ECLI:DE:BGH:2018:150518U1STR651.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 651/17 vom 15. Mai 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 201 8 , an der te ilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, de r Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener , der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr . Hohoff , Obers taatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten Pa. , Rec htsanwalt in der Verhandlung , R echtsanwalt in der Verhandlung als Ve rteidiger des Angeklagten P. , Justiz angestellte in der Verhandlung , Justi zobersekretärin bei der Verkündung als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Juli 2017 werden ve r- worfen. 2. Die Beschwerdeführer haben die jeweiligen Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. 3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorg e- nannte Urteil aufgehoben, soweit die Einziehung des W ertes von Taterträgen unterblieben ist. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Recht s wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten P . wegen gewerbs - und ban - denmäßigen Betruges in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Ja h- ren und drei Monat en, den Angeklagten Pa. wegen Betruges sowie wegen gewerbs - u nd bandenmäßigen Betruges zu einer solchen von drei Ja h- ren und sechs Monaten verurteilt. Die Einziehung von Taterträgen oder deren Wertersatz ist durch das Landgericht abgelehnt worden. 1 - 4 - Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit unterschiedl i- chen Verfahrensbeanstandungen sowie mit ausgeführten Sachrügen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer darauf beschränkten Revision das Unterbleiben von Maßnahmen der Vermögensabschöpfung. Die Revisionen der Angeklagten erweisen sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. A. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelten der Angeklagte P . bei beiden verfahrensgegenständlichen Taten und der Angeklagte Pa . bei der Tat II.2. als Mitglieder einer Bande. Deren Vorgehen zielte darauf ab, ältere Personen anzurufen und diese unter Vorspiegelung, mit A n- gehörigen von Strafverfolgungsorganen zu telefonieren, dazu zu bewegen, Bandenangehör igen Geld und Wertgegenstände in dem Glauben zu überla s- sen, die Vermögensgegenstände müssten sichergestellt werden, damit Straft ä- ter nicht darauf zugreifen könnten. Den Bandenmitgliedern einschließlich der Angeklagten in dieser Eigenschaft kam es dabei dar auf an, sich durch die T a- ten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. II. Im Fall II.1. der Urteilsgründe gab sich ein unbekannt gebliebener A n- rufer gegenüber der 68 - jährigen Geschädigten wahrheitswidrig als Polizei bea m- ter aus. Mit der ebenfalls unwahren Behauptung, bei zwei Tatverdächtigen sei eine auch den Namen der Geschädigten enthaltende Liste gefunden worden, veranlasste der Anrufer sie dazu, 70.000 Euro in bar von ihrem Konto abzuh e- ben. Ebenfalls dessen Weisun g folgend deponierte die Geschädigte das Geld 2 3 4 - 5 - sowie fünf hochwertige Markenuhren, deren konkreten Wert das Landgericht allerdings nicht festzustellen vermochte, im Kofferraum ihres Pkw. Den dazu passenden Schlüssel legte sie, weiterhin den Anweisungen ents prechend, auf einen der Vorderreifen. Nachdem der Angeklagte P . von einem anderweitig verfolgten Ban - denmitglied telefonisch den Auftrag erhalten hatte, Geld abzuholen, verständi g- te dieser den Mitangeklagten Pa . , teilte ihm die Zieladr esse der Ge - schädigten mit und übermittelte weiteren Mitgliedern der Bande die Mobilfun k- nummer des Mitangeklagten. Pa . entnahm das Bargeld und die Uh - ren aus dem Pkw der Geschädigten und verbrachte die Beute in seine eigene Wohnung. Dort wurd e die Beute durch den mittlerweile von Pa . in - formierten Angeklagten P . an zwei der Bande angehörende Personen über - geben. P . erhielt bei dieser Gelegenheit 3.500 Euro aus der Beute, von de - nen er entweder 1.000 oder 1.500 Euro a n den Angeklagten Pa . weiterreichte. III. Bei der Tat II.2. meldete sich ein ebenfalls unbekannt gebliebener A n- rufer bei dem hier 86 - jährigen Geschädigten und gab sich der Wahrheit zuwider als Polizeibeamter aus. Ebenfalls mit der falschen B ehauptung, bei zwei Fes t- genommenen sei ein Schriftstück mit Namen und Adresse des Geschädigten sowie dem Hinweis gefunden worden, in seiner Wohnung befänden sich Geld und Wertgegenstände, vermochte der Anrufer dem Geschädigten Angaben darüber zu entlocken, dass dieser 313.500 Euro Bargeld in seiner Wohnung n- - n- lasst, das gesamte Geld in eine Geldkassette zu legen und diese nach Ne n- nung eines Codeworts an einen vermeintlich rumänischen Polizeibeamten au s- zuhändigen. 5 6 - 6 - Der durch Bandenmitglieder verständigte Angeklagte P . begab sich gemeinsam mit dem Angeklagten Pa . mit einem Pkw zu der Woh - nung d es Geschädigten. Dort nahm Pa . unter Nennung des Code - worts die Geldkassette entgegen. Beide fuhren anschließend von dem Wohnort des Geschädigten nach S. und übergaben das Bargeld an eine unbe - kannt gebliebene Person. Im Anschluss a n die Aushändigung der Kassette an Pa . dazu, auch seine mehr als 1 . 