BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 651/10 vom 8. Februar 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Ver366ffentlichung: ja _________________________ AO 247 370 Abs. 1 EStG 247 41a StPO 247 267 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Schwarzlohnabrede, nach der f374r das gesamte dem Arbeitnehmer gezahlte Gehalt weder Lohnsteuer noch Sozi-alversicherungsbeitr344ge abgef374hrt werden sollen, bedarf es im Falle der Verur-teilung des Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer weder Feststel-lungen zu den individuellen Besteuerungsmerkmalen der einzelnen Arbeitneh-mer, noch ist die H366he der von den Arbeitnehmern hinterzogenen Einkommens-teuer im Urteil zu quantifizieren. Die H366he der durch die Arbeitnehmer verk374rz-ten Einkommensteuer ist bei der Verurteilung des Arbeitgebers weder f374r den Schuldspruch, noch f374r den Strafausspruch relevant. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10 - LG M374nster in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nster vom 12. April 2010 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 66 F344llen, we-gen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zw366lf F344llen sowie wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Dar374ber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte aus den Untreuetaten 205.927,39 Euro sowie die Verfallsbeteiligte A. aus der Vereitelung der Zwangsvollstreckung weitere - im Tenor des angefochtenen Urteils n344her aufgef374hrte - Verm366genswerte er-langt hat und lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt werden kann, weil Anspr374che Verletzter entgegenstehen (247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). 1 Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision; er r374gt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist erfolglos i.S.v. 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Der Er366rterung bedarf lediglich das Folgende: 3 1. In den F344llen B. I. der Urteilsgr374nde (Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterzie-hung in zw366lf F344llen) hat das Landgericht der Strafzumessung im Ergebnis den zutreffenden Strafrahmen zu Grunde gelegt. 4 a) Zwar f374hrt die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung bez374glich dieser Taten zur Strafrahmenwahl aus, dass hinsichtlich der tateinheitlich be-gangenen Beihilfe zur Steuerhinterziehung einerseits und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt andererseits der identische, sich sowohl aus 247 370 Abs. 1 AO, als auch aus 247 266a Abs. 1 StGB ergebende Strafrahmen zu Grunde zu legen und dieser nach 247 27 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. 247 49 Abs. 1 StGB zu mildern sei. Insoweit hat das Landgericht ersichtlich nicht bedacht, dass hier hinsichtlich der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Ar-beitsentgelt neben der Strafrahmenverschiebung nach 247 27 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. 247 49 Abs. 1 StGB an sich eine weitere Strafrahmenverschiebung gem344337 247 28 Abs. 1 StGB i.V.m. 247 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen war. Hiervon h344tte nur dann abgesehen werden k366nnen, wenn das Landgericht die T344terschaft des Angeklagten allein schon wegen Fehlens eines besonderen pers366nlichen Merkmals verneint h344tte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 1975 - 2 StR 567/74, BGHSt 26, 53, 54; BGH, Beschluss vom 22. April 1988 - 2 StR 111/88, wistra 1988, 303; BGH, Beschluss vom 1. M344rz 2005 - 2 StR 507/04, NStZ-RR 2006, 109). Den Urteilsgr374nden l344sst sich - auch in der Gesamtschau - nicht entnehmen, dass das Landgericht sich bei der Strafrahmenwahl von die-sem Gesichtspunkt leiten lie337. 5 - 4 - b) Allerdings war hier nach 247 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB der Strafzu-messung der allein nach 247 27 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. 247 49 Abs. 1 StGB ge-milderte Strafrahmen des 247 370 Abs. 1 AO zu Grunde zu legen. Denn die in 247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO angesprochene Pflicht, die vorliegend f374r die Hauptt344ter als Arbeitgeber aus 247 41a EStG folgte, ist kein besonderes pers366nliches Merk-mal i.S.d. 247 28 Abs. 1 StGB (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 5 StR 491/94, BGHSt 41, 1). Weder insoweit, noch in anderem Zusammenhang hat sich damit die rechtsfehlerhafte Bestimmung des Strafrahmens f374r die Beihilfe zum Vor-enthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. 