BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 657/07 vom 12. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2008 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 24. August 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von zwei Jahren und sechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Ma337regel an-geordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in sieben F344llen, vors344tzlicher K366rperverletzung in drei F344llen sowie Be-drohung in zwei tateinheitlichen F344llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet. Zugleich hat es bestimmt, dass zwei Jahre und sechs Monate der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe vor Beginn der Ma337regel zu voll-strecken sind. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi- 1 - 3 - sion, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch 374ber die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch sowie zum Ma337regelausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Januar 2008. Unter den hier gegebenen Umst344nden ist die Versagung der Strafrahmenverschiebung nach 247247 21, 49 StGB nicht rechtsfehlerhaft. 2 2. Auch die Bestimmung, dass ein Teil der verh344ngten Gesamtfreiheits-strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sei, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann dieser Ausspruch nach der Neufassung des 247 67 Abs. 2 StGB nicht bestehen bleiben. Der Gene-ralbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgef374hrt: 3 "Nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getrete-nen Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) soll das Gericht - wie es das Landgericht auch getan hat - bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestim-men, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe aber so zu bemessen, dass nach seiner Verb374337ung und einer anschlie337enden Unterbringung gem344337 Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bew344hrung bereits nach Erledigung der H344lfte der - 4 - Strafe m366glich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. August 2007 - 1 StR 378/07 -). Die vom Landgericht getroffene Entscheidung steht einer Halb-strafenentlassung indes von vornherein entgegen." Ob der Senat den vorab zu vollstreckenden Teil der Strafe selbst festle-gen kann (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07), kann hier offen bleiben, weil es jedenfalls bisher an einer Feststellung der zur Therapie erforderlichen Dauer der Unterbringung fehlt. 334ber die Dauer des Vorwegvollzugs ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen neu zu befinden. 4 Nack Wahl Kolz Elf Graf
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