BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 654/07 vom 1. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack, und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. Sander, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin des Nebenkl344gers J. Z. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin D. Z. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ger wird das Urteil des Landgerichts Mem-mingen vom 24. Juli 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts Augsburg zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Nach der Anklage lag ihm zur Last, am 20. September 2006 auf die Gesch344digte A. Z. mit einem Zimmerer-hammer eingeschlagen und ihr vier Messerstiche beigebracht zu haben. A. Z. verstarb an den schweren Gewalteinwirkungen im Bereich des Kopfes. Das Landgericht vermochte sich von der T344terschaft des Angeklagten nicht zu 374berzeugen. 1 Dagegen wenden sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revisi-on der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Nebenkl344ger. Die Rechtsmit-tel haben mit der Sachr374ge Erfolg, da die dem Freispruch zugrunde liegende 2 - 4 - Beweisw374rdigung M344ngel aufweist. Auf die von dem Nebenkl344ger J. Z. erhobenen, als Aufkl344rungsr374gen zu verstehenden Beanstandungen kommt es daher nicht an. I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Am 20. September 2006 etwa zwischen 8.40 Uhr und 11.30 Uhr wurde die 41-j344hrige A. Z. im Flur des Erdgeschosses des von ihr und ihrer Familie bewohnten Anwesens in K. get366tet. Sie wurde zuletzt ge-gen 8.40 Uhr gesehen. Gegen 11.30 Uhr fand man sie tot auf. 4 Sie befand sich zum Tatzeitpunkt mit ihrer damals eineinhalbj344hrigen Enkelin allein im Anwesen. Die r374ckseitige Eingangs- und Kellert374r waren zum Zeitpunkt der Tat unversperrt. Im Haushalt der Familie war es - wie der Ange-klagte wusste - 374blich, diese beiden T374ren nicht abzuschlie337en. 5 Als sich A. Z. der Hintereingangst374r n344herte, wurde sie durch einen Schlag mit einem Zimmererhammer ihres Ehemannes auf den Hin-terkopf zu Fall gebracht. Der am Boden liegenden Frau f374gte der T344ter am Kopf mit der dorn344hnlich zulaufenden Seite des Hammers f374nf Lochbr374che zu. Mit der stumpfen Endfl344che versetzte er ihr eine Vielzahl weiterer Schl344ge, so dass sich an ihrem Kopf insgesamt 52 voneinander zu differenzierende Wunden er-gaben. Um sicherzugehen, dass der Tod tats344chlich eintritt, brachte der T344ter seinem Opfer zudem am Hals linksseitig eine f374nf Zentimeter tiefe Stichverlet-zung sowie im Bereich der vorderen linken Brust drei Messerstiche bei. A. Z. verstarb an den schweren Gewalteinwirkungen im Bereich des Kopfes. 6 - 5 - Bei der Tat hatte der T344ter zur Vermeidung von Spuren gelbe Haushalts-handschuhe verwendet. Der rechte Handschuh wurde in der Waschk374che des von Familie Z. bewohnten Anwesens liegen gelassen. Dieser zur374ckge-lassene Handschuh wies innen und au337en Blut des Opfers auf und war von dem Angeklagten zu einem nicht n344her bekannten Zeitpunkt getragen worden. 7 2. Der gegen den Angeklagten sprechende Tatverdacht beruhte insbe-sondere auf folgenden Erkenntnissen: 8 a) An der Innenseite des bei der Tat getragenen und am Tatort zur374ckge-lassenen Handschuhs wurden zwei Spuren gesichert, die ein DNA-Identifizierungsmuster aufweisen, das mit dem des Angeklagten mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:100 Milliarden 374bereinstimmt. Die Zeugen und Ne-benkl344ger D. und J. Z. - Tochter und Ehemann des Opfers - hatten vor der Tat weder den Angeklagten mit solchen Handschuhen im Haus noch derartige Handschuhe in ihrem Haushalt gesehen. Weitere Fremdspuren anderer Personen waren an dem zur374ckgelassenen Handschuh nicht vorhan-den, obwohl bei dem intensiven Gebrauch des Tatwerkzeugs wie vorliegend (massiver Einsatz eines Hammers) mit gr366337erer Wahrscheinlichkeit Spuren verbleiben als bei einem blo337en Kontaktieren. 