6 2. Das Landgericht hat auch die H366he der Lohnsteuer, zu deren Hinter-ziehung der Angeklagte durch seine Tatbeitr344ge Hilfe geleistet hat, zutreffend bestimmt. Mit der sachlich-rechtlichen Beanstandung, die Strafkammer h344tte auf der Grundlage der ihr bekannten Anzahl der auf den Baustellen eingesetz-ten Arbeiter und der von diesen erbrachten Arbeitsstunden den jeweils an die illegal besch344ftigten Arbeitnehmer konkret gezahlten Lohn und - davon ausge-hend - die von jedem einzelnen Arbeitnehmer hinterzogene Einkommensteuer bestimmen k366nnen und den Betrag der Strafzumessung zu Grunde legen m374s-sen, deckt die Revision keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. 7 In F344llen der vorliegenden Art, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Schwarzlohnabrede dergestalt treffen, dass f374r das gesamte dem Arbeit-nehmer gezahlte Gehalt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeitr344ge abgef374hrt werden sollen, ist im Falle der Verurteilung des Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer die H366he der durch die Arbeitnehmer verk374rzte Einkommensteuer weder f374r den Schuldspruch, noch f374r den Strafausspruch 8 - 5 - bedeutsam. Es bedarf daher keiner Feststellungen zu den individuellen Besteu-erungsmerkmalen der einzelnen Arbeitnehmer. Die H366he der von den Arbeit-nehmern hinterzogenen Einkommensteuer ist im Urteil nicht zu quantifizieren. a) Insoweit gilt Folgendes: 9 aa) Die Lohnsteuer entspricht der H366he nach der Einkommensteuer, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschlie337lich Eink374nfte aus nichtselbst344n-diger Arbeit erzielt (vgl. 247 38a Abs. 2 EStG). Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine Abzugssteuer i.S.v. 247 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, die gem344337 247 38 Abs. 1 EStG durch Steuerabzug vom Lohn erhoben wird. Die nach 247 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG vorgesehene Anrechnung der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer ist dabei nicht der materiell-rechtlichen Bestimmung des festzusetzenden Steu-eranspruchs des Staates gegen374ber dem Arbeitnehmer, sondern dem verfah-rensrechtlichen Bereich des Erhebungsverfahrens nach Festsetzung der vom Arbeitnehmer geschuldeten Einkommensteuer zuzuordnen (vgl. Brenner in Kirchhof/S366hn/Mellinghoff, EStG [Stand: Juli 2002], 247 36 Rn. A 2, A 232 mwN). Dabei tilgt die nach 247 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG anzurechnende Lohnsteuer die Steuerschuld, mindert aber nicht die festgesetzte Einkommensteuerschuld (Heuermann in Bl374mich EStG [Stand: Oktober 2010], 247 46 Rn. 19). Nach 247 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG wird zudem nur die erhobene Abzugssteuer, d.h. die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer (vgl. Brenner aaO Rn. D 80 mwN), ange-rechnet. Wurde die Lohnsteuer einbehalten, aber nicht an das Finanzamt abge-f374hrt, besteht die M366glichkeit der Anrechnung nach 247 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nur, wenn der Arbeitnehmer davon keine Kenntnis hatte (BFH, DStRE 1999, 864). Die Anrechnung nach 247 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG setzt zudem eine Veranlagung des Arbeitnehmers voraus, die die Eink374nfte aus nichtselbst344ndiger Arbeit, f374r die die Lohnsteuer einbehalten wurde, erfasst. 