000 Münzen umfassende Sammlung zur Siche r- stellung vorzubereiten. Die beiden Angeklagten wurden telefonisch zum Wohn - ort des Geschädigten zurückbeordert. Dort händigte ihnen dieser die Mün z- sammlung aus. Beide fuhren anschließend in die Wohnung von Pa . , wo die Münzen gelagert wurden und später aufgefunden werden konnten. Den Angeklagten war für diese Abholu ng ein Anteil von 3 % des Beut e- wertes angeboten worden, was gut 10.000 Euro entsprach. Wegen ihrer Fes t- nahme kam es zur Zahlung aber nicht mehr. B. Revision des Angeklagten Pa . Das Rechtsmittel des Angeklagten erzielt keinen Erfolg. I. Di e Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nennt keine konkrete Beweisbehauptung und kein Beweismittel, durch das eine solche bewiesen werden könnte. Sie entspricht deshalb nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 344 Abs . 2 Satz 2 StPO. II. Das Urteil enthält auch keinen dem Angeklagten nachteiligen sachlich - rechtlichen Mangel. 7 8 9 10 11 - 7 - 1. Die Feststellung, der Angeklagte habe im Fall II.1. bei der Entgege n- nahme der 70.000 Euro und der fünf Markenuhren aus dem Kofferraum des Fahrzeugs der Geschädigten mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der Begehung eines Betruges gehandelt (UA S. 9), beruht auf einer zwar knappen, aber rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Der vom Landgericht aus dem vom Angeklagten selbst eingestandenen obj ektiven Geschehen und den während des Abholvorgangs in einem Zeitraum von 26 Minuten (UA S. 6) geführten vier Telefonaten zwischen dem von dem vermeintlichen Polizeibeamten genutzten und dem dem Angeklagten zugeor d- neten Mobiltelefon im Rahmen einer Gesamts chau gezogene Schluss auf e i- nen bedingten Betrugsvorsatz ist möglich und deshalb revisionsrechtlich hinz u- nehmen (zum Maßstab siehe nur BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). Angesichts der festgestellten Umstände der Abhol ung der Beute weist dieser eine ausreichend tragfähige Grundlage auf, zumal das Landgericht erkennbar eine vorsichtige Würdigung vorgenommen und sich für die Tat II.1. gerade noch nicht von einer Einbindung des Angekla g- ten in die Ba nde und von einem gewerb smäßigen Handeln hat überzeugen können. 2. Die getroffenen Feststellungen tragen auch die Verurteilung des A n- geklagten als Mittäter des Betrug e s im Fall II.1. . a) Mittäterschaft ist gegeben, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Beitrag nicht bloß fremd es tatbestandsverwirklichendes Tun fördern will, sondern di e- ser Beitrag im Sinne arbeitsteiligen Vorgehens Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Täti g- keit des anderen und umgekehrt dessen T un als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Der gemeinschaftliche Tatentschluss kann durch ausdrückl i- 12 13 14 15 - 8 - che oder auch durch konkludente Handlungen gefasst werden. Ob ein Beteili g- ter ein derart enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständ en, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurte i- len. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können der Grad des e i- genen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigste ns der Wille hierzu sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 21. November 2011 1 StR 491/17 , NStZ - RR 2018, 105 Rn. 9 und vom 28. November 2011 3 StR 466/17, Rn. 11 j e- weils mwN). b) Bei Berücksichtigung dieser Anforderungen weist die Verurteilung des Angeklagten Pa . im Fall II.1. als Mittäter eines Betruges keine Rechtsfehler auf. Selbst ohne ausdrückliche Erwägungen des Landgerichts zu einem g emeinsamen Tatentschluss mit dem Mitangeklagten P . und wenigs - tens dem als Polizeibeamten gegenüber der Geschädigten auftretenden Tatb e- teiligten tragen die festgestellten Umstände den entsprechenden Schuldspruch. Dem Tatbeitrag des Angeklagten Pa . kam in objektiver Hinsicht er - sichtlich erhebliche Bedeutung zu. Denn durch die von ihm vorgenommene A b- holung des Bargeldes und der Uhren ist der Vermögensschaden der Gesch ä- digten eingetreten, mithin der Sachbetrug vollendet worden. Durch den n ac h- folgenden Abtransport sowie die zeitweilige Aufbewahrung durch ihn in seiner Wohnung und die über den Mitangeklagten P . erfolgte Weitergabe an ande - re Tatbeteiligte hat der Angeklagte Pa . zudem den Eintritt des end - gültigen Vermögensv orteils bewirkt und so die Beendigung der Tat herbeig e- führt (zu den Anforderungen an die Beendigung siehe nur BGH, Beschluss vom 16. April 2014 2 StR 435/13, NStZ 2014, 516 f.). Die unmittelbar nach der Weitergabe der Beute erhaltene finanzielle Beteilig ung in Höhe von wenigstens 1.000 Euro lässt angesichts der sonstigen festgestellten Einkommensverhäl t- 16 - 9 - nisse auch ein Tatinteresse des Angeklagten erkennen. In der Gesamtschau von Feststellungen und zugrunde liegender Beweiswürdigung zu Tat II.1. bilden vor allem die Erkenntnisse über die Benachrichtigung des Angeklagten durch den Mitangeklagten P . , die insgesamt achtzehn Telefonate mit diesem so - wie vier Telefonate mit weiteren Tatbeteiligten in dem kurzen Zeitraum des Z u- griffs auf die Beute im Pkw de r Geschädigten eine tragfähige Grundlage für das Vorliegen eines zumindest konkludent gefassten gemeinsamen Tatentschlu s- ses, der auch die Begehung eines Betruges umfasste. 