ECLI:DE:BGH:2017:090517B1STR649.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 649/16 vom 9. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2017 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. August 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revision sverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Angesichts der dichten Beweislage kann ausgeschlossen werden, dass die von der Schwurgerichtskammer auf UA S. 47 aufgeworfenen rhetorischen Fragen sich auf die ansonsten sorgfältige Beweiswürdigung des Tatgerichts ausgewirkt haben kö n- nen. Raum Jäger Bellay Fischer Bär
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