10 - 6 - Diese systemimmanente Trennung von Lohnsteuerabzug und Einkom-mensteuerveranlagung setzt sich auch im Haftungsverfahren nach 247 42d EStG fort. W344hrend des laufenden Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) haftet der Arbeitgeber f374r die Lohnsteuer des einzelnen Lohnzahlungszeitraums, selbst wenn zu vermuten ist, dass eine entsprechende Jahreslohnsteuerschuld des Arbeitnehmers nicht oder nicht in dieser H366he bestehen wird (BFHE 74, 97 ff.). Wegen des Prinzips der Ma337geblichkeit der vom Arbeitgeber zu verwendenden Lohnsteuer-Abzugsmerkmale, das in 247 39b EStG (Lohnsteuerkarte) und 247 39e EStG (elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale) zum Ausdruck kommt, sind w344hrend des Abzugsjahres der Haftungsanspruch gegen den Arbeitgeber und der Steueranspruch gegen den Arbeitnehmer dem Umfang nach grunds344tzlich identisch (BFHE 113, 157; vgl. auch Wagner in Bl374mich EStG [Stand: Oktober 2010], 247 42d Rn. 31). Nach Ablauf des Kalenderjahres haftet der Arbeitgeber f374r die Jahreslohnsteuerschuld (247 38a Abs. 1 Satz 1 EStG). Das ist die Lohnsteuer, die sich nach den Besteuerungsmerkmalen f374r den Jahresarbeitslohn ergibt (247 38a Abs. 2 EStG). Steuermindernde Faktoren, die erst im Rahmen einer Veran-lagung des Arbeitnehmers zu Tage treten, k366nnen insoweit bei einer Haftungs-inanspruchnahme zugunsten des Arbeitgebers fr374hestens nach Abschluss des Veranlagungszeitraums ber374cksichtigt werden (im Einzelnen str.; vgl. Wagner aaO Rn. 32 ff.). 11 bb) In steuerstrafrechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass der Arbeitgeber, wenn er der ihm nach 247 41a EStG obliegenden Pflicht zur Anmeldung der Lohnsteuer nicht ordnungsgem344337 nachkommt, eine Steuerhinterziehung nach 247 370 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AO begeht. An diesen jeweils eigenst344ndigen Taten im materiell-rechtlichen Sinn kann sich der Arbeitnehmer als T344ter oder Gehilfe beteiligen. Nach den Umst344nden des Einzelfalls kommt auch allein eine 12 - 7 - - dann in mittelbarer T344terschaft begangene - Steuerhinterziehung durch den Arbeitnehmer in Betracht (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., 247 370 AO Rn. 201). Je nach dem, welche Lohnsteuer-Anmeldungs-zeitr344ume nach 247 41a Abs. 2 EStG betroffen sind, kann es in einem Veranla-gungszeitraum zu bis zu zw366lf Hinterziehungstaten kommen. Daneben tritt als weitere eigenst344ndige Tat die Hinterziehung von Ein-kommensteuer durch den Arbeitnehmer, wenn eine Veranlagung des Arbeit-nehmers nach dem Einkommensteuergesetz durchzuf374hren ist und der Arbeit-nehmer insoweit unrichtige Erkl344rungen i.S.v. 247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO abgibt oder die Abgabe einer Steuererkl344rung i.S.v. 247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO unterl344sst. An dieser Tat kann sich der Arbeitgeber gegebenenfalls als T344ter, regelm344337ig aber als Gehilfe beteiligen. 13 cc) Das Nebeneinander von Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber und dem Bestehen einer Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers f374hrt in steuerstrafrechtlicher Hinsicht weiter dazu, dass die Hinterziehung der Lohnsteuer grunds344tzlich eine 204auf Zeit223 angelegte Tat ist, wenn aufgrund der konkreten Umst344nde des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass nach der Vor-stellung der Tatbeteiligten eine Veranlagung des Arbeitnehmers und daran an-schlie337end eine Anrechnung nach 247 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfolgen sollte (vgl. Joecks aaO 247 370 AO Rn. 201, 204). Der Umfang der tatbestandlich verk374rzten Lohnsteuern bemisst sich gleichwohl nach deren Nominalbetrag (vgl. zu dem 344hnlich gelagerten Fall der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe un-richtiger Unsatzsteuervoranmeldungen BGH, Urteil vom 17. M344rz 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 Rn. 21 ff.), der bei vollumf344nglich illegalen Be-sch344ftigungsverh344ltnissen auf der Grundlage des tats344chlich gezahlten Schwarzlohns nach den Steuers344tzen der Lohnsteuerklasse VI (BGH, Urteil 14 - 8 - vom 13. Mai 1992 - 5 StR 38/92, BGHSt 38, 285 ff.; BGH, Urteil vom 2. Dezem-ber 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 16, 18; vgl. auch BFH/NV 2009, 1809 mwN), im 334brigen nach der jeweiligen Steuerklasse des betroffenen Ar-beitnehmers zu berechnen ist. Dem Umstand, dass die lohnsteuerrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers im Ergebnis der Durchsetzung der einkommensteu-errechtlichen Pflichten des Arbeitnehmers dienen und insoweit derselbe Steu-eranspruch betroffen ist, ist allein bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. (1) In F344llen der Hinterziehung von Lohnsteuer 204auf Zeit223, die tats344chlich freilich selten gegeben sein d374rften, ist bei der Strafzumessung