9 b) Als der Angeklagte von dem ermittelnden Polizeibeamten mit dem festgestellten genetischen Fingerabdruck in dem Handschuh konfrontiert wurde, 344u337erte er, jeder mache Fehler. 10 c) Der verheiratete Angeklagte hatte mit D. Z. , der Tochter der Get366teten, eine au337ereheliche Beziehung gef374hrt, aus der das im M344rz 2005 geborene M344dchen C. hervorgegangen ist. D. Z. hatte die Be-ziehung zu ihm jedoch beendet. Dies konnte der Angeklagte bis zuletzt nicht vollst344ndig verwinden. Er versuchte stets, sie zur374ckzugewinnen. Als D. 11 - 6 - Z. den Kontakt zu ihm abbrach, konnte der Angeklagte sie nur noch 374ber A. Z. erreichen, zu der er regen Handykontakt pflegte. Dennoch war der Angeklagte weiterhin regelm344337ig Gast bei Familie Z. . Am Tag vor der Tat war es zwischen ihm und A. Z. zu einer Meinungsver-schiedenheit gekommen, nachdem diese einen vom Angeklagten vorgespiegel-ten Hauskauf aufgedeckt und ihre tiefe Entt344uschung dar374ber zum Ausdruck gebracht hatte. Sie schickte ihm folgende SMS: "Ich glaub nichts mehr, sonst w344rst du hier". Der Angeklagte hatte insofern vorgegeben, zum gemeinsamen Bewohnen der Familie Z. eine neue Unterkunft zu verschaffen. Damit wollte er D. zur374ckgewinnen und an sich binden. Au337erdem hatte der Ange-klagte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung eines Betrages in H366he von 2.500,-- EUR gegen A. Z. beauftragt. Am Abend vor der Tat l366schte der Angeklagte s344mtliche auf seinem Handy gespeicherten SMS-Nachrichten der A. Z. . 3. Das Landgericht hat sich gleichwohl nicht von der T344terschaft des An-geklagten zu 374berzeugen vermocht. 12 a) Hinsichtlich der festgestellten DNA-Spur erachtet die Kammer die erst in der Hauptverhandlung erfolgte Einlassung des Angeklagten, er habe den Handschuh im Fr374hjahr 2006 bei Streicharbeiten im Haus der Familie Z. getragen und dort belassen, als "nicht zwingend widerlegbar" (UA S. 33). Der Angeklagte sei aufgrund seiner engen Beziehung zur Familie des Opfers als "berechtigter Spurenverursacher" anzusehen. Der Tatsache, dass die Ne-benkl344ger, die bei den Streicharbeiten nicht anwesend waren, solche Hand-schuhe in der Zeit von Fr374hjahr 2006 bis zur Tat im Haus nicht wahrgenommen haben, obwohl J. Z. etwa eine Woche vor der Tat den Keller aufge-r344umt hatte, komme kein gesteigerter Beweiswert zu. Diese Tatsache lasse nicht den "zwingenden R374ckschluss" zu, der Angeklagte habe die Handschuhe 13 - 7 - am Tattag mitgebracht und bei Begehung der Tat getragen. Eine vor der Tat liegende Benutzung des vom T344ter zur374ckgelassenen Handschuhs durch den Angeklagten sei m366glich. Die Untersuchung des Handschuhs auf R374ckst344nde von Farben habe zwar ergeben, dass keine Spuren des beim Streichen ver-wendeten Lacks vorhanden waren. Dennoch sei der "zwingende Schluss" da-hingehend, dass bei Verwendung der Handschuhe Lackspuren aufgebracht worden sein m374ssen, nicht zu ziehen. Auch das Fehlen weiterer Fremdspuren im Handschuh sei durchaus denkbar, auch wenn bei dem vorliegenden Gebrauch ein Abrieb wahrscheinlich zu erwarten gewesen