BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 653/07 vom 19. Februar 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja StPO 247 216 Abs. 2 Satz 2, 247 217 Abs. 1 und 2 Ein etwaiger Versto337 gegen 247 216 Abs. 2 Satz 2 StPO ber374hrt die Wirksamkeit der Ladung zur Hauptverhandlung nicht. Des-halb besteht auch kein Anspruch auf Aussetzung der Haupt-verhandlung nach 247 217 Abs. 2 StPO. - 2 - BGH, Beschl. vom 19. Februar 2008 - 1 StR 653/07- LG Aschaffenburg in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 29. Oktober 2007 wird mit der Ma337gabe ver-worfen, dass es im Ausspruch 374ber die Einziehung 204Das sicher-gestellte Kokain (100,76 g Kokaingemisch)" hei337en muss. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es die Einziehung des 204sichergestellten Kokains223 angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-st374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Beschlussfor-mel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Anlass zu erg344nzenden Ausf374hrungen besteht nur hinsicht-lich Folgendem: 1 I. Die Verfahrensr374gen, das Landgericht habe die Aussetzungsantr344ge der Verteidigung rechtsfehlerhaft zur374ckgewiesen und es liege eine unzul344ssi-ge Beschr344nkung der Verteidigung nach 247 338 Nr. 8 StPO vor, dringen nicht durch. 2 - 4 - 3 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Angeklagte ordnungs-gem344337 zur Hauptverhandlung geladen worden, 247 217 Abs. 1 StPO. 4 a) Die Ladungsfrist des 247 217 Abs. 1 StPO ist eingehalten. Daran 344ndert auch nichts, dass - wie die Kammer festgestellt hat - eine Befragung nach 247 216 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfolgt ist. Wie die Kammer im Rahmen des die bean-tragte Aussetzung ablehnenden Beschlusses vom 8. Oktober 2007 (RB Rechtsanwalt D. S. 10) zutreffend ausf374hrt, ber374hrt ein etwaiger Versto337 ge-gen 247 216 Abs. 2 Satz 2 StPO die Wirksamkeit der Ladung zur Hauptverhand-lung nicht (a.A.: LG Potsdam StV 2006, 574; Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 216 Rdn. 8). Die Befragung nach 247 216 Abs. 2 Satz 2 StPO stellt keinen Be-standteil der Ladung dar. Vielmehr ist zwischen der Ladung einerseits und der 204dabei223 vorzunehmenden Befragung andererseits zu differenzieren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Befragung nach 247 216 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gleichzeitig mit der Zustellung der Ladung erfolgen muss, sondern dieser zeit-lich nachfolgen kann (vgl. Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 216 Rdn. 11; Tolksdorf in KK 5. Aufl. 247 216 Rdn. 7). Dem Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung gem344337 247 217 Abs. 2 StPO musste das Landgericht daher nicht stattgeben. b) Es liegt aber auch schon kein Versto337 gegen 247 216 Abs. 2 Satz 2 StPO vor. Die Befragung nach 247 216 Abs. 2 Satz 2 StPO soll dem durch die Haft in seiner Verteidigung m366glicherweise behinderten Angeklagten Gelegen-heit geben, rechtzeitig vor der Hauptverhandlung f366rmliche Antr344ge - unabh344n-gig von seiner Verteidigung - zu stellen und damit die gegen ihn bestehenden Verdachtsgr374nde zu beseitigen sowie die zu seinen Gunsten sprechenden Tat-sachen geltend zu machen. Nach diesem Zweck der Regelung ist die Befra- 5 - 5 - gung jedoch entbehrlich, wenn der Angeklagte seinen Verteidiger nach 247 145a Abs. 2 StPO zur Empfangnahme von Ladungen besonders bevollm344chtigt hat. Der Angeklagte kann auch im Falle des 247 216 Abs. 2 StPO auf die Zustellung der (ordnungsgem344337en) Ladung verzichten (vgl. Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 216 Rdn. 17; Tolksdorf in KK 5. Aufl. 247 216 Rdn. 8). In der ausdr374cklichen Erteilung der Ladungsvollmacht liegt ein Verzicht sowohl auf die eigene Ladung als auch auf die Befragung (vgl. Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 216 Rdn. 12; Tolksdorf in KK 5. Aufl. 247 216 Rdn. 8; Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 216 Rdn. 7). Dem steht hier nicht entgegen, dass vorliegend keine Ladung des Ange-klagten durch Zustellung an den gem344337 247 145a Abs. 2 StPO erm344chtigten Ver-teidiger erfolgte, sondern dass der nicht auf freiem Fu337 befindliche Angeklagte nach 247 216 Abs. 2 Satz 1 StPO - ohne die Befragung nach 247 216 Abs. 2 Satz 2 StPO - und daneben die Verteidigung gem344337 247 218 Satz 1 StPO geladen wur-de. Durch die ausdr374ckliche Bevollm344chtigung seines Verteidigers Rechtsan-walt D. zur Entgegennahme von Ladungen (EA S. 136) hat der Angeklagte sowohl auf die Zustellung der Ladung an sich selbst als auch auf die Befragung nach 247 216 Abs. 2 Satz 2 StPO verzichtet. Aufgrund dieses Verzichts war die Befragung des Angeklagten - unabh344ngig von der Art und Weise der Ladung - entbehrlich. 