BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 652/09 vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer sexueller N366tigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts T374bingen vom 24. Juli 2009 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass im Fall II 3.2 der Ur-teilsgr374nde die Verurteilung wegen N366tigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung entf344llt b) im Einzelstrafausspruch im Fall II 3.1 der Urteilsgr374nde sowie im Gesamtstrafenausspruch hinsichtlich der Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer sexueller N366ti-gung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts T374bingen vom 20. Oktober 2008 und Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu der Gesamtfrei- 1 - 3 - heitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Es hat ihn weiter wegen schwerer sexueller N366tigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung so-wie wegen zweier F344lle der N366tigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten ver-urteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. II. Der Schuldspruch im Fall II 3.2 der Urteilsgr374nde h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 2 1. Zu den F344llen II 3.1 und II 3.2 der Urteilsgr374nde hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: 3 Am fr374hen Morgen des 25. Dezember 2008 sch374ttete der Angeklagte in einer Diskothek KO-Tropfen in das Getr344nk der ihm bis dahin unbekannten P., um deren Widerstandskraft zu schw344chen und dann gegen deren erkennbaren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Es gelang ihm mehrfach mit der Hand in die Hose des Opfers zu gelangen und an dessen Scheide und Ge-s344337 zu manipulieren, um sich sexuell zu erregen. Nach dem Verlassen der Dis-kothek rief der Angeklagte ein Taxi und lie337 sich zusammen mit dem Opfer in der N344he seiner Wohnung absetzen. Infolge der Wirkung der KO-Tropfen fiel P. zu Boden, wobei sie sich eine Sch374rfwunde an der Hand sowie eine Prellung an der H374fte zuzog. Der Angeklagte hob sie auf, lehnte sie gegen eine Hauswand und k374sste sie mehrfach, wobei er ihre eingeschr344nkte Widerstandsf344higkeit, wie von ihm durch die Gabe der KO-Tropfen beabsichtigt, ausnutzte. 4 - 4 - 2. Das Landgericht hat den Vorfall in der Diskothek (II 3.1 der Urteils-gr374nde) rechtsfehlerfrei als schwere sexuelle N366tigung (247 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (247 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB; in Betracht gekommen w344re weiter 247 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB - vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 21. April 2009 - 4 StR 531/08) gewertet. In dem Geschehen an der Hauswand hat das Landgericht eine selbst344ndige Tat der N366tigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung gesehen. 5 3. Die Verurteilung im Fall II 3.2 der Urteilsgr374nde hat zu entfallen. 6 Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass au337erhalb der Diskothek keine weitere (gef344hrliche) K366rperverletzung begangen wurde. Der Sturz des Opfers mit den entsprechenden Verletzungen war Folge der Bei-bringung der KO-Tropfen, beruhte aber nicht auf einer neuen Handlung des Angeklagten. 7 Soweit der Angeklagte das Opfer gegen dessen Willen k374sste, scheidet die Annahme von Tatmehrheit zu Fall II 3.1 aus, da dieser Tatbestand (247 240 StGB) durch eine einheitliche Gewaltanwendung (KO-Tropfen) verwirklicht wur-de, so dass eine einheitliche Handlung im Sinne des 247 52 Abs. 1 StGB vorliegt (vgl. u.a. BGH bei Jan337en NStZ-RR 1998, 325; NStZ 2000, 419, 420). Diese einheitliche fortwirkende Gewaltanwendung hat zur Folge, dass es sich bei den erzwungenen Handlungen um eine schwere sexuelle N366tigung handelt. 8 W344hrend die Einzelstrafe im Fall II 3.2 der Urteilsgr374nde (ein Jahr Frei-heitsstrafe) durch die Aufhebung des Schuldspruchs ohne Weiteres in Wegfall kommt, hat der Senat auch die im Fall II 3.1 der Urteilsgr374nde verh344ngte Frei-heitsstrafe von zwei Jahren, die ohne den Angeklagten belastenden Rechtsfeh-ler festgesetzt wurde, aufgehoben. Dem Tatrichter soll dadurch erm366glicht wer-den, dem nunmehr h366heren Schuldgehalt dieser Tat Rechnung zu tragen. Denn 9 - 5 - die im Fall II 3.2 der Urteilsgr374nde festgestellten, vom Angeklagten verursach-ten, weiteren Folgen der Tat (Verletzungen des Opfers) und die weitere Tatbe-gehung (erzwungene K374sse) d374rfen im Rahmen der Strafzumessung Ber374ck-sichtigung finden. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die f374r II 3. der Urteilsgr374nde neu zu bemessende Freiheitsstrafe die Summe der beiden auf-gehobenen Einzelstrafen nicht 374berschreiten darf (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Januar 2010 - 4 StR 562/09). Die Aufhebung dieser Einzelstrafen zieht die Auf-hebung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten nach sich. Die weiteren Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sind von dem Rechtsfehler jedoch nicht betroffen und k366n-nen bestehen bleiben. Einer Aufhebung der zugeh366rigen Feststellungen bedarf es ebenfalls nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen sind. Erg344nzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, bleiben zul344ssig. 10 Nack Wahl Rothfu337 Hebenstreit Elf
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