w344re. Es sei denk-bar, dass ein unbekannter Dritter die Handschuhe im Haus gefunden und sie bei der Tatbegehung getragen habe, ohne identifizierbare Spuren daran zu hin-terlassen, oder weitere Handschuhe in den Haushaltshandschuhen getragen habe. Auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte die entlastende Einlassung erst im Rahmen der Hauptverhandlung abgegeben habe, k366nnen nach Ansicht der Kammer keine Schl374sse gezogen werden. b) Die 304u337erung des Angeklagten anl344sslich der Konfrontation mit den am Handschuh festgestellten Spuren sei - so die Kammer - "nicht zwingend" als Schuldeingest344ndnis zu werten, sondern k366nne "genauso gut als flapsige, ent-nervte Bemerkung in einer Stresssituation gesehen werden". 14 c) Im 334brigen sei auch die situative und zeitliche M366glichkeit der Tatbe-gehung durch den Angeklagten mit nicht ausr344umbaren Zweifeln behaftet. Auf-grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Angeklagte ein Telefonat mit seiner Ehefrau um 9.24 Uhr aus der gemeinsamen Wohnung gef374hrt und sich um 10.55 Uhr in der Aral-Tankstelle in U. eingefun-den habe. Die von der Polizei gemessene Fahrzeit f374r den Weg von der Woh-nung des Angeklagten zum Tatort bei einer Abfahrtszeit um 9.30 Uhr betrage 35 Minuten. Unter Ber374cksichtigung der jeweiligen Fahrtstrecken ergebe sich 15 - 8 - ein Zeitfenster von 21 Minuten. Die Tatbegehung sowie damit verbundene Ab-l344ufe (wie An- und Ablegen von Schutzkleidung, Holen des Tatwerkzeugs, Wechseln der Schuhe, Verstecken von Tatkleidung und Tatwerkzeug, Spuren-beseitigung) innerhalb dieser Zeit seien zwar denkbar, aber nicht zwingend. Auch die Einlassung des Angeklagten, nach der Datenspeicherung auf seinem PC habe er von 9.26 Uhr bis 10.21 Uhr bei sich in der Wohnung CDs gebrannt, sei nicht zwingend zu widerlegen. d) Letztlich begr374ndeten der bisherige Werdegang des Angeklagten und seine Pers366nlichkeitsstruktur zur 334berzeugung der Kammer erhebliche Zweifel an der T344terschaft des Angeklagten. F374r eine gesteigerte Gewaltt344tigkeit des Angeklagten gebe es keine greifbaren Anhaltspunkte. Auch ein starkes zur T366-tung des Opfers ausreichendes Motiv ergebe sich f374r den Angeklagten nicht. Der gescheiterte Hauskauf liefere "kein zwingendes Motiv zur T366tung". Im Rahmen der Meinungsverschiedenheit zwischen dem Angeklagten und dem Opfer am Tag vor der Tat habe es keine "erhebliche Zuspitzung" gegeben. 16 II. Die Beweisw374rdigung h344lt sachlich-rechtlicher Pr374fung nicht stand. 17 1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse an-ders gew374rdigt oder Zweifel 374berwunden h344tte. Daran 344ndert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffene Feststellung "lebensfremd" erscheinen mag. Im Strafprozess gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins, 18 - 9 - der nicht auf der Gewissheit des Tatgerichts, sondern auf der Wahrscheinlich-keit eines Geschehensablaufs beruht. Demgegen374ber ist eine Beweisw374rdigung etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht (z.B. hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zwei-felssatzes), wenn sie l374ckenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht er366rtert, wenn sie widerspr374chlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Lo-gik oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Urt. vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06; NJW 2005, 1727; BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 33, jew. m.w.N.). 