BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 649/13 vom 10. April 2014 in der Strafsache gegen wegen Kreditbetruges - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Kreditbetruges zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 3.5 00 Euro verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die mit der näher ausgeführten Sachrüge und Verfahrensrügen begründet wird, hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte war im Tatzeitpunk t (März 2009) der für Finanz - und B e- triebswirtschaft zuständige Vorstand und stellvertretende Vorsitzende des Vo r- stands der P . , der Rechtsnachfolgerin der P . AG (beide nachfolgend: P . ). Ein Kredit über 10 Mrd. Euro lief zum 24. März 2009 aus, wodurch für P . eine Anschlussfinanzierung notwendig wurde. Deshalb kam es zu Verhandlungen zwischen einem von der B . (nachfolgend: B . ) geführten Bankenkonsortium und P . . I n- folge der Finanzkrise herrschte gerade im Bereich der Automobilindustrie eine 1 2 3 - 3 - restriktive Kreditvergabepolitik. Die Kreditverhandlungen gestalteten sich bis zur Unterzeichnung des Kreditvertrages am 24./25. März 2009 schwierig. Zuletzt war der zeitli che Druck sehr hoch; bis kurz vor Abschluss gab es ein realist i- sches Risiko, dass der neue Kredit nicht - wie notwendig - bis zum 24. März 2009 zustande kam. Für die Refinanzierung des Altkredits benötigt e P. 8,5 Mrd. Euro. Dar über hinaus sollte es P. durch den Kredit aber auch ermöglicht we r- den, seine Beteiligung an der V . AG von 50,8 % um 20 % auf über 70 % aufzu stocken. P. verfolgte schon seit mehreren Jahren das Ziel, eine bestimmte Mehrheit der Aktien der V . AG zu übernehmen. Hie r- zu hat te P. seit 2005 mit der M . Bank acht verschiedene Optionsstr a- tegien vereinbart, die jeweils den Aufbau einer Derivate - Position in Stamm - und Vorzugs aktien der V. AG bis zu einer jewe ils näher bestimmten Stückzahl zum Gegenstand hatten. Zum Zeitpunkt der Kreditverhandlungen Ende 2008/Anfang 2009 hatte P . durch verschiedene dieser Optionsstr a- tegien bereits 50,8 % der Aktien der V . AG übernommen. Es gab we i- tere Op tionen auf zusätzliche 20,058 % der V . - Stammaktien. Der Großteil der noch vorhandenen Optionen bestand in der Kombination der gleichen Anzahl von Kauf - und Verkaufsoptionen mit einem fixen Ausübungspreis, wodurch b e- züglich des avisierten späteren Erwerbs im Endeffekt der bereits feststehende Nettokaufpreis - unabhängig von der weiteren Kursentwicklung - festgeschri e- ben wurde. Die Optionen hatten Laufzeiten zwischen einer Woche und einem Monat und wurden jeweils bei Fälligkeit, sofern nicht gekündigt wurde, abg e- rechnet und automatisch neu abgeschlossen ("gerollt"). Für die B. war von zentraler Bedeutung, ob P . über eine Aufst o- ckung von V. - Stammaktien in der Lage sein würde, durch Abschluss eines 4 5 - 4 - Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrages Zugr iff auf den Cash - Flow der V. AG zu erlangen, auch weil P . zu diesem Zeitpunkt über eine geringe Liquidität verfügte. Zudem bestand das strategische Interesse der B. darin, sich durch die Beteiligung an dem Kredit als Ankerbank eine s z u- künftigen führenden Automobilherstellers unter Leitung von P . zu positi o- nieren. In den Verhandlungen über den Kreditvertrag ging es deshalb in einer Reihe von Besprechungen um das Thema, wie der Beteiligungsaufbau bislang vor sich gegan gen war und wieviel Geld P. noch benötigt, um die gepla n- te Auf stockung bei der V. AG zu realisieren. Nicht nur für die zukün f- tigen Er tragschancen der B. , sondern auch für die Einschätzung, ob der Kr e- dit von P. zurückgezahlt wer den konnte, war - wie jeder wusste - für die B. von entscheidender