren Vorbringen unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben k366nnte (Rechtsgedanke des 247 300 StPO; vgl. auch BGH, Beschl. vom 27. Juli 2006 - 1 StR 147/06). Dies war zu vernei-nen: 8 (1) Gutachten zu f374r den Schuld- oder Strafausspruch wesentlichen Fra-gen sind stets m374ndlich in der Hauptverhandlung zu erstatten, Gutachten zu an-deren Fragen (z.B. Verhandlungsf344higkeit) dann, wenn es das Gericht - wie hier - anordnet (vgl. Senge in KK 5. Aufl. 247 82 Rdn. 3). Dabei ist der Gutachter stets berechtigt, auch ohne gerichtliche Anordnung ein vorl344ufiges schriftliches Gutachten zu den Akten zu bringen (BGH GA 1963, 18; Senge aaO). Die unter-schiedlich beurteilte Frage, ob die Verfahrensbeteiligten bei einem m374ndlich in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachten unabh344ngig von den Umst344n-den des Einzelfalls stets einen Anspruch darauf haben, dass ihnen dieses Gut-achten auch schriftlich vorgelegt wird (bejahend z.B. Krause in L366we/Rosen-berg, StPO 25. Aufl. 247 82 Rdn. 5; verneinend z.B. Senge aaO) und ob dies gege-benenfalls schon vor Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu ge-schehen hat (vgl. G. Sch344fer, Praxis des Strafverfahrens 6. Aufl. Rdn. 1041), 9 - 5 - kann der Senat hier offen lassen. Hier hat n344mlich der Sachverst344ndige ein schriftliches Vorgutachten vorgelegt, das der Verteidigung mehr als zehn Tage vor dem n344chsten Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung, an dem der Sachverst344ndige sein Gutachten erstatten sollte, zur Verf374gung gestellt wurde. (2) Aus den Grunds344tzen der Unmittelbarkeit und M374ndlichkeit und der Notwendigkeit, gegebenenfalls auch erst in der Hauptverhandlung angefallene Erkenntnisse in das Gutachten einzubeziehen, folgt, dass allein der Inhalt des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens ma337gebend ist (vgl. Senge aaO; BGH, Beschl. vom 12. September 2007 - 1 StR 407/07). Nur hierauf kann die Entscheidung beruhen, nur dessen M344ngel oder Unklarheiten - die sich im Ein-zelfall auch aus nicht ohne weiteres erkl344rlichen oder jedenfalls erl344uterten Diffe-renzen zu einem vorl344ufigen schriftlichen Gutachten ergeben k366nnen (vgl. G. Sch344fer aaO) - k366nnen den Bestand des Urteils gef344hrden. Eine auf den - schon nicht n344her mitgeteilten - Inhalt des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutach-tens bezogene Verfahrensr374ge ist hier jedoch nicht erhoben. Die Annahme der Verteidigung, der von ihr benannte Gutachter k366nne generell oder jedenfalls vor-liegend zur Erstattung des von ihr beantragten Gutachtens nicht kompetent ge-nug sein, hat keine erkennbaren konkreten Ankn374pfungspunkte. Die gegenteilige Auffassung der Verteidigung, im Hinblick auf die (antragsgem344337e) Anordnung der Einholung eines Gutachtens k366nne die Verteidigung die Aussetzung (den Abbruch) der Hauptverhandlung verlangen, weil wegen zwar durch nichts beleg-ter, theoretisch aber auch nicht ausschlie337barer Inkompetenz des Gutachters das n344chste Gutachten erforderlich werden k366nne, kann einen wie auch immer gearteten verfahrensrechtlichen Anspruch des Angeklagten nicht begr374nden. 10 (3) Schon daher geht auch der Hinweis auf den Urlaub der Verteidigerin ins Leere. Der Senat bemerkt jedoch, dass ein Rechtsanwalt f374r seine Vertretung sorgen muss, wenn er, wie die Verteidigerin hier, l344nger als eine Woche abwe- 11 - 6 - send ist (247 53 Abs. 1 BRAO). Einem Vertreter stehen die anwaltlichen Befugnisse des Vertretenen zu (247 53 Abs. 7 BRAO), die Bestellung des vertretenen Rechts-anwalts zum Verteidiger gilt auch f374r den vertretenden Rechtsanwalt (vgl. BGH NStZ 1992, 248; BGH, Beschl. vom 15. August 2007 - 1 StR 341/07 m.w.N.). Ohne dass es letztlich hier darauf ank344me, liegt es auch nicht nahe, dass ein Vertreter eines Rechtsanwalts nicht diejenigen Ma337nahmen ergreift - hier: 334berpr374fung eines vorl344ufigen Sachverst344ndigengutachtens zu in Strafver-fahren nicht ungew366hnlichen Fragen auf elementare fachliche M344ngel -, die nach Auffassung des vertretenen Rechtsanwalts voraussehbar innerhalb eines laufen-den Verfahrens anfallen k366nnen und unverz374glich noch w344hrend seiner Abwe-senheit durchgef374hrt werden m374ssen. 2. Die Revision macht weiter geltend, die Hauptverhandlung h344tte auch noch aus einem anderen Grunde am 31. Juli 2007 abgebrochen werden m374ssen. Es sei unfair, dass stattdessen der Antrag der Verteidigerin, ihre Bestellung zu widerrufen, zur374ckgewiesen worden sei. Auch diese R374ge bleibt erfolglos. 