BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 655/13 vom 11. März 201 4 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsh ofs hat in der Sitzung vom 11. März 201 4 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl , Dr. Graf , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten P . , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten D . , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen des Angeklagten P . und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aug sburg vom 31. Juli 2013 werde n verworfen. 2. Der Angeklagte P. hat die Kosten seines Rechtsm ittels zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten P . und D . hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten P . wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit bewaffnetem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsm itteln in nicht g e- ringer Menge jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmi t- teln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten veru r- teilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsa n- stalt angeo rdnet und bestimmt, dass 27 Monate der verhängte n Gesamtf re i- heitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Den Angeklagten D. , dem vorgeworfen worden war, die zur Verurte i- lung des Angeklagten P . führenden Taten mit diesem gem ei n- schaftlich begangen zu haben, hat es freigesprochen. 1 2 - 4 - Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl der Angeklagte P . als auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Rechtsmitteln. Die Staatsanwaltschaft hat Revision en zu Lasten beider Angeklagter eingelegt. Hinsichtlich des Ang e- klagt en D . erhebt sie außer der Sachrüge auch Verfahrensrügen, mit denen s ie die Verletzung von § 250 StPO sowie diejenige der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) durch das Tatgericht geltend macht . I. Nach den Feststellungen des Landgerichts bestellte der selbst regelm ä- ßig Marihuana und Amphetamin konsumierende Angeklagte P . im September und Oktober 2012 von unbekannt gebliebenen Lieferanten Amph e- tamin. Die Lieferungen, die mindestens 1 kg bzw. 1,7 kg Amphetamin mit u n- terdurchschnittlicher Wirkstoffkonzentration umfassten, erfolgten jeweils per Postpaket an die Wohnanschrift des Angeklagten. E r ver wahrte das Rauschgift an unterschiedlichen Orten in der Küche seiner Wohnung bis zum ge winnbri n- gende n Weiterverkauf . Die größten Teilmengen der zweiten Lieferung hatte er in der Dunstabzugshaube und der Mikrowelle versteckt. In unmit telbarer Nähe dieser Verstecke bewahrte der Angeklagte in einer nicht verschließbaren K ü- chenschublade einen Teleskopschlags tock und ein Kampfmesser mit einer feststehenden, 18 cm langen Klinge auf. Dieser Umstand war ihm bewusst. Dem Angeklagten D. war mit der Anklage vorgeworfen worden, m it dem Angeklagten P. vereinbart zu haben, dass Letzterer seine Wohnung für gemeinsame Betäubungsmittelgeschäfte zur Verfügung ste lle . D. sollte die Drogen (Amphetamin) bestellen, die anschließend in die Wo h- nung von P . geliefert werden sollten. Von der Wohnung aus sollte das Amphetamin gewinnbring end weiterverkauft werden . Nach dem Anklag e- 3 4 5 - 5 - vorwurf war für D. über die Verkäufe vorgesehen ; P . sei gewesen . Das Tatgericht hat den Angeklagten D . aus tatsä chlichen Gründen freigesp rochen. Die Vorwürfe gegen D. gründeten sich allein auf Angaben des Zeugen M . , der eine Zeit lang Unterschlupf in der Wohnung des Angeklag ten P. gefunden hatte. Das Landgericht hat den Ze u- g en, der selbst wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge bei Strafmilderung gemäß § 31 BtMG zu einer Freiheits trafe verurteilt worden war , als weitgehend unglaubwürdig e r- achtet. Diese Bewertung stützt es u.a. auf ein näher dargelegtes starkes Motiv für eine Belastung weiterer Personen außer dem Angeklagten P . sowie auf das häufig wechselnde, d en jeweiligen Erkenntnissen der Ermit t- lungsbehörden angepasste Aussageverhalten. I I . Revision d es Angeklagten P . Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angekla g- ten P. bleibt ohne Erfolg. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Si n- ne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des angefochtenen Urte ils hat ke i- nen Rechtsfehler zum N achteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu der Tat C.2. der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG angenomme n. 6 7 - 6 - III . Revision en der Staatsanwaltschaft Die Revisi on en der Staatsa nwaltschaft bleiben sowohl im Hinbl ick auf den Angeklagten P . (nachfolgend 1.) als auch bezüglich des A n- geklagten D . (nachfolgend 2.) erfolglos . 1. Die Sta atsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge in erster Linie gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten P . g e- mäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt. Weder ihre Beanstandungen der der Annahme der Anordnungsvoraussetzungen z ugrunde liegende n Bewei s- wür digung noch die gegen die Anordnung selbst gerichteten greifen durch. Der Senat hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft so ausgelegt, dass diese die Unterbringung auf jeden Fall anfechten will (vgl. BGH, Urteil vom 20. Septe m- ber 2011 1 StR 120/11 , NStZ - RR 2012, 72 ); die Nachprüfung hat aber weder zu Lasten noch zu Gunsten der Angeklagten Rechtsfehler ergeben. a) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler in der Beweiswürdigung den Angaben des Angeklagten über seinen Rauschmitt elkonsum geglaubt und zur Grundlage der Beurteilung der Voraussetzungen des § 64 StGB gemacht. S o- weit die Revision meint, das Tatgericht hätte angesichts der Ergebnisse des in n- lassun g des Angeklagten über den vorhandenen Konsum auch von Marihuana nicht folgen dürfen, zeigt sie damit keine Lüc ken in der Beweiswürdigung auf. Vielmehr versucht sie im Revisionsverfahren unbeachtlich ihre eigene B e- weiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Das Tatg e- richt hat sich mit dem den Nachweis des Konsums von Betäubungsmitteln durch den Angeklagten führenden Gutachten auseinandergesetzt und recht s- fehlerfrei dargelegt, warum sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Gu t- 8 9 10 - 7 - a chtens der Einlassung des Angeklagten insgesamt, auch hinsichtlich des von ihm angegebenen Konsums von Marihuana, folgt (UA S. 32 und 33). b) 64 StGB nicht verkannt. Für einen Hang ist nach ständ iger Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu kons u- mieren, ausreichend, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer phys i- schen Abhä ngigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund se i- ner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (st. Rspr.; vgl. nur BGH , Be schlüsse vom 21. August 2012 4 StR 311/12 mwN, insoweit in NStZ - RR 2013, 74 nicht abgedruckt ; vom 30. Juli 2013 2 StR 174/13, insoweit in NStZ - RR 2013, 340 nicht abgedruckt ). Nicht erforderlich ist, dass beim Täter bereits eine Persönlichkeitsdepravation eingetreten ist ( BGH , Beschluss vom 6. September 2007 4 StR 318/07, NStZ - RR 2008, 7 ). Dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum die Gesundheit sowie die A r- beits - und Leistungsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt sind, kommt nur eine indizielle Bedeutung zu. Das Feh len solcher Beeinträchtigungen schließt nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hangs aus ( BGH , Be schlüsse vom 1. April 2008 4 StR 56/08, NStZ - RR 2008, 198, 199; vom 20. Dezember 2011 3 StR 421/11, NStZ - RR 2012, 204 , 205 ; vom 30. Juli 2013 2 StR 17 4/13, NStZ - RR 2013, 340 ). c) Anhand des vorgenannten Maßstabs hat das Tatgericht auf der Grun d lage des festgestellten Drogenkonsumverhaltens des Angeklagten das Vorliegen eines Hangs ohne Rechtsfehler angenommen. Dass es dabei dem einen Hang verneinende n Sachverständigen nicht gefolgt ist, stellt den Bestand der Maßregelanordnung nicht in Frage. Es ist gerade Aufgabe des Tatrichters, 11 12 - 8 - sich gegenüber dem Sachverständigen die Eigenständigkeit der Beurteilung zu bewahren (vgl. Senat, Urteil vom 22. Januar 20 02 1 StR 512/01; van Gemm e- ren in MünchKommStGB, Band 2, 2. Aufl., § 64 Rn. 109). Beantwortet er alle r- dings eine für die Entscheidung über die Anordnung der Maßregel relevante Frage abweichend von der Bewertung des Sachverständigen, muss der Tatric h- ter se ine vom Sachverständigen verschiedene Beurteilung in einer für das R e- visionsgericht nachvollziehb aren Weise begründen (Senat aaO ). Dem genügt das angefochtene Urteil. d) Die Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem festgestellten Hang des Angeklagten und der Begehung der verfahrensg e- genständlichen Taten ist ebenfalls ohne Rechtsfehler. Für einen solchen Z u- sammenhang genügt, dass die Verübung der Anlasstat wenigstens mitursäc h- lich auf den Hang zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 28. August 2013 4 StR 277/13 , NStZ - RR 2014, 75 ). Ein solcher ursächlic her Zusammenhang ist typischerw eise dann gegeben, wenn die Straftaten begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (BGH aaO). Gerade eine solche M otivation hat das Landgericht ohne Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung b ei dem Angeklagten P. festgestellt (UA S. 33). 2. In Bezug auf den Freispruch des Angeklagten D. zeigt die Revis i- on keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. a) Die beiden erhobenen Rügen der Verletzung von Verfah rensrecht bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Januar 2014 genannten Gründen ohne Erfolg. 13 14 15 16 1 7 - 9 - Soweit die Revision die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes i.S .v. § 250 Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Begründung rügt, das Tatgericht hätte Äußerungen der zuständigen Ermittlungsrichterin aus Anlass der Eröffnung des Haftbefe hls gegenüber dem Zeugen M. nicht durch die zeugenschaftliche Ver nehmung des Zeugen KOK N. , sondern durch Vernehmung der Ermit t- lungsrichterin selbst einführen müssen (RB S. 2) , weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: § 250 Abs. 1 Satz 1 StPO regelt lediglich den Vorrang des Pers onalbeweises vor dem Sachbeweis . Dagegen gebietet die Vorsch rift ger a- also denjenigen, der die zu bewe i- sende Tatsache selbst wahrgenommen hat, zu hören (siehe nur Sander/ Cir e- ner in Löwe/Rosenberg, StPO, Band 6/1, § 250 Rn. 1 und 23 ). Zwar wird die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) regelmäßig die Vernehmung des sachnächsten Zeugen gebieten. Vorliegend war jedoch die Ermittlungsrichterin im Vergleich zu dem Zeugen KOK N . nicht die sachnächste Zeugin. Dieser hat wie sie an der Haftbefehlseröffnung teilgenommen und konnte den Inhalt des dort Geäußerten in gleicher Weise wie die E rmittlungsrichterin aufgrund eigener Wahrnehmung bekunden. b) Die dem Freispruch des Angeklagten D . zugrundeliegende B e- weiswürdigung hält sachlich - rechtlicher Prüfung stand. Die W ürdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters. I h m obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die Prüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkt. Solche Rechtsfehler liegen in sac h- lich - rechtlicher Hinsicht bei der Beweiswürdigung lediglich dann vor, wenn diese widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze verstößt oder 18 19 20 - 10 - wenn der Tatrichter zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbi ldung g e- stellt hat. Rechtsfehlerhaft ist es zudem, wenn das Tatgericht es versäumt, sich im Urteil mit anderen naheliegenden Möglichkeiten auseinanderzusetzen, und dadurch über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne ausreichende Erört e- rung hinweggeht (BGH, U rteil vom 23. Januar 2014 3 StR 373/13 mwN ). Solche Rechtsfehler enthält das angefochtene Urteil nicht. Die Revision der Staatsanwaltschaft zielt lediglich darauf ab, ihre eigene Beweiswürdigung in Bezug auf den Zeugen M. an die Stelle derjenige n des Tatgerichts zu se t- zen. IV. Soweit das Landgericht über den mit der unverändert zum Hauptverfa h- ren zugelassenen Anklage vom 29. April 2013 gegenüb er dem Angeklagten P. erhobenen Vorwurf , Strafvereitelung dadurch begangen zu h a- be n, dass er den anderweitig Verfolgten M . von August 2012 bis zu dessen Festnahme am 28. November 2012 in seiner (P . s) Wohnung ver steckt hat, um M. vor der Strafvollstreckung zu bewahren (Zi f- fer II. der Anklag e) , seine Kognitionspflicht nicht ausgeübt hat, kann der Senat keine Entscheidung treffen . Da d as Landgericht seine Kognitionspflicht nicht auf 21 22 - 11 - diese verfahrensgegenständliche Tat (§§ 155, 264 StPO) erstreckt hat, ist die Sache insoweit noch dort und nic ht beim Bundesgerichtshof anhängig ( vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1993 3 StR 304/93, NStZ 1993, 551, 552) . Raum Wahl Graf Ci rener Radtke
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