Bedeutung, ob der weitere Beteiligungsaufbau für P . mit den verfügbaren bzw. aufgrund des Kredits zur Verfügung stehe n- den Finanzmitteln erreichbar war. Vor diesem Hintergrund t eilte der für die B . maßgeblich verhandelnde Zeuge S. dem Angeklagten am 11 . Februar 2009 mit, dass die B. zur Entscheidung über den Kreditantrag noch nähere Informationen, in s- besondere über die von P . gehaltenen Derivat epositionen, benötigt. In einem Telefongespräch und zwei Treffen erläuterte der Angeklagte dem Ze u- gen S. und weiteren B . - Mitarbeitern die wesentlichen Kennza h- len der von P. gehaltenen Optionen. Zuletzt kam man übe rein, dass d ie B. dem Angeklagten ihr aufgrund der bisherigen Erläuterungen gewonnenes Verständnis der O ptionspositionen übersenden und der Angeklagte die inhaltl i- che Richtigkeit dieser Angaben schriftlich bestätig en werde , indem er das Schreiben unterzeichnet und an die B . zurückschickt. 6 - 5 - Am 19. März 2009 bestätigte der Angeklagte gegenüber der B . schrif t- lich, dass P. aktuell einzig auf Barausgleich gerichtete Kaufoptionen für Stammaktien der V . AG hält, die mit derselben Anzahl von Ve r- kaufsoptionen kombiniert sind, dass der zukünftig für die Ausübung dieser O p- tionen zu zahlende Betrag nach Abzug der Erlöse aus der Ausübung dieser Optionen und hierfür geleisteter Sicherheiten 70 Euro pro Stammaktie und in s- gesamt 4,1 Mrd. Euro für alle A ktien beträgt. Diese Angaben waren - wie der Angeklagte wusste - falsch. Tatsächlich hielt P . auch ca. 45 Mio. isolierte Verkaufs - Optionen und der tats ächliche Betrag für den Kauf weiterer 20 % der Stammaktien betrug nach Abzug der Erlöse aus der Au sübung dieser Optionen und nach Abzug hierfür geleisteter Sicherheiten rund 5,53 Mrd. Euro, also 1,4 Mrd. Euro mehr, als der Angeklagte bestätigt hatte. Der daraufhin am 24./25. März 2009 von P . und der B . unte r- zeichnete Kreditvertrag sah ein Kreditvolumen von 10 Mrd. Euro sowie die Mö g lichkeit einer Aufstockung des Gesamtdarlehensbetrages auf 12,5 Mrd. Euro vor. Im Gegenzug verpfändete P. einen erheblichen Anteil seiner V . - Stammaktien. Von dem ursprünglichen Plan, einen Teilbetrag d es Kredits in Höhe von 4 Mrd. Euro nur zweckgebunden für die geplante Aufstockung der V . - Stammaktion um 20 % auszureichen, hatte die B . zwar Abstand g e- nommen, es war aber allen Beteiligten klar, dass der die Refinanzierungssu m- me von 8,5 Mrd. Euro übe rsteigende Betrag genau diesem Zweck dienen sol l- te. 7 8 - 6 - II. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 1. Bezüglich der Verfahrensrügen verweist der Senat auf die zutreffe n- den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 26. Novembe r 2013. 2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der näher au s- geführten Sachrüge ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Über die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesa n- walts in seiner Antragsschrift hinaus sieht der Senat Anlass zu folgenden A n- merkungen: a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, der sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhand lung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO). Die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt i st (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 403/13 mwN). Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich soweit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (st. Rspr.; vgl. BGH , aaO mwN). Bei der Auslegung von mündlichen oder schriftlichen Erklärungen, 9 10 11 12 13 - 7 - wie hier bei der Auslegung der schriftlichen Bestätigung vom 19. März 2009, kommt dem Tatrichter ein Spielraum zu, den das Revisionsgericht nur eing e- schränkt überprüfen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, NJW 2004, 2248, 2250 , insoweit in BGHSt 49, 147 nicht abgedruckt; Urteil vom 9. Februar 2006 - 5 StR 423/05, NStZ - RR 2006, 175, 176; hierzu näher auch Wittig GA 2000, 267). bb) Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Landgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. (1) Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten ist der Schluss der Kammer nicht nur nachvollziehbar, sondern naheliegend, dass es bei der im Original in englischer Sprache abgefassten schriftlichen E r- klärung des Angeklagten vom 19. März 2009 um die Bestätigung desje nigen Betrages ging, den P. nach Abzug von auf diese Optionen entfallenden Sicherheiten und Erträgen noch tatsächlich in Zukunft benötigt e , um wie g e- plant seinen Anteil an der V . AG um 2 0 % aufzustocken. Diese Schlussfo l- gerung stützt die insoweit sachverständig beratene Kammer auf eine Vielzahl von Zeugenaussagen und schriftliche Unterlagen, vor allen Dingen aber auf die offen zu Tage liegenden wirtschaftlichen Interessen des Kreditgebers B . . Auf dieser Grundlage hält sie die Einlassung des Angeklagten für wide r- legt, der im Kern vorbringt, bei den angegebenen Zahlen habe es sich nicht um die zukünftig für die Optionsausübung benötigte Liquidität, sondern darum g e- handelt, wie vie l die Anteilsaufstockung P. insgesamt, also unter Berüc k- sichtigung der mit diesen Optionen in der Vergangenheit erwirtschafteten G e- winne oder Verluste , kostet. Im Einklang mit der Kammer hält es der Senat für fernliegend, dass es im Rahmen von Kreditver handlungen dem Kreditgeber in einem für ihn entscheidend wichtigen Punkt, bei dem er ausdrücklich eine 14 15 16 - 8 - schriftliche Bestätigung anfordert, darum gehen könnte, welche Gewinne oder Verluste in der Vergangenheit angefallen sind. Wirtschaftlich entscheidend is t in einer solchen Situation - für jedermann ersichtlich - nicht die Vergangenheit, sondern vielmehr der künftige Kreditbedarf. (2) Dass dieses von allen Mitarbeitern der B . ausdrücklich geteilte Verständnis auch dasjenige des Angeklagten war, hat d ie Kammer vor dem Hintergrund der offensi chtlichen Interessenlage der B. aus einer Vielzahl von Umständen gefolgert (Wortlaut der schriftlichen Erklärung des Angeklagten vom 19. März 2009, dem Angeklagten bekannte Zusammensetzung der Kredi t- summe auf der Grundlage von Verhandlungen über die Zweckbindung eines Teilbetrages in Höhe von 4 Mrd. Euro, Begriffsverwendung im "Kick - off - M eeting" am 3. Februar 2009, E - Mails des Zeugen S. vom 26. Fe b- ruar 2009 und 3. März 2009). Soweit die Kammer in d iesem Zusammenhang bei der Berechnung UA S. 34 versehentlich versäumt haben könnte, den in der Berech nung des Zeugen Pe. UA S. 26 genannten Teilbetrag in Höhe von 10,6 Mrd. Euro abzuziehen, schließt der Senat aufgrund der Vielzahl von j e- weils für sich tragfähigen Beweiswürdigungserwägungen, die im Kern auf das wirtschaftliche Interesse des Kreditgebers an der Kenntnis zukünftig benötigter Liquidität (nicht an in der Vergangenheit erwirtschafteten Gewinnen oder Ve r- lusten) zurückgehen, aus, dass sich ein solcher Fehler auf die Beweiswürd i- gung der Kammer zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte. Im Übrigen zeigt die Revision zwar alternative Verständigungsmöglichkeiten und Berechnungsmodelle, aber keinen durchgreifenden Rechtsfehler bei der au s- f ührlichen und überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts auf. b) Die nach dem Vorstehenden rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellu n- gen tragen den Schuldspruch. Der Schluss der Kammer, dass die schriftliche 17 18 - 9 - Bestätigung des Angeklagten