3. Die Feststellungen zu der Tat II.2. sind in rechtsfehlerfreier Weise gestüt zt vor allem auf das Geständnis des Mitangeklagten P . getroffen; sie tragen im Hinblick auf den Inhalt der während des Türkeiaufenthalts der beiden Angeklagten getroffenen Absprachen mit anderen Bandenmitgliedern den Schuldspruch wegen banden - und gewerbsmäßigen Betrug e s. 4. Der Strafausspruch enthält weder zu den beiden Einzelstrafen noch zu der Gesamtstrafe Rechtsfehler. C. Revision des Angeklagten P . I. Die erhobenen Verfahrensrügen dringen, soweit sie überhaupt in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügender Weise ausgeführt worden sind, nicht durch. Näherer Ausführungen bedarf lediglich das Folgende: 1. Die durch Rechtsanwalt G . erhobene Rüge der Verletzung von § 257 Abs. 1 StPO lässt zwar ihre Angriffsrichtung hinreichend erkenne n, ist aber im Übrigen nicht zulässig ausgeführt. Die Pflicht des Vorsitzenden zur B e- fragung des Angeklagten darüber, ob er sich zu der vorangegangenen Bewei s- erhebung erklären möchte, ist Ausfluss des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör aus Art . 103 Abs. 1 GG sowie der gerichtlichen Fürsorg e- 17 18 19 20 - 10 - pflicht (Cierniak/Nie haus in Münchener Kommentar zur StPO, Band 2, § 257 Rn. 2). Ihm soll die Möglichkeit eröffnet werden, sich zeitnah zur Beweiserh e- bung zu äußern, um denkbaren Verfestigungen eines Meinungs bildes des G e- richts entgeg enwirken zu können (Cierniak/Nie haus aaO; siehe auch BeckOK - StPO/Eschelbach, 29. Edit., § 257 Rn. 1). Vor dem Hintergrund dieses Nor m- zwecks bedarf es, um § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu genügen, nicht nur tatsäc h- lichen Vortrags zu dem Unterbleiben der Befragung durch den Vorsitzenden, sondern auch dazu, welche Äußerungsmöglichkeiten mit welchen Inhalten dem Angeklagten verloren gegangen sind und aus welchen Gründen er durch den Verstoß gegen § 257 Abs. 1 StPO in seinen Verteidigungsmög lichkeiten au f- grund unzureichenden rechtlichen Gehörs unzulässig beschränkt worden ist (vgl. Cierniak/Niehaus aaO § 257 Rn. 24; LR/Stuckenberg, 26. Aufl., § 257 Rn. 38; siehe auch Eschelbach aaO § 257 Rn. 23 sowie BGH, Beschluss vom 23. August 2016 3 StR 166/16 , Rn. 4 bzgl. des Beruhenszusammenhangs). An derartigem Vortrag mangelt es. Auf der Grundlage des Revisionsvortrags wäre im Übrigen angesichts des vollumfänglichen Geständnisses sowie der Möglichkeit der Äußerung bei den Schlussvorträgen und im letz ten Wort das Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Befragung aus § 257 Abs. 1 StPO sicher ausgeschlossen (vgl. BGH aaO). Angesichts dessen bedarf keiner Entscheidung, ob die Verletzung von § 257 Abs. 1 StPO jedenfalls bei einem wie hier verteidigte n Angeklagten ledi g- lich dann in der Revision geltend gemacht werden kann, wenn in der tatrichte r- lichen Hauptverhandlung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 238 Abs. 2 StPO gestellt worden war; für die Verletzung des Äußerungsrechts aus § 257 Abs. 2 StPO ist diese Obliegenheit anerkannt (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 1 StR 503/06, NStZ 2007, 234, 235). 21 - 11 - 2. Die zahlreichen, durch Rechtsanwalt Sv. erhobenen Verfahrens - beanstandungen bleiben erfolglos. Dabei kann offenbleiben, ob die R ügen nicht bereits sämtlich unzulässig ausgeführt sind, weil entgegen den aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO folgenden Anforderungen wesentliche Schriftstücke und Aktenbestandteile nicht durchgängig unmittelbar den einzelnen Rügen zug e- wiesen, sondern in einen Ko nvolut, das überflüssigerweise auch das angefoc h- tene Urteil und die gesamte Sitzungsniederschrift beinhaltet, angefügt wurden, so dass das Revisionsgericht gehalten ist, die in Bezug genommenen Partien an passender Stelle zu ergänzen (vgl. dazu KK - StPO/Ger icke, 7. Aufl., § 344 Rn. 39). a) - bzw. Protokollierungsvorschri f- t en nach § v . S. 1 - 7) beanstandet wird, greift die Rüge unter keinem in der jeweiligen Angriffsrichtung ausreichend klarg estellten rechtlichen Aspekt durch. aa) Die von der Revision ausschließlich unter Verweis auf den Inhalt der Sachakten vorgetragenen Gespräche zwischen dem sachbearbeitenden Staatsanwalt und dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt G . , im Z eitraum zwischen dem 29. März 2017 und dem 1. Juni 201 7 fanden ohne B e- teiligung des später erkennenden Gerichts sämtlich vor der Anklageerhebung am 20. Juni 2017 statt. Derartige Erörterungen in dem vorgenannten Verfa h- rensstadium begründen keine Mitteilung spflicht des Vorsitzenden aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232 und Urteil vom 16. Juni 2016 1 StR 20/16, Rn. 