12 a) Folgendes liegt zu Grunde: 13 Zun344chst hatte der Angeklagte Rechtsanwalt Gi. als Verteidiger be-vollm344chtigt, ehe dieser antragsgem344337 zum Verteidiger bestellt wurde. Ebenfalls antragsgem344337 wurde er dann entpflichtet und Rechtsanw344ltin G. , die sich zwischenzeitlich als Wahlverteidigerin gemeldet hatte, zur Verteidigerin bestellt. Im Laufe der Hauptverhandlung schrieb der Angeklagte an das Gericht, er wolle, dass Rechtsanwalt Gi. (wieder) zum Pflichtverteidiger bestellt werde. Er habe kein Vertrauen zu Rechtsanw344ltin G. , die viel Geld erhalten habe, aber keine Leistung erbringe. N344her wollte er dies, wie die Strafkammer ausdr374cklich fest-stellt, nicht erl344utern. Am 31. Juli 2007, dem vierten (und letzten) Tag der Haupt-verhandlung, beantragte Rechtsanw344ltin G. , ihre Bestellung zur Verteidigerin 14 - 7 - aufzuheben. Der Angeklagte habe sie 204auf das 334belste beschimpft und mit un-haltbaren Vorw374rfen 374berzogen223. N344her k366nne dies im Hinblick auf die anwaltli-che Schweigepflicht nicht ausgef374hrt werden. Auch habe er ihr n344her gekenn-zeichnete Informationen vorenthalten. S344mtliche Antr344ge blieben erfolglos. b) Die hiergegen gerichtete Verfahrensr374ge versagt. 15 (1) Die Behauptung, das Vertrauen zwischen Verteidiger und Angeklagten bestehe nicht mehr, kann f374r sich genommen einen Anspruch auf Widerruf der Bestellung eines Verteidigers nicht begr374nden. Sie m374sste auf konkreten Tatsa-chenvortrag gest374tzt sein (BGH NStZ 1998, 311, 312; Laufh374tte in KK 5. Aufl. 247 143 Rdn. 5 jew. m.w.N.). Die nicht n344her ausgef374hrte Behauptung des Ange-klagten, wegen der Leistungen von Rechtsanw344ltin G. entziehe er ihr sein Vertrauen und 374bertrage es auf Rechtsanwalt Gi. zur374ck, nachdem er es ihm fr374her entzogen und es auf Rechtsanw344ltin G. 16 374bertragen hatte, ist hierf374r offensichtlich ungeeignet. (2) Der Umstand, dass die Verteidigerin hier auch selbst ihre Entpflichtung beantragt hat, f374hrt zu keinem anderen Ergebnis (BGHSt 39, 310, 314 m.w.N.). Ein im Verh344ltnis des Angeklagten zum Verteidiger wurzelnder wichtiger Grund zur Entpflichtung eines bestellten Verteidigers kann regelm344337ig nicht bejaht wer-den, wenn dieser Grund allein vom Angeklagten verschuldet ist (BGHSt aaO 315 m.w.N.). So verh344lt es sich hier. Die M366glichkeit, einem Verteidiger Informationen vorzuenthalten, ihn 204aufs 334belste zu beschimpfen223 und ihn mit 204unhaltbaren Vor-w374rfen223 zu 374berziehen, steht jedem Angeklagten faktisch unbegrenzt zur Verf374-gung. K366nnte er damit die Auswechslung eines Verteidigers erzwingen, k366nnte er ein Verfahren ohne sachlichen Grund nahezu beliebig verz366gern und blockieren (vgl. BGHSt aaO 313 m.w.N.). Ob und unter welchen besonderen Umst344nden Ausnahmen von alledem in Betracht kommen k366nnen, etwa weil der Verteidiger 17 - 8 - Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet hat (vgl. BGH NStZ 1997, 401; BGHSt aaO 315 f. m.w.N.), kann hier offen bleiben, da Anhaltspunkte f374r derarti-ge Besonderheiten hier nicht ersichtlich sind. Ebenso wenig muss der Senat un-ter den gegebenen Umst344nden der Frage nachgehen, ob die anwaltliche Schweigepflicht n344heren Darlegungen zu ungerechtfertigten Beschimpfungen des Angeklagten gegen374ber der Verteidigerin notwendig entgegengestanden h344tte, nachdem der Angeklagte gegen374ber dem Gericht geltend gemacht hatte, diese erbringe keine Leistungen (vgl. BGH NStZ 2000, 326, 327). II. Die auf Grund der Sachr374ge gebotene 334berpr374fung des Urteils hat eben-falls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts Bezug, die durch die Erwiderung der Revision (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkr344f-tet werden. 18 Nack Wahl Kolz RiBGH Dr. Graf ist urlaubs- abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Elf Nack
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