vom 19. März 20 09 eine relevante schriftliche Falschangabe im Sinne von § 265b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB ist, die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Kreditentscheidung erheblich war, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zutreffend. aa) En tgegen der Auffassung der Revision ist für die Auslegung schriftl i- cher unrichtiger Angaben im Rahmen von § 265b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB - wie bei der Auslegung sonstiger Erklärungen auch - nicht nur auf die schriftlich verkörperten Angaben selbst, so ndern auch auf ihren Kontext abz u- stellen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Sinn und Zweck der Norm, die als abstraktes Gefährdungsdelikt nicht nur das Vermögen potentieller Kreditgeber (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 1989 - 4 StR 643/88, BGHSt 36, 1 30, 131), sondern auch die Funktionsfähigkeit des Kreditwesens schützen soll (vgl. BT - Drucks. 7/5291 S. 14, 16; vgl. auch Wiedner in Graf/Jäger/Wittig, Wir t- schafts - und Steuerstrafrecht, 2011, § 265b StGB Rn. 2 f. mwN). Zum anderen zeigt dies auch der Verg leich mit der zweiten Alternative von § 265b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB, die schriftliche unvollständige Angaben den schriftl i- chen unwahren Angaben gleichsetzt. Dass schriftliche Angaben unvollständig sind, lässt sich in aller Regel nicht der schriftlic hen Erklärung selbst, sondern nur außerhalb der Erklärung liegenden Umständen entnehmen. Da das Gesetz in beiden Fällen Schriftlichkeit voraussetzt, ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit diesem Tatbestandsmerkmal eine Einschränkung der übl i- c hen Auslegungsmethoden formulieren wollte. Die Gesetzesmaterialien entha l- ten für eine solche, den Wortlaut einschränkenden Interpretation ebenfalls ke i- nen Anhaltspunkt. bb) Nach den Feststellungen der Kammer erfolgten die falschen Ang a- ben auch vor der a bschließenden Kreditentscheidung und waren deshalb für 19 20 - 10 - die Kreditentscheidung erheblich. Soweit der Rechtsmittelführer im Zusa m- menhang mit der Beanstandung dieser Sichtweise urteilsfremde Unterlagen vorträgt, ist dies im Rahmen der Sachrüge unbehelflich; e ine erfolgreiche Ve r- fahrensrüge ist insoweit nicht erhoben (siehe oben unter 1 . ). cc) Für die von der Revision geforderte teleologische Reduktion des A n- wendungsbereichs von § 265b StGB in Fällen, in denen ein Kreditausfallrisiko des Kreditgebers durch a usreichende Sicherheiten oder gar eine Übersich e- rung praktisch ausgeschlossen werden kann, sieht der Senat vorliegend keinen Anlass. Zum einen enthält schon das Urteil keine hinreichenden Feststellungen dazu, dass durch die Verpfändung von V . - Stammaktien und die Pflicht zur Nachsicherung ein Kreditausfall mit Sicherheit ausgeschlossen war. Dies ist vielmehr eine Interpretation des Revisionsführers auf der Grundlage damaliger (urteilsfremder) Aktienkurse. Zum anderen ist aufgrund des zweifachen Schut z- zweck s der Norm (siehe oben unter aa), ihrer bewussten Gestaltung als abstraktes Gefährdungsdelikt durch den Gesetzgeber (vgl. BT - Drucks. 7/5291 S. 14) und der Tatsache, dass selbst bei Verpfändung im Kreditvergabezei t- punkt werthaltiger Sicherheiten aufgrund d er Unwägbarkeiten wirtschaftlicher 21 - 11 - Entwicklungen ein zukünftiger Kreditausfall nie "absolut ausgeschlossen" we r- den kann (vgl. zu diesem Maßstab einer teleologischen Einschränkung bei abstrakten Gefährdungsdelikten BGH, Urteil vom 24. April 1975 - 4 StR 1 20/75, BGHSt 26, 121, 124 f.), eine teleologische Reduktion nicht veranlasst. Raum Graf Jäger Radtke Mosbacher
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