27). bb) Die Behauptung, es habe kurz vor der Hauptverhandlung Erörteru n- gen zwisch en dem Vorsitzenden und dem Verteidiger gegeben, innerhalb derer der Vorsitzende eine konkrete Strafhöhe für den Fall des Geständnisses g e- 22 23 24 25 - 12 - nannt habe, ist jedenfalls nicht bewiesen. Der Vorsitzende hat in seiner dienstl i- chen Stellungnahme erklärt, gegenüber Rechtsanwalt G . zum Ausdruck gebracht zu haben, dass zum Zeitpunkt von dessen Anruf am 6. Juli 2017 G e- spräche über die Strafhöhe verfrüht seien und erst die Hauptverhandlung in voller Kammerbesetzung abgewartet werden müsse. Das steht in Einklang mit dem von der Revision selbst vorgetragenen Vermerk des Vorsitzenden vom 6. Juli 2017. Aus diesem ergibt sich, dass der Verteidiger ein Geständnis und weitergehende Angaben des Angeklagten angekündigt sowie um eine mö g- lichst frühzeitige Terminierung der Hauptverhandlung gebeten hat. Anhalt s- punkte für ein die Möglichkeit einer Verfahrensabsprache beinhaltendes G e- spräch (zu den Voraussetzungen BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 3 StR 511/16, NStZ 2017, 596, 597 mwN) enthält auch der Vermerk nicht. Demen t- spre chend fehlt es an einem die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO auslösenden Sachverhalt. b) Soweit die Revision mit den Ausführungen zu angeblich gegen § 257c StPO verstoßenden Zusagen des sachbearbeitenden Staatsanwalts im Ermit t- lungsverfah ren (RB RA Sv. S. 6) auch eine Verletzung von § 136a Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 StPO rügen und daraus die Unverwertbarkeit selbst des in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses geltend machen wollte, dringt eine solche Verfahrensbeanstandung nicht durch. Aus den vom Beschwerd e- führer selbst vorgelegten Vermerken des sachbearbeitenden Staatsanwalts vom 29. März 2017 und vom 24. Mai 2017 ergibt sich eindeutig, dass keine Z u- sagen über die Außervollzugsetzung des Haftbefehls sowie über eine ausse t- zungsf ähige Strafe abgegeben worden sind. Die Ausführungen über die stra f- (Vermerk vom 24. Mai 2017, Sachakten Bl. 336) geben sowohl im Hinblick auf die allgemein strafmildernde Wirkung eine s Geständnisses als auch das mögl i- che Eingreifen des vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § 46b StGB ledi g- 26 - 13 - lich die Rechtslage wieder. Es handelt sich daher nicht um Versprechen i . S . v . § 136a Abs. 1 Satz 3 StPO (Schuhr in Münchener Kommentar zur StPO, Ban d 1, § 136a Rn. 61 mwN). c) - und Protokollierungspflicht nach § 2 51 IV Nr. S. 7 - 16) in Bezug auf die Verlesung der Niederschriften polizeiliche r Zeugenvernehmungen beider Geschädigter v ersteht der Senat in der Angriffsrichtung dahin, dass der Beschwerdeführer Verstöße gegen § 251 Abs. 4 Satz 2 i . V . m . § 250 Satz 2 StPO beanstandet, weil die gerichtlichen Anordnungsbeschlüsse über die Verlesung nicht mit Gründen versehen waren. Damit erzie lt die Revision ebenfalls keinen Erfolg. Die Behauptung der Revision, keinem Beteiligten, die gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO jeweils der Verlesung zugestimmt hatten, sei der Grund der Verl e- sung klar gewesen, hat sich nicht bestätigt. Mithin beruht das Urtei l jedenfalls nicht auf Verletzungen von § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO. aa) Sowohl mit dem Beschlusserfordernis aus § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO als auch der Begründungspflicht in Satz 2 der genannten Vorschriften sollen einerseits die Verfahrensbeteiligten über den Grund der Verlesung unterrichtet und deren Umfang eindeutig bestimmt werden. Andererseits bezweckt die R e- gelung bei Entscheidungen durch ein Kollegialgericht die Sicherstellung der Entscheidungsfindung durch den gesamten Spruchkörper; sie gewährleistet zudem, dass den Schöffen im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz der Ausnahmecharakter der Verlesung verdeutlicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 3 StR 113/15, NStZ 2016, 117, 118 bzgl. § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO; siehe auch LR/Sander/Cir ener, StPO, 26. Aufl., § 251 Rn. 79 f. mwN). Angesichts dessen beruht ein Urteil jedenfalls dann nicht auf der fehlenden B e- gründung des anordnenden Beschlusses, wenn der Grund für die Verlesung ohnehin allen Verfahrensbeteiligten bekannt ist (BGH, Urteil v om 5. August 27 28 - 14 - 1975 1 StR 376/75 und Beschluss vom 7. Januar 1986 1 StR 571/8 5 , NStZ 1986, 325; vgl. auch Beschluss vom 9. Juni 2015 3 StR 113/15, NStZ 2016, 117, 118; LR/Sander/Cirener aaO § 251 Rn. 97 mwN; Kreicker in Münchener Kommentar zur StPO, § 251 Rn. 92; siehe aber auch BGH, Beschlus s vom 10. Juni 2010 2 StR 78/10, NStZ 2010, 649). bb) So verhält es sich vorliegend. Ausweislich der durch den Vermerk des Vorsitzen den vom 6. Juli 2017 (Bl. 624 der Sachakten) bestätigten Gege n- erklärung der St aatsanwaltschaft hatte der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt G . , mit der Ankündigung eines Geständnisses die Bitte um einen frühen Termin zur Hauptverhandlung