ECLI:DE:BGH:2017:240117B1STR651.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 651/16 vom 24. Januar 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdefü hrer am 24. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts München I vom 26. August 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Den Angeklagten T . betreffend wird der Urteilstenor wie folgt ergänzt: Die durch den Angeklagten T . nach dessen Übe r- stellung von den österreichischen an die deutschen Behörden zur Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Landgericht München I im Verfahren 19 KLs bis zu dessen Rücküberstellung an die österreichischen Behörden in Haft ve r- brachte Zeit wird ausschließlich auf den Vollzug der gegen di e- sen Angeklagten vom Land es gericht Ried im Innkreis (Republik Öster reich) 10 Hv verhängt en Freiheitsstrafe ang e- rechnet. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Das Landgericht hat zwar hinsichtlich des Angeklagten N . das mit dessen österreichischer Vorverurteilung v erbund ene Gesamtstrafübe l in seinen Urteilsgründen nicht erörtert. Angesichts d essen, dass er vom Lande s- gericht Ried im Innkreis wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in neun Fällen - 3 - lediglich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erhalten und das Lande sgericht bei seiner Strafzumessung die in das Urteil des Landgerichts München I im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ( § 55 Abs. 1 StGB) einbezogene Verurteilung des A mtsgerichts Erlangen bereits berücksic h- tigt hatte (UA S. 19) , war eine ausdrück liche Erörterung des Gesamtstrafübe ls entbehrlich (vgl. BGH , Urteil vom 27. Oktober 1999 3 StR 309/99, NStZ 2000, 137, 138; Beschluss vom 27. Januar 2010 5 StR 432/09, StV 2010, 238, 239) . 2. Das Landgericht hat es aber versäumt, die Anrechnung der vo m A n- geklagten T. in Deutschland verbüßten Untersuchungshaft auf die österre i- chische Strafhaft im Tenor aus zu sprechen. Dies kann der Senat in entspr e- chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Die österreichischen Behörden hatt en den Angeklagten T . den deu t- schen Behörden nach Abschluss einer Vereinbarung nach § 26 Abs. 3 EU - JZG gemäß § 25 Abs. 1 Nr . 6, § 26 des (österreichischen) Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der europä i- schen Union (EU - JZG) zur Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Lan d- gericht München I im Verfahren 19 KLs (mitverbunden 19 KLs ) bedingt übergeben; die deutschen Behörden hatten i hrerseits dessen Rücküberstellung nach Durchführung der H auptverhandlung zugesichert (vgl. UA S. 30). In Ziffer 4 dieser Vereinbarung war gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 5 EU - JZG b e- stimmt worden , dass die bedingte Übergabe des Angeklagten durch die öste r- reichischen an die deutschen Behörden den Vo llzug der vom Landesgericht Ried im Innkreis gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe (Az. 10 Hv - 4 - ) nicht unterbricht und die in Deutschland in Haft zugebrachten Zeiten ausschließlich auf diese Freiheitsstrafe angerechnet werden. D ie Anrechn ung der vom Angeklagten T. in Deutschland verbüßten Untersuchungshaft auf die österreichische Strafhaft war im Tenor aus zuspr e- chen , da die gemäß § 26 Abs. 3 EU - JZG getroff ene zwischenstaatliche Verei n- barung den Regelfall der Anrechnung der aus Anlass der Tat vollzogene n U n- tersuchungshaft auf die im selben Verfahren verhängte zeitige Freiheitsstrafe gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB durchbricht. Graf Jäger Bell ay Radtke Fischer
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