BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 65/00 vom 14. März 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 beschlossen: Der Nebenklägerin L. wird für die Revisionsinstanz Recht s - anwältin P. aus Schweinfurt als Beistand bestellt. Gründe: Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin P. "als Beistand" beizuordnen. Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Be i - stand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin l e - diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin P. be i - geordnet (Bd. I Bl. 160 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17). - 3 - Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a StPO). Maul Granderath Wahl Boetticher Schluckebier
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