ECLI:DE:BGH:2018:250418B1STR65.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 65/18 vom 25. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Raub - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2018 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. November 20 17 wird als unbegründet ve r- worfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Der Umstand, dass für den in Litauen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gegen den Angeklagten angeordneten und durch eine elektron i- sche Fußfessel überwachten, zeitlich begrenzten Hau sarrest keine Anrec h- nungsentscheidung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) getroffen worden ist, stellt vo r- liegend keinen Rechtsfehler dar. Den Feststellungen des Urteils ist hinreichend zu entnehmen, dass die Intensität des dadurch ausgelösten Eingriffs in die kö r- pe rliche Bewegungsfreiheit des Angeklagten in seiner konkreten Ausgestaltung nicht derart belastend war, dass eine Anrechnung dieser Maßnahme auf die - 3 - erkannte Jugendstrafe erforderlich erschien (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 1 StR 602/14, NSt Z 2016, 164; EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016, C - 294/16 PPU ). Graf Jäger Bellay RiinBGH Dr. Fis cher ist aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit an einer Unterschrift gehindert. Cirener Graf
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