2. Das Landgericht hat umfangreich die den Angeklagten belastenden Indizien sowie die ihn entlastenden Umst344nde aufgelistet und gew374rdigt. Gleichwohl werden die Abw344gungen den vorstehenden Grunds344tzen nicht ge-recht. Zum einen legt die Strafkammer entlastende Einlassungen des Angeklag-ten, f374r deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, den Urteils-feststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde (nachfolgend Buchst. a). Zum anderen ist die Beweisw374rdigung auch l374ckenhaft, entbehrt einer ersch366pfenden Gesamtw374rdigung (nachfolgend Buchst. b), stellt an die 334berzeugungsbildung 374berspannte Anforderungen (nachfolgend Buchst. c) und verkennt die Bedeutung des Zweifelssatzes (nachfolgend Buchst. d). 19 a) Die Kammer hatte zu pr374fen, ob die in dem sichergestellten und bei der Tat getragenen Handschuh festgestellte DNA-Spur des Angeklagten des-sen T344terschaft belegt und ob der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort war. Dabei nahm sie Einlassungen des Angeklagten, f374r die es keine objektiven Anhalts-punkte gibt, ohne weiteres als unwiderlegbar hin: 20 - 10 - aa) Die Kammer erachtet die Angabe des Angeklagten, er habe den bei der Tatbegehung getragenen Handschuh, an dem DNA-Material gesichert wur-de, das mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten 374bereinstimmt, nicht am Tattag, sondern im Fr374hjahr 2006 bei Streicharbeiten getragen, als nicht zwingend widerlegbar. Hinreichende Anhaltspunkte, die diese Einlassung st374tzen w374rden, konnte das Gericht nicht feststellen. Weder befanden sich an dem Handschuh Spuren des beim Streichen verwendeten Lacks. Noch haben Zeugen den Angeklagten mit solchen Handschuhen oder 374berhaupt solche Handschuhe im Haushalt der Familie Z. gesehen. Au337erdem konnten an dem Handschuh keine weiteren Fremdspuren festgestellt werden, obwohl dies bei der konkreten Art und Weise der Verwendung des Hammers zu erwarten gewesen w344re. 21 Unter diesen Umst344nden ist das Tatgericht nicht gehalten, auch entlas-tende Einlassungen des Angeklagten, f374r deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde zu legen. Der Tatrichter hat nach st344ndiger Rechtsprechung vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu entscheiden, ob derar-tige Angaben geeignet sind, seine 334berzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH NStZ 2002, 48; NJW 2007, 2274). Die vom Landgericht erwogene M366glichkeit, der T344ter habe im Haus der Familie Z. die Haus-haltshandschuhe, die vorher niemand gesehen hat, gefunden und es dem Zufall 374berlassen, ob er solche findet, wenn er - wie festgestellt - damit Spuren ver-meiden wollte, ist eine blo337e denktheoretische M366glichkeit, die jeglicher An-kn374pfungspunkte entbehrt. Gleiches gilt f374r das Tragen von Handschuhen in Handschuhen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst gebo-ten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, f374r deren Vorlie-gen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur BVerfG, Beschl. 