BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 654 /12 vom 6. März 2013 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Lan d- gerichts Tr aunstein vom 18. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjen i- gen zu den äußeren Tatgeschehen - aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhan d- lung un d Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet und den Vollzug dieser M aßregel zur Bewährung ausgesetzt. Ihre dagegen gerichtete Revision, mit der sie die Ve r- letzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge weitg e- hend Erfolg. I. Die Verfahrensrüge, mit der die Beschuldigte die Verletzung von § 261 StPO g eltend macht, bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbunde s- anwalts vom 30. Januar 2013 genannten Gründen ohne Erfolg. 1 2 - 3 - II. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt belegt allerdings nicht die Voraussetzungen der Unterbringung der Beschuldigt en in einem psychiatr i- schen Krankenhaus gemäß § 63 StGB. 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer leidet die Beschuldigte an e- ne Tatgericht als krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB wertet. Aufgrund dieses Liebeswahns, der sich auf den Geschädigten Dr. H . , einen Gynäkologen, der die Beschuldigte früher mehrfach b e- handelt hatte, bezieht, sei en bei dieser im Zeitpunkt der Begehung der Anlas s- eingeschränkt, nicht ausschließbar sogar aufgehoben gewesen. Es liege bei der Beschuldigten ein chronifizierter Wahn vor. Ihr zentrales Wahnthema b e- stehe darin, dass eine andere Perso n (Dr. H . ) geliebt werde und die B e- schuldigte davon ausgehe, von dieser Person ebenfalls geliebt zu werden. Als Anlasstaten hat das Tatgericht einen Verstoß gegen das Gewal t- schutzgesetz jeweils in Tateinheit mit Nötigung, Körperverletzung und Bele id i- gung (Fall 1) sowie zwei weitere Fälle von Verstößen gegen das Gewaltschut z- gesetz (Fälle 2 und 3) festgestellt. Dabei beruhen die Verstöße in den Fälle n 2 und 3 darauf, dass die Beschuldigte unter Missachtung des ihr durch das Amtsgericht Mühlburg ertei lten Kontaktverbots dem Geschädigten eine Karte bzw. einen Brief zukommen ließ. Letzteren warf sie selbst in den Briefk asten des Hauses von Dr. H. ein, obwohl sie sich diesem wegen des Kontak t- verbots nicht auf weniger als 100 Meter näher n durfte. I m Fall 1 hinderte sie Dr. H. am Verlassen des Klinikums in M . , indem si e ihm den Weg versperrte und ihm in die Haare und an die Jacke griff. Nachdem es diesem 3 4 5 - 4 - gelungen war, sich in das Gebäude zurückzuziehen, folgte ihm die Beschuldi g- te und hinderte ihn daran, telefonisch die Polizei zu verständigen. Darüber hi n- aus zog sie Dr . H. an den Haaren sowie am Bart und versetzte ihm Schläge mit der flachen Hand auf den Oberschenkel. Zudem bezeichnete sie rechten Schulter. Es trat eine schmerzhafte Irritation der Kopfhaut ein. 2. Diese Feststellungen belegen die Anordnungsvoraussetzungen der Maßregel gemäß § 63 StGB nicht. a) Die Unterbringung in einem psychiat rischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf lediglich angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unterzubringende Person bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Begehung der Anlasstat bzw. der Anlasstaten auf di e- sem Zustand beruht (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12 und vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013, 246). Es muss seitens des Tatgerichts im Einzelnen darg elegt werden, wie sich die festgestel l- te, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweil i- gen konkreten Tatsituation auf die Einsichts - oder die Steuerungsfähigkeit au s- gewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psy chischen Zustand zurückzuführen sind (BGH jeweils aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307). Dem angefochtenen Urteil lässt sich weder hinreichend entnehmen, dass die Beschuldigte bei Begehung der Anlasstaten schuldunfähig oder z u- mindest sicher erheblich vermindert schuldfähig war , noch, in welcher Weise sich die zugrunde gelegte psychische Störung, der isolierte Liebeswahn, kon k- ret auf die Begehung der Taten ausgewirkt hat. 6 7 8 - 5 - aa) Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob bereits die A n- nahme, bei der Begehung der Anlasstaten sei en sowohl die Einsichts - als auch s- en könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar im Grundsatz die Anwendung von § 20 StGB nicht zugleich auf den Ausschluss sowohl der Einsichts - als auch der Steuerungsfähigkeit gestützt werden (etwa BGH, Beschluss vom 9. September 1986 - 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuld un fähigkeit 1; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 21 Rn. 5 mwN). Im Ausnahm e- fall können nach Maßgabe des entsprechenden Krankheitsbildes aber beide Fähigkeiten vollständig aufgehoben sein (BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, NStZ - RR 2006, 167, 168). bb) Unabhängig davon