verbunden. Als Reaktion darauf stellte der Vorsitzende nach Rücksprache mit der S taatsanwaltschaft und dem Verteidiger des Mitangeklagten Pa . einen außerordentlichen Sit - zungstermin für den 25. Juli 2017 in Aussicht. Zugleich hatte der Vorsitzende beide Verteidiger vorsorglich um eine Erklärung zum Verzicht auf die vorges e- henen Einlassungs - und Ladungsfristen gebeten und bereits am 6. Juli 2017 eine Mitteilung an die beiden polizeilichen Zeuginnen über den voraussichtl i- chen Hauptverhandlungstermin verfügt (Bl. 624 f. der Sachakten). Angesichts dieser den Verteidigern bekann ten, von dem Verteidiger des Angeklagten P . sogar nachgesuchten raschen Zeitabfolge, den angekündigten Geständnissen sowie dem ebenfalls allseits bekannten Alter der Geschädigten war allen Bete i- ligten klar, dass die Verlesung der Vernehmungsniedersch riften dazu diente, den Geschädigten die Zeugenaussage vor dem erkennenden Gericht zu ersp a- ren. Unter Berücksichtigung teils bereits im Ermittlungsverfahren erfolgter und für die Hauptverhandlung angekündigter Geständnisse sowie der Ladung der beiden poliz eilichen Hauptsachbearbeiterinnen, durch deren Angaben neben den sonstigen Sachbeweisen die Zuverlässigkeit der geständigen Einlassung des Angeklagten überprüft wurde, ist ausgeschlossen, dass die Verfahrensb e- 29 - 15 - teiligten über den Grund der Verlesung der Vern ehmungsniederschriften im Unklaren waren. cc) Da die Anordnungsbeschlüsse in § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO eine tra g- fähige Grundlage finden, ist § 250 Satz 2 StPO nicht verletzt worden. d) Soweit die Revision einen Verfahrensfehler darin sehen möchte, dass (RB RA S v. S. 12), erschließt sich dem Senat nicht, wie eine mündliche Verkündung einer gerichtlichen Entscheidung anders als auf die beanstandete Weise erfolgen könnte. e ) Die Rügen, mit denen die Revision das Unterbleiben der unmittelb a- ren zeugenschaftlichen Vernehmungen der Geschädigten als Verletzung der Pflicht aus § 244 Abs. 2 StPO beanstandet, sind nicht zulässig ausgeführt. A n- gesichts des umfassenden Geständnisses d es Angeklagten, den Erkenntni s- sen aus den Verkehrsdaten der bei den Taten genutzten Mobiltelefone und vor allem des Auffindens jeden falls der dem Geschädigten I. gehörenden Münz - sammlung in der Wohnung des Mitangeklagten Pa . war die Revisi on gehalten, solche dem Tatgericht bekannten oder erkennbaren tatsächlichen Umstände vorzutragen, die zu weiterer Aufklärung bestimmt zu benennender Tatsachen gedrängt hätten (siehe nur KK - StPO/Gericke aaO § 344 Rn. 52 mwN). Daran fehlt es. Die Revision e rschöpft sich in dem Unterfangen, ohne tragfähige Tatsachengrundlage eine vom Landgericht abweichende Bewei s- würdigung vorzunehmen. f) Die weiteren Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen erfolglos, die der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragssc hrift zutreffend dargelegt hat. Diese sind durch nachfolgende Ausführungen der Revision nicht in Frage gestellt. 30 31 32 33 - 16 - II. Der Schuldspruch beruht auf rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellu n- gen, die ihrerseits in der Beweiswürdigung, vor allem in dem Gestän dnis des Angeklagten, eine tragfähige Grundlage finden. Der mehrere Tage nach der nichts. III. Der Strafausspruch enthält ebenfalls keine dem Angeklagten nachte i- ligen Rechtsfehler . Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes aus § 46b StGB in die Bewertung minderschwerer Fälle gemäß § 263 Abs. 5 StGB einbezogen (UA S. 17), so l- che aber rechtsfehlerfrei trotz der Aufklärungshilfe im Hinblick auf die Auswahl der Opfer und die Höhe der diesen zugefügten Vermögensschäden verneint und stattdessen den Strafrahmen gemäß § 46b, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. D. Revision der Staatsanwaltschaft Das auf das Unterbleiben von Maßnahmen der V ermögensabschöpfung beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Ablehnung der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen beide Angekla g- te hält rechtlicher Prüfung nicht stand. I. Die Revision der Staatsanwaltschaft ric htet sich ungeachtet ihres die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs umfassenden Wortlauts nach der Rechtsmittelbegründung lediglich gegen das Unterbleiben von Maßnahmen der Vermögensabschöpfung gegen die Angeklagten. 1. Widersprechen sich Revisionsantra g und Inhalt der Revisionsbegrü n- dung, ist unter Berücksichtigung von § 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel 34 35 36 37 38 - 17 - durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 20. September 2017 1 StR 112/17 , Rn. 12 mwN). Dies führt zu der genannten Beschränkung. Di e rechtzeitig erfolgte Begründung der Staatsanwaltschaft verhält sich ausschlie ß- lich zu der Ablehnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB) und nicht zu Rechtsfehlern im Strafausspruch als Teil des Rechtsfolge n- ausspruchs. 