22 - 11 - vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-RR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36; NJW 2007, 2274). bb) Die Einlassung des Angeklagten, er habe zur Tatzeit bei sich in der Wohnung CDs gebrannt, so wie dies in seinem Computer protokolliert worden sei, hat die Strafkammer als nicht zwingend widerlegbar hingenommen. Sie hat - sachverst344ndig beraten - festgestellt, dass auf dem sichergestellten Computer des Angeklagten am Tattag Brennvorg344nge im Zeitraum von 9.26 Uhr bis 10.21 Uhr aufgezeichnet wurden. Diese festgehaltenen Daten k366nnten indes von einem Kundigen 374ber die Basissoftware BIOS manipuliert werden. Auf dem Computer w374rden derartige Ver344nderungen nicht festgehalten, so dass sie nicht mehr festgestellt werden k366nnten. F374r den Angeklagten, der nach seinen eige-nen Angaben 374ber gute Computerkenntnisse, auch die Basissoftware BIOS betreffend, verf374ge, stelle das Umstellen der Zeitdaten zwar kein an-spruchsvolles Problem dar, es sei aber - so die Kammer - nicht belegt, dass der Angeklagte tats344chlich so vorgegangen sei. Eine denkbare Manipulation sei nicht nachweisbar. 23 Das Landgericht war auch hier nicht gehalten, diese Einlassung als un-widerlegbar hinzunehmen. Zureichende Anhaltspunkte daf374r, dass die auf dem Computer gespeicherten Zeitdaten richtig sind, gibt es nicht. Diese r374hren allein vom Angeklagten her und unterlagen nur seinem Einfluss. Eine Manipulation dieser Daten war f374r den Angeklagten, der 374ber die dazu erforderlichen F344hig-keiten verf374gt, m366glich, ohne dass dies sp344ter nachvollzogen werden k366nnte. 24 b) Die Beweisw374rdigung weist zudem L374cken auf. Zwar k366nnen und m374ssen die Gr374nde auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdr374cklich w374rdigen. Das Ma337 der gebotenen Darlegung h344ngt vielmehr von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den 25 - 12 - Umst344nden des Einzelfalles ab. Dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Er366rterung bestimmter einzelner Beweisumst344nde er374brigt. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Das Tatgericht hat auf Freispruch erkannt, obwohl erhebliche Belastungsindizien vorlagen. Bei einer solchen Sachlage muss es in seine Beweisw374rdigung und deren Darlegung alle wesentlichen f374r und gegen den Angeklagten sprechenden Umst344nde und Erw344gungen einbe-ziehen und in einer Gesamtw374rdigung betrachten (vgl. Senat, Urt. vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06; BGH NStZ-RR 2002, 338 m.w.N.). Dem wird das ange-fochtene Urteil trotz der umfangreichen Beweiserw344gungen nicht gerecht: aa) Die Urteilsgr374nde lassen zum einen eine umfassende W374rdigung der Einlassung des Angeklagten vermissen. Die Kammer f374hrt aus, aus der Tatsa-che, dass der Angeklagte seine entlastende Einlassung hinsichtlich des Tra-gens des Handschuhs erst im Rahmen der Hauptverhandlung abgegeben ha-be, lie337en sich bereits deshalb keine Schl374sse ziehen, da er aus seiner Sicht nachvollziehbar angegeben habe, kein Vertrauen in die Ermittlungen der Polizei mehr gehabt und deshalb erst vor Gericht hierzu Angaben gemacht zu haben (UA S. 29). Das Urteil teilt insoweit aus den fr374heren Einlassungen des Ange-klagten lediglich die 304u337erung mit, "jeder mache Fehler". Angesichts der be-sonderen Fallkonstellation im Hinblick auf die sichergestellten DNA-Spuren w344-re es aber erforderlich gewesen, darzulegen, ob und gegebenenfalls welche Erkl344rungen er im Ermittlungsverfahren dar374ber hinaus dazu abgegeben hat. Ein Wechsel der Einlassung im Laufe des Verfahrens kann ein Indiz f374r die Un-richtigkeit der Einlassung in der Hauptverhandlung sein und ihre Bedeutung f374r die Beweisw374rdigung verringern oder unter Umst344nden ganz entfallen lassen (BGHR StPO 247 261 Einlassung 6). Auch sind die Einlassungen nicht einzeln abzuhandeln, wie hier geschehen, sondern gegen374berzustellen und in eine um-fassende W374rdigung des gesamten Aussageverhaltens einzubeziehen. 