hat das Tatgericht nicht hinreichend dargelegt, dass die Beschuldigte bei Begehung der Anlasstaten schuldunfähig , zumindest aber sicher erheblich vermindert schuldfähig war. Das angefochtene Urt eil b e- schränkt sich - gestützt auf das Ergebnis der Beurteilung des Sachverständ i- gen - auf die Mitteilung, bei der Beschuldigten bestehe ein als krankhafte seel i- sche Störung eingeordneter isolierter Liebeswahn, der chronifiziert sei und we i- ter fortbestehe. Auf welchen Anknüpfungstatsachen die Einschätzung des Sachverständigen beruht, wird ebenso wenig dargelegt wie die von diesem - dem Gutachter erzielte Ergebnis zu der Art der psychische n Störung und deren 20 StGB lässt sich dem Urteil selbst in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen. Damit wird dem Senat aber nicht ermöglicht, das Gutachten nachzuvol l- ziehen und seine Sch lüssigkeit zu beurteilen. Dies wäre aber erforderlich g e- 9 10 11 - 6 - wesen (BGH, Beschluss vom 6. April 2011 - 2 StR 72/11, NStZ - RR 2011, 241, 242 mwN). Aus der vom Sachverständigen verwendeten und vom Tatgericht solierter Liebe s- wahn) lässt sich zudem nicht erkennen, um welche Art von Erkrankung es sich bei der Beschuldigten konkret handelt. Der Liebeswahn als solcher ist in den anerkannten Klassifizierungsinstrumenten wie dem ICD 10 nicht erfasst. Die von dem Sach verständigen als Erotomanie bezeichnete, als Wahn beschrieb e- ne Störung mag sich als schizophrene Psychose (ICD 10 F 20.3; siehe BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12) darstellen und kann dann je nach konkretem Krankheitsbild zu einem Ausschlu ss der Schuldfähigkeit fü h- ren (vgl. BGH aaO). Das Urteil enthält jedoch keine genauere Einordnung. Die im Rahmen der Angaben zur Person der Beschuldigten getroffene Feststellung, rde m it dem Antidepressivum Citalopram behandelt, enthält keine Hinweise, dass diese beruht. Zu dem Verlauf der Erkrankung und deren Behandlung bis zur Beg e- hung der verfahrensgegenständliche n Anlasstaten hat das Tatgericht überdies keine näheren Feststellungen getroffen. Vor allem aber lässt das Urteil nähere Feststellungen über die tatsächl i- chen Auswirkungen der Erkrankung der Beschuldigten auf deren Schuldfähi g- keit bei der Ausführung der Anlasstaten vermissen. Gerade mit dieser Frage muss sich der Tatrichter aber in einer für das Revisionsgericht nachvollziehb a- ren Weise auseinandersetzen (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 369/09 und vom 6. April 2011 - 2 StR 72/11, NStZ - RR 2011 , 241, 242; siehe auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307). Um dem Revisionsgericht eine Überprüfung des Vorliegens der Anor d- nungsvoraussetzungen des § 63 StGB zu ermöglichen, ist das Tatgericht g e- 12 - 7 - halten, zu klären und i n nachvollziehbarer Weise darzulegen, ob dem Täter bei Begehung der Anlasstaten bereits die Fähigkeit fehlte, das Unrecht seiner Tat einzusehen , oder ob er lediglich sich nicht entsprechend der noch vorhandenen Einsichtsfähigkeit zu steuern vermochte (BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, NStZ - RR 2006, 167, 168). Dazu muss der spezifische Zusa m- menhang zwischen der Erkrankung und den einzelnen Anlasstaten im Hinblick auf die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit aufgezeigt werden (vgl. BGH, B e- schlus s vom 29. Mai 2012, NStZ - RR 2012, 306, 307). Entgegen diesen Anforderungen beschränkt sich das angefochtene U r- - und Steuerungsf ä- higkeit erheblich eingeschränkt, möglicherweise sogar aufgehoben gewesen. Das belegt weder die Voraussetzungen des § 20 StGB noch diejenigen des § 21 StGB. Es ist bereits nicht zu erkennen, worauf sich die Fehlbeurteilung der Re a lität kon kret bezieht. Soweit damit auf die (wahnhafte) Vorstellung einer Erwiderung ihrer Liebe durch Dr. H . abgestellt werden sollte, fehlt jegl i- che Darlegung der Auswirkungen dieser Fehlbeurteilung auf die Schuldfähigkeit der Beschuldigten bei Begehun g der Taten. Da das Tatgericht bei den insoweit zutreffend als Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz gewerteten Kontak t- aufnahmen der Beschuldigten zu Dr. H. durch eine Weihnachtskarte bzw. einen Brief (Fälle 2 und 3) der jeweilige Inhalt nicht m itgeteilt wird, kann der Senat auch aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils nicht erkennen, ob ein spezifischer Zusammenhang zwischen der angenommenen psychischen Störung und den Anlasstaten ohne weiteres vorlag und es deshalb ausnahm s- weise näherer Darlegun gen dazu nicht bedurfte. 