grunds344tzlich zu beachten, dass sich die dem Fiskus auf Dauer entzogenen Steuern nach den tats344chlichen Verh344ltnissen der Arbeitnehmer bemessen. Das Tatgericht muss sich hier374ber erkennbar bewusst sein; es ist indes nicht gehalten, hierzu um-fangreiche Beweiserhebungen und Darlegungen anzustellen. Ist die genaue Berechnung der endg374ltig geschuldeten Einkommensteuern nicht ohne weiteres m366glich, kann das Tatgericht von gesch344tzten, niedrigeren Durchschnittssteu-ers344tzen ausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1985 - 1 StR 284/85, NStZ 1986, 79; BGH, Urteil vom 13. Mai 1992 - 5 StR 38/92, NJW 1992, 2240). Wird sowohl die Hinterziehung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber als auch des-sen Beteiligung an der Hinterziehung von Einkommensteuer durch den Arbeit-nehmer geahndet, muss das Tatgericht zudem erkennbar zum Ausdruck brin-gen, dass es sich dem Verh344ltnis von Lohn- und Einkommensteuer bewusst war; die H366he der durch die einzelnen Hinterziehungstaten verk374rzten Steuern darf namentlich nicht addiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. M344rz 2002 - 5 StR 448/01, NStZ 2002, 485, 487). N344mliches gilt, soweit die Beteiligung des Arbeitnehmers an der Hinterziehung von Lohnsteuer einerseits und Ein-kommensteuer andererseits geahndet wird. 15 - 9 - (2) Ist die Hinterziehung der Lohnsteuer demgegen374ber 204auf Dauer223 an-gelegt, ist die H366he der durch die Arbeitnehmer verk374rzten Einkommensteuer auch f374r den Strafausspruch nicht relevant. Denn dann besteht f374r die ord-nungsgem344337e Besteuerung eine besondere Gefahrenlage, der durch die Aus-gestaltung der Lohnsteuer als Abzugssteuer gerade entgegengewirkt werden soll. Diese Gefahrenlage soll bei der auf Dauer angelegten Lohnsteuerhinter-ziehung nach dem Tatplan der an ihr Beteiligten auch nicht nachtr344glich wieder beseitigt werden. 16 (a) Eine solche Hinterziehung der Lohnsteuer 204auf Dauer223 ist regelm344337ig dann gegeben, wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Schwarzlohn-abrede treffen, sie sich mithin dar374ber einig sind, dass der Arbeitgeber f374r den gezahlten Barlohn weder Lohnsteuer, noch Sozialversicherungsbeitr344ge zahlen soll. In diesen F344llen sind die Voraussetzungen des 247 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht gegeben. Insoweit wird weder Lohnsteuer durch den Arbeitgeber einbe-halten, noch wird - was dem Arbeitnehmer bekannt ist - Lohnsteuer an das Fi-nanzamt abgef374hrt. Der Arbeitnehmer wird die Eink374nfte aus dem illegalen Be-sch344ftigungsverh344ltnis auch nicht gegen374ber den Finanzbeh366rden (sei es nach 247 25 Abs. 3 Satz 1 EStG, sei es nach 247 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) erkl344ren. Eine Anrechnung der Lohnsteuer nach 247 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG scheidet demnach aus. Die grunds344tzlich f374r eine Hinterziehung auf Zeit sprechenden Gesichts-punkte des Lohnsteuerverfahrens, namentlich die Anrechung der einbehaltenen Lohnsteuer auf die vom Arbeitnehmer geschuldete Einkommensteuer, sind in diesen F344llen nicht gegeben (vgl. bereits BGH, Urteil vom 24. September 1986 - 3 StR 336/86, NStZ 1987, 78). 17 Der Umstand, dass nach Bekanntwerden der Taten ein Haftungsbe-scheid nach 247 42d EStG gegen374ber dem Arbeitgeber unter Umst344nden auf die 18 - 10 - H366he der vom Arbeitnehmer geschuldeten Einkommensteuer begrenzt w344re, steht dem nicht entgegen. Denn diese zwangsl344ufig nach Beendigung der ein-zelnen Hinterziehung von Lohnsteuer eintretende Reduzierung der Lohnsteuer-haftung und der im Vergleich zum Arbeitgeber unter Umst344nden geringere Schuldumfang der Einkommensteuerhinterziehung des Arbeitnehmers ergeben sich in F344llen der Schwarzlohnabrede regelm344337ig allein aus der Entdeckung der Tat. Vor diesem Hintergrund stellen diese Umst344nde keinen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar. Der m366glicherweise geringere Umfang der vom Arbeitnehmer hinterzogenen Einkommensteuer ist daher in F344llen der Schwarz-lohnabrede regelm344337ig nicht zu quantifizieren, wenn allein die Hinterziehung der Lohnsteuer geahndet wird. (b) Gleiches gilt regelm344337ig in F344llen sog. Teilschwarzlohnabreden, bei denen