2. Die Bes chränkung ist wirksam, weil weder zwischen den Schuldspr ü- chen und der Vermögensabschöpfung noch zwischen dieser und den Stra f- aussprüchen ein untrennbarer Zusammenhang besteht. An dieser bereits hi n- sichtlich des bis zum 30. Juni 2017 geltenden Rechts vertre tenen Rechtsau f- fassung (siehe nur BGH, Urteile vom 17. Juni 2010 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 175 Rn. 3 mwN und vom 15. Mai 2013 1 StR 476/12, NStZ - RR 2013, 279 f.) hält der Senat für das hier anwendbare neue Recht (Art. 316h Satz 1 EGStGB) fest. A uch nach der Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat diese mit Ausnahme der Einziehung gemäß §§ 74, 74a StGB wie bereits nach vormaligem Recht keinen strafenden oder strafähnlichen Charakter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 14 ff. zu Verfall und erweitertem Verfall nach bisherigem Recht). Mit der Einzi e- hung von Taterträgen (§ 73 StGB) oder deren Wertersatz (§ 73c StGB) reagiert igiere n- s- sungsgericht bereits dem vormaligen Recht der Vermögensabschöpfung zug e- schriebenen Rechtscharakter (BVerfG aaO, BVerfGE 110, 1, 22) hat der R e- formgesetzgeber festgehalten (vgl. BT - Dr uck s. 18/11640 S. 82). Der kondikt i- onsähnliche und gerade nicht pönale Charakter der Vermögensabschöpfung in Gestalt der vorliegend allein fraglichen Wertersatzeinziehung (§ 73c StGB) ist 39 40 - 18 - im neuen Recht vor allem durch die in § 73d Abs. 1 StGB eröffnete n Abzug s- möglichkeiten für Aufwendungen sogar noch verstärkt worden. Nach den im Gesetzeswortlaut von § 73d Abs. 1 StGB eindeutig zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Gesetzgebers bezweckt die Vorschrift gerade den Au s- schluss ansonsten in Folge der (For t)Geltung des Bruttoprinzips denkbarer strafähnlicher Wirkungen der Wertersatzeinziehung (vgl. BT - Dr uck s. 18/9525 S. 68; Köhler NStZ 2017, 497, 502). Durch die Ausgestaltung der Abzugsmö g- lichkeiten wird unter Rückgriff auf bereicherungsrechtliche Grundsätz e aus § 817 Satz 2 BGB sichergestellt, dass Aufwendungen der von der Abschöpfung betroffenen Tatbeteiligten für selbst nicht zu beanstandende Leistungen sogar dann vom Wert des Erlangten abzuziehen sind, wenn die Aufwendungen in demselben tatsächlichen Ver hältnis angefallen sind wie der strafrechtlich mis s- billigte Vorgang (näher dazu Köhler NStZ 2017, 497, 504 ff.; Rönnau/ Begemann GA 2017, 1, 11 ff.). Wegen der fehlenden Strafnatur der Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen kann daher grundsätzlich a usgeschlossen werden, dass bei Anordnung der Vermögensabschöpfung niedrigere Strafen verhängt würden. Das gilt auch für das angefochtene Urteil. II. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Tater trägen (§ 73c Satz 1 StGB) rechtsfehle r- haft abgelehnt. Die Entscheidung des Landgerichts, von der Anordnung der Wertersatzeinziehung selbst in der Höhe des Wertes der festgestellten Beut e- schäden (Bargeld) abzusehen, obwohl beide Angeklagten nach den Festst e l- lungen die ursprüngliche Beute in Gestalt von Bargeld und Wertgegenständen i . S . v . § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat erlangt (zu den Voraussetzungen etwa BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 mwN; Fischer, StGB, 65. Aufl. , § 73 Rn. 26 mwN; siehe auch BT - Dr uck s. 18/9525 S. 62) hatten, findet im einfachen Gesetzesrecht keine Stütze und ist verfa s- sungsrechtlich nicht veranlasst. 41 - 19 - 1. Liegen die Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB) oder wie hier der Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen (§ 73c Abs. 1 StGB) vor, hat die Anordnung der entsprechenden Vermögen s- abschöpfung zu erfolgen (siehe nur Köhler NStZ 2017, 497, 498). Soweit nicht prozessual gemäß § 421 StPO verfahren worden ist, unterbleibt die Anordnun g der Einziehung des Tatertrages oder seines Wertersatzes aus materiell - rechtli - chen Gründen im Erkenntnisverfahren lediglich dann, wenn der (zivilrechtliche) Anspruch des Geschädigten bis zu dessen Abschluss erloschen ist (§ 73e Abs. 1 StGB) oder in den F ällen eines gutgläubigen Drittbegünstigten (§ 73b StGB) dessen Bereicherung weggefallen ist (§ 73e Abs. 2 StGB; dazu BT - Dr uck s. 18/9525 S. 69; näher Köhler/Burkhard NStZ 2017, 665, 674). Diese zum Ausschluss der Anordnung der Wertersatzeinziehung führenden Konste l- l a tionen sind auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gerade nicht gegeben. 2. Das Unterbleiben der Anordnung der Wertersatzeinziehung konnte das Landgericht weder auf eine unmittelbare noch eine entsprechende Anwe n- dung von § 459g Abs. 5 i . V . m . Abs. 2 StPO stützen, ohne dass es auf das Vo r- liegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift ankommt. a) § 459g StPO normiert ausschließlich die Vollstreckung von Nebenfo l- gen und damit gemäß § 459g Abs. 2 StPO auch diejenig e der Wertersatzei n- ziehung. Im Erkenntnisverfahren gilt sie nicht. b) Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung sind offensichtlich nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat eine bewusste Entscheidung dafür getro f- fen, abweichend vom früheren Recht, Härten, die im Einzelfall mit der Werte r- satzeinziehung verbunden sein können, nicht bereits im Erkenntnisverfahren (§ 73c StGB aF), sondern erst im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen 42 43 44 45 - 20 - (vgl. Köhler NStZ 2017, 497, 500). Damit fehlt es von vornherein an eine r pla n- widrigen Regelungslücke. Sowohl der Wegfall der Bereicherung als auch die Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung werden durch § 459g StPO erfasst. 3. Verfassungsrechtlich ist eine Berücksichtigung des Wegfalls der B e- reicherung oder einer sonstige n Unverhältnismäßigkeit der Einziehung des Wertes von Taterträgen jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation weder geboten noch in methodisch zulässiger Weise begründbar. Die Anwendung des seit 1. Juli 2017 geltenden Rechts der Vermögen s- abschöpfun g auf Sachverhalte, bei denen die die Einziehung auslösende Stra f- tat bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begangen worden ist (Art. 316h Satz 1 EGStGB), steht mit Verfassungsrecht in Einklang. a) Ein Verstoß gegen das in Art. 103 Abs. 2 GG norm ierte strafrechtliche Rückwirkungsverbot ist damit nicht verbunden (BGH, Beschluss vom 22. März 2018 3 StR 577/17). Weder die Einziehung von Taterträgen noch die hier fragliche Wertersatzeinziehung sind Strafen oder weisen strafähnlichen Ch a- rakter auf (o ben Rn. 40 ; BT - Drucks. 18/11640 S. 84; zum früheren Recht BVerfG aaO, BVerfGE 110, 1, 14 ff.). b) Das allgemeine, im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG wu r- zelnde Rückwirkungsverbot ist ebenfalls nicht beeinträchtigt, weil kein schut z- würdiges Vert rauen auf strafrechtswidrig geschaffene Vermögenslagen erfa s- sende gesetzliche Regelungen besteht (BT - Dr uck s. 18/11640 S. 84). Im Übrigen berücksichtigt das neue Recht bereits auf der Ebene der A n- ordnungsvoraussetzungen insoweit teilweise abweichend vo n der früheren Regelung Aufwendungen des Tatbeteiligten zu dessen Gunsten bei der B e- stimmung der Höhe der abzuschöpfenden Wertersatzeinziehung und zieht den 46 47 48 49 50 - 21 - Wegfall der Bereicherung sowie die Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung angeordneter Einziehun gen als Gründe dafür heran, dass aufgrund gerichtl i- cher Entscheidung die Vollstreckung unterbleibt (§ 459g Abs. 5 StPO). Eine für die von der Wertersatzeinziehung Betroffenen nachteilige Ausgestaltung des neuen Rechts ist damit jedenfalls für die hier vorl iegende Konstellation der Ei n- ziehung des Wertes von Taterträgen nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 3 StR 577/17). c) Wegen des fehlenden Strafcharakters der Wertersatzeinziehung ist das strafrechtliche Schuldprinzip (siehe nur BV erfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 u.a., BverfGE 133, 168, 225 f. Rn. 102 f. mwN) ebenfalls nicht berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 14 ff.). d) Der mit der Anordnung der Wertersatzeinziehun g (§ 73c StGB) ohne Berücksichtigung der von § 459g Abs. 5 StPO erfassten Fallgestaltungen b e- reits im Erkenntnisverfahren verbundene Eingriff in grundrechtliche geschützte Rechtspositionen ist auch im Übrigen verfassungsgemäß. Dabei bedarf keiner Entsch eidung, ob die mit der Anordnung der Einzi e- hung des Wertes von Taterträgen verbundene Begründung eines Zahlungst i- tels des Staates gegen den Tatbeteiligten (Köhler NStZ 2017, 497, 499) sich als Eingriff an den Gewährleistungen des Art. 14 GG darstellt oder lediglich an denen der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist (dazu näher Rönnau/Begemann GA 2017, 1, 6 ff.). Nach beiden Maßstäben erweist sich die Anordnung der Wertersatzeinziehung in der hier vorliegenden Konstellation jeweils als verhältnismäßiger Eingriff. aa) Die Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich als Inhalts - und Schrankenbestimmung für die geltende Rechtslage aus denselben Gründen, 51 52 53 54 - 22 - die das Bundesverfassungsgericht bereits zum erweiterten Verfall gemäß § 73d StGB aF ausgeführt hat (BVerfG aaO BVerfGE 110, 1, 28 - 30). Der Gesetzg e- ber verfolgt mit der Neuregelung der Vermögensabschöpfung insgesamt und damit auch der Einziehung von Taterträgen bzw. ihres Wertes weiterhin das Ziel, möglichen Beeinträchtigungen des Vertrauens der Bevölkerung in die G e- rechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung zu begegnen, die sich ergeben können, wenn Straftäter deliktisch erlangte Vermögenswerte da u- erhaft behalten dürften (BT - Dr uck s. 18/9525 S. 45). Die strafrechtlich e Verm ö- gensabschöpfung ist ein geeignetes Mittel, um gerade solchen Beeinträcht i- gungen entgegen zu wirken, weil sie der Bevölkerung den Eindruck vermittelt, der Staat unternehme das ihm rechtsstaatlich Mögliche, um eine Nutznießung von Verbrechensgewinnen zu unterbinden (BVerfG aaO BVerfGE 110, 1, 29 mwN). Die gesetzgeberische Annahme, durch Maßnahmen der Vermögensa b- schöpfung die genannte generalpräventive Wirkung erreichen zu können, hält sich auch ohne gesicherte rechtstatsächliche Erkenntnisse über solch e Z u- sammenhänge innerhalb des dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen eing e- räumten Beurteilungsspielraums (Julius ZStW 109 [1997], 58, 87 ff.; Rönnau/ Begemann GA 2017, 1, 8 mwN). bb) Jedenfalls für die hier zu beurteilende Konstellation der Wertersat z- ein ziehung stellt sich deren Anordnung auch als verhältnismäßig im engeren Sinne dar, obwohl das geltende Recht Fallgestaltungen der Entreicherung und der sonstigen Härte der Maßnahme erst bei der Vollstreckung berücksichtigt, soweit nicht die Voraussetzungen von § 73e StGB vorliegen. § 459g StPO g e- währleistet unabhängig von der hier nicht bedeutsamen Beschränkung des Wertes des Erlangten über § 73d Abs. 1 StGB, dass mit der Wertersatzeinzi e- hung nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Eigentumsrecht und be zogen auf Art. 2 Abs. 1 GG in die allgemeine Handlungsfreiheit eingegriffen wird. Das 55 - 23 - folgt aus einer Zusammenschau der zum Ausschluss der Vollstreckung führe n- den Gründe und ihrer verfahrensmäßigen Berücksichtigung. (1) Handelt es sich bei der die Werte rsatzeinziehungsentscheidung au s- lösenden Tat um eine gegen Individualrechtsgüter gerichtete Tat mit einem Ve r letzten (i . S . v . § 73e StGB), kommt eine Vollstreckung des Zahlungstitels des Staates schon dann nicht mehr in Betracht, wenn der materiell - rechtlic he Anspruch des Verletzten, etwa durch Erfüllung, erloschen ist (§ 459g Abs. 4 StPO). Eine doppelte Inanspruchnahme des von der Maßnahme betroffenen Tatbeteiligten durch den Verletzten und den Staat ist damit ausgeschlossen (vgl. BT - Dr uck s. 18/9525 S. 94). Das gälte auch für die Angeklagten, die den beiden durch die Betrugstaten Geschädigten ohnehin zivilrechtlich gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 830 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz in H ö- he der jeweiligen Tatbeute verpflichtet sind. (2) Abweichend vom früheren Recht in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, der dem erkennenden Gericht bei Entreicherung lediglich das Ermessen eröffnete, von Verfallsentscheidungen abzusehen, schreibt § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO das Unterbleiben der Vollstreckung zwingend vor, wenn der W ert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Tatbeteiligten vorhanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 3 StR 577/17 sowie Beck OK - StPO/Coen, 29. Ed. , § 459g Rn. 23). Eine wertende Entscheidung des zuständigen Gerichts, die etwa die Gründe für di e Entreicherung einbezöge (vgl. zum früheren Recht BGH, B e- schluss vom 3. Februar 2016 1 St R 606/15, NStZ - RR 2017, 14, 15 m w N), ist nicht mehr möglich. Das Ausbleiben der Vollstreckung erfolgt selbst dann zwi n- gend, wenn festgestellt wird, dass zwar Vermög en beim Betroffenen vorhanden ist, dieses aber ohne jeden Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Stra f- taten erworben worden ist (Beck - StPO/Coen, aaO, § 459g Rn. 25). Im Übrigen ermöglicht § 459 g Abs. 5 StPO über die allgemeine Verhältnismäßigkeitskla u- 56 57 - 24 - sel - Dr uck s. 18/9525 S. 94) der Wertersatzeinziehungsentscheidung auf der Vollstr e- ckungsebene zu vermeiden. (3) Da die Entscheidung über die Anwendung von § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO gemäß § 462a A bs. 2 Satz 1 StPO von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. Beck - StPO/Coen, aaO, § 459g Rn. 19), ist prozedural die Einhaltung der Vo r- gaben für das Unterbleiben der Vollstreckung von Wertersatzeinziehungsen t- scheidungen hinreichend gewährleistet. Auch dies begre nzt den Eingriff auf ein im engeren Sinne verhältnismäßiges Maß. cc) Aus den vorstehenden Gründen handelt es sich bei der Anordnung von Wertersatzeinziehung zumindest in der hier vorliegenden Konstellation auch bezogen auf die allgemeine Handlungsfreihe it nicht um einen unverhäl t- nismäßigen Eingriff. 4. Da das Unterbleiben der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Abs. 1 StGB) gegen beide Angeklagten keine gesetzliche Grundlage hat, war das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben. Nach den recht sfehle r- frei getroffenen zugrundeliegenden Feststellungen, die deshalb bestehen ble i- ben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO), kommen die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 StGB in Betracht. Eine eigene Anordnungsentscheidung durch den Senat ist nicht vera n- lasst, weil es hinsichtlich der bei der Tat II.1. als Beute auch erlangten fünf U h- ren an tatrichterlichen Feststellungen zu deren Wert fehlt. Aufgrund der vom Landgericht mitgeteilten Uhrenmarken lässt sich aber nicht ausschließen, dass diesen ein beträchtlicher Wert zukommt. Die Voraussetzungen eines Absehens von einer Einziehungsentscheidung gemäß § 421 Abs. 1 StPO liegen daher nicht vor. 58 59 60 61 - 25 - 5. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, für die Entscheidung über den Wert des Erlangten ergänzende Feststellungen zu dem W ert der Uhren im Fall II.1. der Urteilsgründe zu treffen. Raum Jäger Cirener Radtke Hohof f 62
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