13 14 15 - 8 - b) Die vom Tatgericht getroffenen (kursorischen) Feststellungen belegen auch die weiteren Anordnungsvoraussetzungen des § 63 StGB, insbesondere die zukünftige Gefährlichkeit der Beschuldigten, nicht hinreichend. aa) Die Unter bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf w e- gen der Schwere des mit ihr verbundenen Eingriffs lediglich angeordnet we r- den, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erheb liche rechtswidrige Taten begehen. Dafür ist zwar nicht erforderlich, dass die Anlasstaten selbst erheblich sind. Die zu erwartenden Taten müssen aber schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen und daher grundsätzlich zumindest dem B e- reich der mi ttleren Kriminalität zuzuordnen sein (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2008 - 2 StR 161/08 und vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10 , NStZ - RR 2011, 202 jeweils mwN ; siehe auch BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10 , NStZ - RR 2011, 240, 241). Erreichen die An lasstaten ihrem Gewicht nach nicht einmal diesen Bereich, ist eine Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB nicht völlig ausgeschlossen; das Tatgericht muss in solchen Fällen allerdings die erforderliche Gefährlichkeitsprognose besonders sorgfältig darlegen (BG H, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10 , NStZ - RR 2011, 240, 241). Dazu ist regelmäßig eine besonders eingehende Würdigung der Person des bzw. der Beschuldigten, vor allem der Krankheitsgeschichte sowie der Anlasstaten, no t- wendig (BGH aaO ). bb) Dem genügt das angefochtene Urteil nicht. Die festgestellten Anlasstaten bewegen sich lediglich, ungeachtet der mit dem Verhalten der Beschuldigten einhergehenden Beeinträchtigungen der L e- bensführ ung des geschädigten Dr. H. , am unteren Rand der mi ttleren Kriminalität. Die im Fall 1 begangene Körperverletzung war mit nur geringer 16 17 18 19 - 9 - Gewaltanwendung verbunden und überschritt im Hinblick auf das Ziehen an Bart - und Haupthaar nur unwesentlich die Erheblichkeitsschwelle der tatb e- standlich verlangten Beeint rächtigung der körperlichen Unversehrtheit. Da das Tatgericht auf der Grundlage der wiederum lediglich im Ergebnis mitgeteilten Erkenntnisse des Sachverständigen auch zukünftig mit den Anlasstaten gleic h- gelagerten, jedenfalls nicht erheblich über diese hin ausgehenden Straftaten rechnet, bedurfte es nach dem genannten Maßstab im Rahmen der Gefährlic h- keitsprognose näherer Ausführungen zu der Persönlichkeit der Beschuldigten und ihrer Erkrankung einschließlich deren bisherigen Verlaufs. Dazu verhält sich das U rteil aber nicht ausreichend. 3. Eine Ablehnung des Antrags auf Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus durch den Senat (§ 414 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO) kommt nicht in Betracht. a) Es ist nicht ausgeschlosse n, dass sich bei weitergehenden Festste l- lungen zu der bei der Beschuldigten vorhandenen psychisc hen Störung, ihrer Einordnung unter die Merkmale der §§ 20, 21 StGB und zu den Auswirkungen der Erkrankung auf die Begehung der Taten sowie zu der Gefährlichkei tspro g- nose die Voraussetzungen einer Anordnung der Maßregel aus § 63 StGB e r- geben. Sollte auch das neue Tatgericht mit sachverständiger Beratung zu der Einschätzung gelangen, von der Beschuldigten seie n mit ausreichender Wah r- scheinlichkeit weitere Straftat en mit dem Gewicht der bisherigen zu erwarten, stünde dies der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus nicht von vornherein entgegen. Wie ausgeführt , bedarf es dann aber näher er Ausführungen dazu, dass es sich um Taten handeln wird , mit denen eine schwere Störung des Rechtsfriedens einhergeht. 20 21 - 10 - Angesichts der nur wenig umfänglichen Feststellungen zu der Erkra n- kung der Beschuldigten kann umgekehrt nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstaten l ediglich erheblich vermi n- dert oder nicht in rechtlich relevanter Weise ausgeschlossen war. Sollte sich für den neuen Tatrichter ergeben, dass die Schuldfähigkeit der Beschuldigten bei Begehung der Taten bestand, also deren Bestrafung - und gegebenen falls z u- sätzlich deren Unterbrin gung gemäß § 63 StGB - in Betracht kommt, erinnert der Senat an die von § 416 Abs. 1 und 2 StPO vorgesehene Verfahrensweise. b) Einer Aufhebung der Feststellungen zu dem jeweiligen äußeren G e- schehen der Anlasstaten bedarf es nic ht. Diese hat das Tatgericht an sich z u- treffend festgestellt. Allerdings wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, b e- züglich der Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz in allen drei Fällen über die wirksame gerichtliche Anordn ung eines Kontaktverbots und die Kenntnis der Beschuldigten davon ergänzende Feststellungen , auch zu der wirksamen Zustellung der entsprechenden gerichtlichen Anordnungen , zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Strafbarkeit gemäß § 4 Abs. 1 GewSchG auch v on einer wirksamen Zustellung der gerichtlichen En t- scheidungen ab (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 4 St R 122/11, NStZ 2013, 108 f. mwN ). 22 23 - 11 - Der Senat besorgt nicht, dass die insoweit gebotene ergänzende Sac h- verhaltsaufklärung zu einem (teilweisen) Wegfal l der Anlasstaten führt. Richter am BGH Dr. Wahl ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Rothfuß Rothfuß Jäger Cirener Radtke 24
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