einvernehmlich nur ein Teil des Lohns beim zust344ndigen Finanzamt an-gemeldet wird, w344hrend ein weiterer Teil des tats344chlich - regelm344337ig bar - ausgezahlten Lohns nicht angemeldet wird. Auch hier ist eine Hinterziehung auf Dauer beabsichtigt. Freilich ist in diesen F344llen diejenige Lohnsteuerklasse bei der Berechnung der hinterzogenen Lohnsteuer zu Grunde zu legen, die sich aus der vorgelegten Lohnsteuerkarte ergibt. Das wird in den meisten F344llen nicht die Lohnsteuerklasse VI sein. 19 (c) Als eine 204auf Dauer223 angelegte Hinterziehung von Lohnsteuer wird re-gelm344337ig auch der Fall anzusehen sein, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer vom Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers einbeh344lt, diese aber ohne Wissen des Arbeitnehmers nicht abf374hrt. 20 Auch hier wird nach der Vorstellung des Arbeitgebers eine Gefahrenlage f374r die ordnungsgem344337e Besteuerung des Einkommens des Arbeitnehmers 21 - 11 - geschaffen, die - auch durch steuerehrliches Verhalten des Arbeitnehmers - in der 374berwiegenden Zahl dieser F344lle nicht nachtr344glich wieder beseitigt wird. Da der Arbeitnehmer auch in diesen F344llen die einbehaltene, aber nicht angemel-dete und nicht abgef374hrte Lohnsteuer nach 247 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG anrechnen kann - was u.U. gar zu einer Erstattung von Einkommensteuer f374hrt, obwohl der Fiskus die zu erstattende Steuer 374berhaupt nicht vereinnahmt hat (vgl. BFH DStRE 1999, 864) - verbleibt es bei der Haftung des Arbeitgebers nach 247 42d EStG. Nur wenn der Arbeitgeber diese Haftungsschuld erf374llt, wird der bereits eingetretene Hinterziehungsschaden nachtr344glich beseitigt. Allein dieser Um-stand ist dann - als nachtr344gliche Schadenswiedergutmachung - auch strafzu-messungsrelevant. b) Den vorgenannten Grunds344tzen wird das landgerichtliche Urteil ge-recht: 22 aa) Bei der Ermittlung des tatbestandlichen Hinterziehungsumfangs hat das Landgericht die tats344chlich gezahlten Schwarzl366hne, deren H366he sich aus den sichergestellten Lohnaufzeichnungen des Hauptt344ters ergab, zu Grunde gelegt und davon ausgehend unter Anwendung des Eingangssteuersatzes der Steuerklasse VI die hinterzogene Lohnsteuer, die der Arbeitgeber nach 247 41a EStG anzumelden hatte, berechnet. 23 Dieses Vorgehen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Aufgrund der Tatsache, dass das Landgericht bei der Ermittlung der hinterzogenen Lohnsteuer den Eingangssteuersatz der Steuerklasse VI zu Grunde gelegt hat, war die H366he der den einzelnen Arbeitnehmern ausgezahlten Schwarzl366hne f374r die Bestimmung des Steuerschadens ohne Bedeutung. 24 - 12 - bb) Auch den der Strafzumessung zu Grunde zu legenden Steuerscha-den hat das Landgericht zutreffend bestimmt. 25 (1) Da vorliegend zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Schwarzlohnabrede getroffen worden war, sollte die Lohnsteuer auf Dauer hin-terzogen werden. Das Tatgericht war daher - wie oben dargelegt - nicht gehal-ten, bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten die H366he der tat-s344chlich von den Arbeitnehmern geschuldeten Einkommensteuer zu ber374ck-sichtigen. 26 (2) Dessen ungeachtet hat das Landgericht - ohne dass dies erforderlich gewesen w344re - die auf der genannten Grundlage berechnete Lohnsteuerver-k374rzung dem dauerhaft dem Fiskus verbleibenden Steuerschaden gegen374ber gestellt. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Steuerbelastung f374r die zu Grunde zulegenden Monatseinkommen der einzelnen Arbeitnehmer den Ein-gangssteuersatz der Lohnsteuerklasse VI 374bersteigt. Die insoweit ma337gebli-chen Monatseinkommen der Arbeitnehmer hat das Landgericht dabei - wie sich 27 - 13 - aus der Gesamtschau der Urteilsgr374nde ergibt - im Wege der Sch344tzung ge-wonnen. Die diesbez374glichen Angriffe der Revision ersch366pfen sich in dem im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, die - bei der Sch344tzung vorzu-nehmende - Beweisw374rdigung des Tatgerichts durch eine eigene zu ersetzen. Rechtsfehler werden insoweit nicht aufgezeigt. Herr RiBGH Dr. Wahl ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Nack Nack Hebenstreit J344ger Sander
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