26 - 13 - bb) Des Weiteren l344sst die Beweisw374rdigung, soweit die Kammer die si-tuative und zeitliche M366glichkeit der Tatbegehung durch den Angeklagten mit nicht ausr344umbaren Zweifeln behaftet sieht, eine Auseinandersetzung mit der nahe liegenden Frage vermissen, ob nicht eine Begehung der Tat unmittelbar nach dem Verlassen der gemeinsamen Wohnung durch seine Ehefrau gegen 7.50 Uhr und vor dem mit ihr um 9.24 Uhr gef374hrten Telefonat erfolgt sein kann. F374r dieses Zeitfenster er366rtert die Kammer lediglich eine m366gliche Manipulation der Brennzeiten, nicht aber die Tatbegehung, obwohl die von der Polizei f374r ei-ne Abfahrt um 9.30 Uhr gemessene Fahrdauer von der Wohnung des Ange-klagten zum Tatort dies zulie337e und sich m366glicherweise f374r eine fr374here Fahrt zum Tatort eine abweichende Fahrdauer ergibt. 27 cc) Zum anderen ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, dass das Landgericht im vorliegenden Fall tats344chlich eine ersch366pfende Gesamt-w374rdigung aller Indizien vorgenommen, also nicht nur die einzelnen Beweiser-gebnisse isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtabw344gung ein-gestellt hat. Die Kammer reiht in den Urteilsgr374nden (UA S. 61/62) "zusammen-fassend" lediglich die vorher abgehandelten Indizien einzeln aneinander und teilt nochmals ihre Zweifel bezogen auf jedes einzelne dieser Indizien mit. Die vorgenommene formelhafte "Gesamtschau des Beweisergebnisses" l344sst nicht erkennen, inwieweit sie alle oder mehrere Indizien im Zusammenhang gew374r-digt hat. Dies w344re indes erforderlich gewesen. Denn einzelne Belastungsindi-zien, die f374r sich genommen zum Beweis der T344terschaft nicht ausreichen, k366nnen doch in ihrer Gesamtheit die f374r eine Verurteilung notwendige 334berzeu-gung des Tatrichters begr374nden. Deshalb bedarf es einer Gesamtabw344gung unter Gewichtung der einzelnen Indizien (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung, unzureichende 1; BGH, Urt. vom 29. August 2007 - 2 StR 284/07 m.w.N.). 28 - 14 - c) Au337erdem ist zu besorgen, dass die Strafkammer 374berspannte Anfor-derungen an die f374r eine Verurteilung erforderliche 334berzeugungsbildung ge-stellt hat. Voraussetzung f374r die 334berzeugung des Tatrichters von einem be-stimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere M366g-lichkeiten denknotwendig - oder wie es das Landgericht formuliert "zwingend" - ausschlie337ende Gewissheit. Vielmehr gen374gt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Ma337 an Sicherheit, das vern374nftige Zweifel nicht aufkommen l344sst. Der Tatrichter ist also nicht gehindert, an sich m366gliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, wenn diese tragf344hig sind (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 2004, 238). 29 aa) Im Hinblick darauf begegnet bereits die Formulierung des Landge-richts rechtlichen Bedenken, wonach die Kammer "nicht den zwingenden Schluss ziehen" (UA S. 34) k366nne, dass aufgrund der DNA-Spuren des Ange-klagten in dem sichergestellten Handschuh dieser den Handschuh auch bei Tatbegehung getragen haben m374sse. Die Wortwahl zeigt, dass sich die Straf-kammer nicht bewusst war, dass aus einer Indiztatsache auch zu Ungunsten des Angeklagten Schl374sse, die nicht zwingend, sondern nur m366glich sind, ge-zogen werden k366nnen. Gleiches gilt f374r die Ausf374hrungen der Kammer, nach denen sich aus dem Umstand, dass die Zeugen D. und J. Z. weder den Angeklagten mit Haushaltshandschuhen noch einen derartigen Haushaltshandschuh 