BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 649/12 vom 7. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Febr uar 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13. Juli 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet ve r- worfen, dass der Teilfreispruch entfällt (§ 349 Abs. 2 StPO). f- erlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Landeskasse. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Graf Jäger Radtke
Full & Egal Universal Law Academy