6 2. Im 334brigen ist ein etwaiger Versto337 gegen den Grundsatz der Gew344h-rung rechtlichen Geh366rs regelm344337ig ausreichend kompensiert. Der Senat hat Zweifel, ob die Regelung des 247 216 Abs. 2 Satz 2 StPO 374berhaupt noch zur Wahrung der prozessualen Rechte des Angeklagten notwendig ist, weil der Verteidiger die Rechte und Interessen seines Mandanten in aller Regel sachge-recht wahrnimmt und etwaige Antr344ge zur Beweisaufnahme stellt. Jedenfalls ist 7 - 6 - das Gericht bei einem verteidigten Angeklagten regelm344337ig nicht gehalten, Aussetzungsantr344gen, die auf einen Versto337 gegen 247 216 Abs. 2 Satz 2 StPO gest374tzt werden, nachzukommen (vgl. noch zum nicht verteidigten Angeklagten BGH, Urt. vom 7. Juli 1964 - 5 StR 217/64). 8 Abgesehen davon kann die fehlende Befragung nach 247 216 Abs. 2 Satz 2 StPO f374r sich allein den Angeklagten nicht in seiner Verteidigung behin-dern. Der Angeklagte ist nicht gehindert, in der Hauptverhandlung alle zu seiner Verteidigung notwendigen Antr344ge zu stellen - er wird zur Sache befragt, 247 243 Abs. 4 StPO, er hat das Recht sich zum Beweisgang zu 344u337ern, 247 257 Abs. 1 StPO und Beweisantr344ge zu stellen, 247 244 Abs. 3 - 5, 247 245 StPO. 3. Der Senat kann offenlassen, ob angesichts der ge344nderten Lebens-wirklichkeit - insbesondere der Ausweitung der Pflichtverteidigung (vgl. dazu den 334berblick 374ber die Entstehungsgeschichte bei L374derssen/Jahn in L366we/ Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 140 vor Rdn. 1) - die Befragung nach 247 216 Abs. 2 Satz 2 StPO 374berhaupt zwingend m374ndlich zu erfolgen hat. Dies gebietet jeden-falls der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig. In F344llen, in denen das Gesetz aus-schlie337lich eine m374ndliche Befragung beziehungsweise Er366rterung zul344sst, ist dies - anders als in 247 216 Abs. 2 Satz 2 StPO - ausdr374cklich geregelt (vgl. 247 124 Abs. 2 Satz 3, 247 406a Abs. 2 Satz 3 StPO). 9 4. Die Beschl374sse, mit denen das Landgericht die weiteren Ausset-zungsantr344ge der Verteidigung zur374ckgewiesen hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Im 334brigen w374rde die allgemeine Behauptung, eine Aus-setzung des Verfahrens und eine Entlassung des Angeklagten aus der Unter-suchungshaft h344tten eine 204v366llig andere prozessuale Situation ergeben223, eine 10 - 7 - Behinderung der Verteidigung im Sinne von 247 338 Nr. 8 StPO auch nicht bele-gen. 11 II. Die Nachpr374fung des Urteils auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Senat bemerkt jedoch, dass das Vorbringen des Verteidigers Rechtsanwalt D. aus M. , wonach das ver-h344ngte Strafma337 mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten 204in keiner Weise verh344ltnism344337ig223 sei (RB Rechtsanwalt D. vom 6. Dezember 2007 S. 18), befremdet. Die von der Kammer verh344ngte Freiheitsstrafe ist iden-tisch mit dem Antrag des Verteidigers in seinem Schlussvortrag (EA S. 522). Es erscheint fraglich, ob es mit der Stellung eines Verteidigers noch vereinbar ist, wenn dieser sich an einer verfahrensbeendenden Absprache beteiligt und An-tr344ge stellt, die er selbst f374r 204in keiner Weise verh344ltnism344337ig223 erachtet. - 8 - III. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Ein-ziehungsanordnung nicht hinreichend bestimmt ist. Die Urteilsgr374nde enthalten jedoch die bei Bet344ubungsmitteln erforderlichen Angaben 374ber deren Menge (vgl. UA S. 14 f.), so dass der Senat die konkrete Bezeichnung der einzuzie-henden Bet344ubungsmittel gem344337 247 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen kann (st. Rspr. vgl. nur Senat, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 1 StR 251/07 - insofern nicht abgedruckt in NStZ 2007, 713 f.). 12 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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