BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 656/13 vom 11. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerich ts Augsburg vom 17. Juli 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Körperverletzung unter Einb e- ziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Nördlingen vom 3. Juli 2012 und 18. September 2012 und unter Auf - lösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von einem Jahr und drei Monaten sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, in einem Fall in Tateinh e it mit Beleidigun g und in zwei Fä l- len jeweils in Tat e inh e it mit versuchter Nötigung , wegen Vergewalti - gung sowie wegen Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Fre i- heitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 19. März 2013 zu einer weiteren Gesamtf reiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Raum Wahl Rothfuß Jäger Cirener
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