BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 65 /12 vom 9. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil d es Landgerichts München II vom 19. Oktober 2011 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. März 2012 und unter Berücksichtigung der Gege näuß e- rung der Revision vom 24. April 2012 sowie der weiteren Revisionsbegründung vom 3. Mai 2012 bemerkt der Senat: Soweit mit dem Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellt werden sollte, der Angeklagte sei physisch wegen eines Rückenleidens im Lendenwirbelb e- reich sowie einer chronischen Warze am Vorfuß nicht in der Lage gewesen, auf eine mehrsprossige Leiter oder einen Jägerstand zu steigen, hat die Strafka m- mer diesen ohne Rechtsfehler unter Berufung auf die eigene Sachkunde mit der Begründung abgelehnt, das s man eine Leiter auch mit dem Mittelfuß hoc h- steigen könne und zudem der Angeklagte hinsichtlich eines Vorfalls auch durch - 3 - Verteidigererklärung habe vortragen lassen, er sei dabei auf die ersten Spro s- sen des Hochstands gestiegen. Soweit mit dem gleichen Hilfsbeweisantrag be i- läufig behauptet wurde, der Angeklagte sei nicht schwindelfrei und habe Plat z- angst, wurde diese Behauptung nicht unter Beweis gestellt. Nack Rothfuß H ebenstreit Frau RiinBGH Elf ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Graf
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