BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 654/08 vom 3. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 6. August 2008 dahin abge344ndert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und sechs Monate von der gegen den Angeklagten verh344ng-ten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Au337erdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Strafe zwei Jahre und sechs Monate vor der Ma337regel zu vollziehen sind. 1 Die Entscheidung 374ber die Dauer des Vorwegvollzugs war abzu344ndern. 2 Das Landgericht hat gesehen, dass nach der Neuregelung des 247 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB die Bemessung der Dauer des Vorwegvoll-zugs ohne R374cksicht auf die Wahrscheinlichkeit einer bedingten Entlassung an 3 - 3 - der M366glichkeit der Halbstrafenentlassung auszurichten ist (UA S. 33, 34). Gleichwohl hat es bei einem prognostizierten Ma337regelvollzug von einem Jahr den Vorwegvollzug der Strafe mit zweieinhalb Jahren statt mit eineinhalb Jah-ren angesetzt, um beim Angeklagten den Motivationsdruck f374r die Ma337regel zu erh366hen. Eine solche Bemessung des teilweisen Vorwegvollzugs ist dem Tat-richter im Erkenntnisverfahren nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers versagt (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07 in NStZ-RR 2008, 142). Der Senat konnte in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO den vorab zu vollstreckenden Teil der Strafe selbst festlegen, weil die zur The-rapie erforderliche Dauer der Unterbringung mit einem Jahr festgestellt ist. Da-nach sind ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen. 4 Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 5 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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