374berhaupt in ihrem Haushalt gesehen haben, "kein zwin-gender R374ckschluss" (UA S. 30) dahingehend ziehen lasse, der Angeklagte habe die Handschuhe am Tattag mitgebracht und bei Begehung der Tat getra-gen. Ebenso verh344lt es sich mit dem festgestellten Fehlen von Spuren des beim Streichen verwendeten Lacks an dem sichergestellten Handschuh. Auch hier f374hrt die Kammer aus, der "zwingende Schluss dahingehend" (UA S. 33), dass bei der Verwendung der Handschuhe Lackspuren aufgebracht worden sein m374ssten, sei nicht zu ziehen. 30 - 15 - Da das Landgericht auch im Hinblick auf andere Beweisumst344nde an sich m366gliche Schl374sse als "nicht zwingend" bewertet (vgl. UA S. 41, 46) und in dem gescheiterten Hauskauf "kein zwingendes Motiv zur T366tung" sieht (UA S. 52), steht zu besorgen, dass es die Anforderungen an die 334berzeu-gungsbildung zu hoch angesetzt haben k366nnte. 31 bb) Gleiches gilt f374r die Beurteilung der Gesamtheit der Indizien. Das Landgericht hat im Rahmen der von ihm vorgenommenen "Gesamtschau des Beweisergebnisses" ausgef374hrt, es k366nne nach seiner 334berzeugung "keine jeg-liche Zweifel zum Schweigen bringende Sicherheit von der T344terschaft des An-geklagten erzielen" (UA S. 62). Dadurch hat es den Grundsatz der freien Be-weisw374rdigung rechtsfehlerhaft angewandt: F374r die Beantwortung der Schuld-frage kommt es allein darauf an, ob der Tatrichter die 334berzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangen kann oder nicht. Der Begriff der 334berzeugung schlie337t die M366glichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht aus; vielmehr geh366rt es gerade zum Wesen der 334berzeugung, dass sie sehr h344ufig objektiv m366glichen Zweifel ausgesetzt bleibt (BGH NStZ-RR 2004, 238, 240). 32 d) Schlie337lich hat die Kammer nicht hinreichend bedacht, dass der Zwei-felssatz nicht schon auf das einzelne Indiz, sondern erst bei der abschlie337en-den 334berzeugungsbildung aufgrund der gesamten Beweislage anzuwenden ist. Bereits vor der Gesamtschau aller Beweise hat das Landgericht bei der Pr374fung der T344terschaft des Angeklagten Beweisanzeichen - wie etwa den Werdegang und die Pers366nlichkeitsstruktur des Angeklagten (UA S. 52) oder die Frage der situativen und zeitlichen M366glichkeit der Tatbegehung (UA S. 38, 41, 44) - je-weils einzeln unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes als nicht 374berzeugend erachtet. 33 - 16 - Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist jedoch keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweisw374rdigung nicht die volle 334berzeugung von der T344ter-schaft des Angeklagten zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Be-weisw374rdigung ist er grunds344tzlich nicht anzuwenden (Senat, Urt. vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06). Keinesfalls gilt er f374r entlastende Indiztatsachen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 24 m.w.N.). 34 III. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hat von der M366glichkeit Gebrauch gemacht, sie gem344337 247 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. StPO an ein anderes Landgericht zur374ckzuverweisen. 35 Da die Revisionen zur Aufhebung des Urteils f374hren, ist die mit der Revi-sionseinlegung der Staatsanwaltschaft erhobene sofortige Beschwerde gegen die an den Freispruch ankn374pfende Entscheidung 374ber die Entsch344digung des Angeklagten f374r erlittene Strafverfolgungsma337nahmen gegenstandslos. 36 Nack Kolz Elf Graf Sander
Full & Egal Universal Law Academy