BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 649 /1 3 vom 4 . Septembe r 201 4 in der Strafsache gegen wegen Kreditbetruges hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4 . Septembe r 201 4 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13 . August 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 10 . April 201 4 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Stuttgart vom 4 . J u n i 201 3 mit Beschluss vom 10 . A pril 2014 gem äß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anh ö- rungsrüge gemäß § 356a StPO ist zurückzuweisen. 1. Die zulässige Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verw ertet, zu de m der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu b e- rücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsb e- gründung en des Verurteilten vom 2 6 . September 201 3 und vom 21. Januar 2014 sowie die Erwid erung vom 3 0 . J anuar 2014 auf den Revisionsantrag des Generalbundesanwalts sowie die ergänze nde Revisionsbegründung vom 19. März 2014 waren Gegenstand der Senatsberatung. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Verurteilten hat der Senat am 10 . A pril 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und diese Ent scheidung umfangrei ch begründet . 1 2 3 - 3 - 2. Mit einer gegen diesen Senatsbeschluss gerichteten Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO beantragt der Verurteilte nun, diesen Beschluss für g e- genstandslos zu erklären und das Verfahren in den Stand vor der Entscheidung zurückzuversetzen. De r Antragsteller macht geltend, der Senat habe sich mit in der Revis i- onsbegründung der Verteidigung enthaltene m, entscheidungsrelevantem Vo r- bringen nicht auseinandergesetzt bzw. das Vorbringen übergangen . Der Antragsteller bezieht sich dabei darauf, dass von ihm in der Revis i- onsbegründungsschrift vom 26. Sept ember 2013 gerügt worden sei , dass die in einem nicht aufgelösten Widerspruch zu der in der Hauptverhandlung vom 10.01.20 13 verlesenen übersetzten Richtlinie der o- . Da sich die Ausführungen des Gen e- ralbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 16. Januar 2014 dazu nicht verhalten würden, gehe auch der generelle Verweis des Senats in seiner B e- sc hlussbegründung ins Leere und deshalb sei das diesbezügliche Vorbringen der Revision übergangen. 3. Die Rüge ist unbegründet. Die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren liegt nicht vor. § 356a Satz 1 StPO setzt voraus, dass das Revisionsgericht den Anspruch auf rechtl i- ches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall. a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Verteidigung von der sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Verpflichtung des Gerichts aus, die Ausführu n- 4 5 6 7 8 - 4 - gen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364, 367 f.; 58, 353, 3 56; 96, 205, 216; st. Rspr.). Nach di e- ser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber auch grundsät z- lich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezo gen hat. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht, sich mit jedem ei n- zelnen Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu b e- fassen und dieses zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). Eine Verletzung d es rechtlichen Gehörs kann nur dann festg e- stellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtli ch nicht in E r- wägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 54, 86, 9 2 ). b) Solche Umstände liegen hier aber nicht vor. Soweit der Senat bezü g- lich der Verfahrensrügen auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom "26. November 2013" statt richtig vom 16. Januar 2014 verweist, handelt es si c h um ein offensichtliches Schreibversehen. In den dem Senat vorliegenden Unterlagen war ein vom Generalbundesanwalt stammendes, auf den 26. N o- vember 2013 datiertes Schreiben der Antragsschrift vom 16. Januar 2014 u n- mittelbar vorgeh eftet. Aus dem Schreibversehen kann nicht darauf geschlossen werden, der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen nicht berüc k- sic h tigt. Mit dem Verweis auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts b e- züglich der erhobenen Verfahrensrügen hat der Se nat ebenfalls kein Vorbri n- gen außer Acht gelassen. D er Senat hat sich gerade ausdrücklich in der B e- schlussbegründung mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt: 9 - 5 - auch vor der abschließenden Kreditentscheidung und waren deshalb für die Kreditentscheidung erheblich. Soweit der Rechtsmittelführer im Zusammenhang mit der Beanstandung dieser Sichtweise urteilsfremde Unterlagen vorträgt, ist dies im Rahmen der Sachrüge unbehelfli ch; eine erfolgreiche Verfahrensrüge ist insoweit Wie sich aus der Formulierun g "erfolgreiche Verfahrensrüge .. . nicht e r- hoben" ergibt, hat der Senat sich mit dem ab S. 100 der Rechtsmittelbegrü n- dun g vom 26. September 2013 (Gliederungsziffer C.VI. der Begründung) U n- terbreitet en befasst, dieses aber als Rüge der Verletzu ng von Verfahrensrecht nicht als durchgreifend erachtet. Zu näheren Ausführungen bestand kein A n- lass. c ) Im Übrigen hat der Senat bei seiner Revisionsentscheidung zum Nachteil des Antragstellers weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre. 10 11 12 - 6 - 4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, B eschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06 mwN ). Raum Graf Jäger RiBGH Prof. Dr. Mosbacher i st auf Dienstreise und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Radtke Raum 13
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