BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 658/10 vom 16. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Antrag des Nebenkl344gervertreters, Rechtsanwalts W. , vom 19. Oktober 2010 auf Beistandsbestellung ist gegenstandslos, weil die vom Landgericht erfolgte Bestellung vom 25. M344rz 2010 auch f374r das Revisionsverfahren fortwirkt (247 397a Abs. 1 StPO). Nack Wahl Graf J344ger Sander
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