BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 652/10 vom 8. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit im gesch344ftlichen Verkehr u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nster vom 12. Mai 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: In den F344llen B. I. der Urteilsgr374nde (Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreu-en von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 21 F344llen) hat das Landgericht - wenngleich es ersichtlich nicht bedacht hat, dass vorliegend hinsichtlich der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Ar-beitsentgelt neben der Strafrahmenverschiebung nach 247 27 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. 247 49 Abs. 1 StGB eine weitere Strafrahmenverschiebung gem344337 247 28 Abs. 1 StGB i.V.m. 247 49 Abs. 1 StGB geboten war - im Ergebnis zutreffend der Strafzumessung den allein nach 247 27 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. 247 49 Abs. 1 - 3 - StGB gemilderten Strafrahmen des 247 370 Abs. 1 AO zu Grunde gelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10). Die H366he der Lohn-steuer, zu deren Hinterziehung der Angeklagte durch seine Tatbeitr344ge Hilfe leistete, wurde - auch im Hinblick auf den der Strafzumessung zu Grunde zu legenden Schuldumfang - zutreffend bestimmt (vgl. BGH aaO). Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy