ECLI:DE:BGH:2017:090517U1STR658.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 658/16 vom 9. Mai 201 7 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 201 7 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundes gerichtshof Dr. Raum, die Richter in am Bundesgerichtshof Cirener , der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke , die Richter in am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung , Rechtsanwältin in de r Verhandlung als Verteidiger, Justizobersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 9. August 2016 mit den Festst ellungen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB abgelehnt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Ver letzung sachlichen Rechts gestüt z- ten Revision. Das Rechtmittel hat weitgehend Erfolg. 1 2 - 4 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Beschuldigte leidet jedenfalls seit 2013 an einer wahnhaften St ö- rung (ICD - 10 F 22.0) mit Verfolgungs - , Vergiftungs - und Größenwahn. Kran k- heitsbedingt zog er sich weitgehend sozial isoliert in seine damalige Wohnung ßern wollte. Als Ausfluss seines Verfolgungswahns bildete sich bei ihm die Überzeugung, dass Mitglieder einer e- ren wollten. Am Tattag im Juli 2015 befand der Beschuldigte sich in ei ner akuten wahnhaften Phase. Es hatte sich bei ihm die Überzeugung gebildet, dass er ausspioniert, sondern tatsächlich verfolgt würde. Um sich dieser Verfolgung und Bedrohung zu e ntziehen, wandte sich der Beschuldigte zweimal in kurzem zeitlichen Abstand an die Beamten einer Polizeidienststelle mit dem Wunsch, vom Beschuldigten angegebene Bedrohung durch Pers onen, die ihn von einem gegenüber der Dienststelle gelegenen Café aus beobachten würden, nicht ausmachen konnten. Da der Beschuldigte sich krankheitsbedingt weiterhin durch Mitglieder teils g e- werblich und teils zu Wohnzwecken genutztes Haus. Er hatte den Entschluss gefasst, dieses in Brand zu setzen, damit die deshalb eintreffenden Einsat z- krä f Umsetzung dieses Plan s beschädigte er im Keller des Anwesens zunächst e i- 3 4 5 6 - 5 - nen Gaszähler so, dass Gas ausströmte. Dieses entzündete er mittels eines Feuerzeugs. Es entstand jedoch erwartungswidrig lediglich eine Stichflamme. Ein Übergreifen auf Gegenstände im Keller oder das Gebä ude selbst blieb aus. Anschließend ließ der Beschuldigte aus einem vorgefundenen Kanister Benzin im Keller auslaufen und entzündete das Benzin wiederum mit dem Fe u- erzeug. Wie vo n ihm beabsichtigt, breitete sich das Feuer im Keller des Hauses rasch aus; u .a. wurden eine dort befindliche Holztür vom Feuer erfasst und elektrische Versorgungsleitungen zerstört. Der Brand weitete sich auch über den Kellerbereich hinaus aus und erreichte u.a. das hölzerne Treppengeländer der zum ersten Obergeschoss führenden Tr eppe. Sogar der Dachstuhl wurde derart stark verrußt, dass Sanierungsbedarf entstand. Hätte der Brand nicht durch die Feuerwehr gelöscht werden können, wäre es mit hoher Wahrschei n- lichkeit zu einem Übergreifen des Feuers sowohl auf das gesamte Treppe n- haus als auch den Dachstuhl gekommen. Es entstand ein Sachschaden von insgesamt rund 180.000 Euro. Während des Brandgeschehens hielt sich der Beschuldigte im Keller versteckt. Dabei erlitt er eine schwere Rauchvergiftung. Aufgrund der vom Landgericht als kran khafte seelische Störung i . S . v . § 20 StGB gewerteten wahnhaften Störung war die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seines Handelns einzusehen, nicht ausschließbar vollständig aufgehoben. Nach der Wertung des Tatgerichts ist der Beschuldigte krankheit sbedingt davon ausg e- gangen, sich in einem rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand zu b e- finden. Deshalb habe ihm die Unrechtseinsichtsfähigkeit nicht ausschlie ß- bar gefehlt. 7 8 - 6 - 2. Das Landgericht hat die Anlasstat als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§ 303 StGB) gewertet. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus ist nicht angeordnet worden. Es fehle bereits an dem von § 63 StGB d- gericht auch die erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Beschuldigte in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, nicht a n- zunehmen vermocht. Es bestehe lediglich die Möglichkeit zukünftig er Verwirkl i- chung solcher Delikte. II. Das Urteil hält materiell - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Ablehnung der Maßregelanordnung gemäß § 63 StGB weist durc h- greifende Bedenken auf. Auf der Grundlage der getroffenen tatgerichtlichen Feststell ungen erweisen sich die zur Verneinung der Unterbringungsvorausse t- zungen angeführten Gründe als rechtsfehlerhaft. 1. Das Landgericht ist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend d a- von ausgegangen, dass eine Unterbringung gemäß § 63 StGB lediglich da nn in Frage kommt, wenn eine länger andauernde Beeinträchtigung der geistigen oder seelischen Gesundheit vorliegt, vorübergehende Defekte dagegen nicht ausreichen (BGH, Urteil vom 29. September 2015 1 StR 287/15, NJW 2016, 341; Beschluss vom 29. August 2 012 4 StR 205/12, NStZ - RR 2012, 367; MükoStGB/van Gemmeren , 3. Aufl., § 63 Rn. 31 mwN). Die Erwägungen, mit denen es einen länger andauernden Zustand verneint hat, gehen jedoch von 9 10 11 12 - 7 - einem fehlerhaften Verständnis dessen aus und halten rechtlicher Überprüf ung schon deshalb nicht stand. a) Für einen länger andauernden Defekt als solchen kommt es nicht d a- 13) des über e i- nen längeren Zeitraum an einer für die Schuldfähigkeit bedeutsamen psych i- sche n Störung leidenden Täters erfolgt. Ein länger dauernder Zustand verlangt keine ununterbrochene Befindlichkeit. Entscheidend und für die Maßregela n- ordnung ausreichend ist vielmehr, dass der Zustand der Grunderkrankung lä n- ger andauert, sofern er dazu führt, dass schon alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1999 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 375 f., juris Rn. 32; vom 10. August 2005 2 StR 209/05, BGHR StGB § 63 Abl ehnung 2, juris Rn. 17 und vom 3. Dezember 2015 4 StR 387/15, juris Rn. 25; B e- schlüsse vom 14. Januar 2009 2 StR 565/08, NStZ - RR 2009, 136, juris Rn. 9; vom 21. November 2012 4 StR 257/12, juris Rn. 7 und vom 21. Juni 2016 4 StR 161/16, juris Rn. 10 [NStZ - RR 2017, 108 nur redaktioneller L eitsatz ] jeweils mwN). Das Erfordernis des länger andauernden Defekts resultiert aus dem Zweck der Maßregel des § 63 StGB, den an einer andauernden Störung leidenden Straftäter zu heilen oder ihn zumindest bei dies em Zustand zu pfl e- gen, selbst wenn die Behandlung mit dem Ziel der Heilung nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1986 3 StR 274/86, BGHR StGB § 63 Z u- stand 1). Ist der Defektzustand lediglich vorübergehender Natur, ist der mit der Unterbring ung in einem psychiatrischen Krankenhaus verbundene erhebliche Eingriff in das Freiheitsrecht dagegen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. b) Die getroffenen Feststellungen belegen das Bestehen eines länger andauernden Defekts im vorgenannten Sinn e bei dem Beschuldigten. Dieser litt bereits ab dem Jahr 2013, mithin rund zwei Jahre vor der Anlasstat, an einer 13 14 - 8 - wahnhaften Störung. Diese zeigte sich sowohl in Verfolgungs - und Vergi f- tungswahn als auch in Größenwahn (UA S. 4). Letzterer drückte sich ausw ei s- lich des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe in der Überzeugung des l- gungswahn bezog sich zunächst auf das Ausspionieren seiner Pläne durch die l- (vgl. UA S. 4 und 5). Wie das Landgericht festgestellt hat , ist der Beschuldigte r- S. 14). Damit beschreibt das Tatgericht das Bestehen eines über einen Zei t- raum von wenigstens drei Jahren bestehenden Wahnsystems, das als wah n- hafte Störung gemäß ICD - 10 F 22.0 klassifiziert ist. Bei dem Beschuldigten ist aus den dargelegten Gründen eine bereits seit mehreren Jahren bestehende wahnhafte Störung gegeben, die behandlung s- bedürftig ist (UA S. 14). Auch wenn das Landgericht einen konkreten Anlass für getroffenen Feststellungen einen Zustand des Beschuldigten nahe, bei dem in dem vorgenannten Sinn e alltägliche Ereignisse, etwa die Wahrnehmung von Besuchern eines Cafés als vermeintliche Verfolger, eine Anlasstat auslösen können, bei der die Schuldfähigkeit wenigstens erheblich eingeschränkt ist. 2. Sollte das Landgericht entgegen dem Wortlaut d er Urteilsgründe nicht das Vorliegen einer länger andauernden Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit, sondern den ebenfalls erforderlichen symptomatischen Zusa m- menhang zwischen dem Zustand und der Anlasstat verneint haben, wäre dies ebenfalls nicht re chtsfehlerfrei. Dieser symptomatische Zusammenhang b e- 15 16 - 9 - steht, wenn der festgestellte, für die Schuldfähigkeit bedeutsame Zustand des Täters kausal für die Anlasstat geworden ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2011 4 StR 654/10, WuM 201 1, 295 f. und vom 15. Juli 2015 4 StR 277/15, StV 2016, 725 f.), wobei Mitursächlichkeit genügt (van Gemm e- ren aaO § 63 Rn. 47 mwN). Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen konnte eine solche kausale Verknüpfung zwischen der wahnhaften Störung des Beschuldi gten in ihrer ko n- kreten Ausprägung und der Begehung der Brandstiftungstat nicht verneint we r- den. Denn das Verursachen des Feuers diente gerade dazu, Rettungskräfte zum Einsatz zu veranlassen, weil der Beschuldigte von diesen erwartete, gere t- tet zu werden, um dadurch der vermeintlichen Verfolgung durch Mitglieder der 5). 3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Wahrscheinlichkeit höheren Gr a- des für die Begehung weiterer erheblicher Straftaten des Beschuldigten en t- gegen der Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen verneint hat, halten revisionsrechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. a) Zwar hat das Landgericht, im rechtlichen Au sgangspunkt nicht zu b e- anstanden, angenommen, eine Unterbringung gemäß § 63 StGB dürfe nur e r- folgen, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen w ird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (st . Rspr. ; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 1 StR 618/16, juris Rn. 9 mwN). Die zur Beurteilung dieser Voraussetzung erforderl i- che Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würd i- gung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm bega n- 17 18 19 - 10 - genen Anlasstat(en) zu entwickeln (BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2013 4 StR 520/12, NStZ - RR 2013, 141; vom 1. Oktober 2013 3 StR 311/13 , NStZ - RR 2014, 42 ; vom 2. September 2015 2 StR 239/15 und vom 3. Juni 2015 4 StR 167/15, StV 2016, 724; Urteile vom 13. Oktober 2016 1 StR 445/16 , juris Rn. 15 und vom 21. Februar 2017 1 StR 618/16, juris Rn. 10) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von dem Beschuldi g- ten infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfG, B e- schluss vom 24. Juli 2013 2 BvR 298/12 , RuP 2014, 31 ; BGH, Beschluss vom 7. Ju ni 2016 4 StR 79/16, NStZ - RR 2016, 306; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 1 StR 618/16, juris Rn. 10). Dabei hat der Tatrichter die für die En t- scheidung über die Unterbringung maßgeblichen Umstände in den Urteilsgrü n- den so umfassend darzulegen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. De - zember 2016 1 StR 594/16 , juris Rn. 3 aE; vom 12. Oktober 2016 4 StR 78/16 , juris Rn. 9 und vom 15. Januar 2015 4 StR 419/14, NStZ 2015, 3 94, 395; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 1 StR 618/16, juris Rn. 10; siehe auch Beschluss vom 10. November 2015 1 StR 265/15, NStZ - RR 2016, 76 f. mwN). b) Dem genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat nicht sämtliche von ihm fest gestellten prognoser e- levanten Umstände in die Gefährlichkeitsprognose eingestellt. Es hat eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades der zukünftigen Begehung erheblicher Straftaten vor allem deshalb verneint, weil nicht festzustellen gewesen sei, aus welchem G rund der Beschuldigte in die zur Begehung der Anlasstat führende 15). Angesichts dessen spreche g e- gen die zukünftige Gefährlichkeit, dass der Beschuldigte bereits seit wenigstens 20 21 - 11 - zwei Jahren vor der Anlasstat an der w ahnhaften Störung gelitte n und sozial isoliert in L. gelebt habe, ohne dass es zur Begehung einer Straftat g e- kommen sei. Damit knüpft das Landgericht insoweit zwar im rechtlichen Au s- gangspunkt zutreffend an die indizielle Bedeutung längerer Phasen t rotz vo r- handenen psychischen Defekts ausgebliebener Straftatbegehung an (siehe nur BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 4 StR 224/12, NStZ - RR 2012, 337 f.; Urteil vom 10. Dezember 2014 2 StR 170/14, NStZ 2015, 387, 388). Im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung der prognoserelevanten Umstände nimmt es aber nicht erkennbar in den Blick, dass sich ausweislich der Urteil s- gründe die konkrete Erscheinungsform jedenfalls des Verfolgungswahns des Beschuldigten im Verlaufe der Zeit erheblich verändert hat. Umfa sste der Wahn über das Internet ausspionieren, glaubte er sich (spätestens) ab dem der Tat verfolgt u nd bedroht (UA S. e- hörigkeit sehr vieler Personen zu ihr, ist der Beschuldigte weiterhin ebenso i- S. 14). Ob der Beschuldigte auch zukünftig, jedenfalls für den Fall der geplanten Rückkehr in seine L . er Wohnung (UA S. 15), seine Verfolgung fürchtet, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Die Gefährlichkeitsprognose ist daher nicht aus einer umf assenden Gesamtwürd i- gung entwickelt worden. c) Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung zukünftiger erheblicher Straftaten durch den Beschuldigten ist auch nicht aus anderen Gründen von vornherein ausgeschlossen. Abgesehen von dem Fortbestehen der W ahnvo r- stellungen fehlt es bei ihm an jeglicher Krankheitseinsicht. Er verweigert zudem die Einnahme der ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Medikamente (UA S. e- 22 - 12 - die Begehung der Anlasstat gleichartiger Taten ausgega n- gen, wenn der Beschuldigte wieder in eine soziale Isolation gerate, wie in den Jahren vor der Anlasstat. Wie sich aus der Beweiswürdigung des Landgerichts ergibt, plant der Beschuldigte, in die Wohnsi tuation zurückzukehren, aus der heraus es zu der Zuspitzung seiner Wahnvorstellungen, insb esondere seines Verfolgungswahns, gekommen ist. 4. Angesichts des Gewichts der möglichen zukünftigen Straftaten (schwere Brandstiftung) wäre die Anordnung der Maßr egel des § 63 StGB auch nicht von vornherein unverhältnismäßig. Das angefochtene Urteil beruht damit auf den dargelegten Rechtsfehlern. 5. Diese führen zur Aufhebung der getroffenen Feststellungen mit Au s- nahme derjenigen zum äußeren Geschehen der Anlass tat. a) Von der Aufhebung nicht betroffen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) sind die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehen der A n- lasstat. Diese können ausnahmsweise bestehen bleiben, weil sie auf dem glaubhaften Geständnis des Angekla gten beruhen. Die teilweise Aufrechterha l- tung bedingt die Verwerfung der weitergehenden Revision der Staatsanwal t- schaft. b) Der neue Tatrichter wird sorgfältig zu prüfen haben, ob wovon die psychiatrische Sachverständige ausgegangen ist krankheitsb edingt die Ste u- erungsfähigkeit sicher (zumindest) erheblich eingeschränkt war oder die Ei n- sichtsfähigkeit vollständig aufgehoben war, was das Landgericht nicht ausz u- schließen vermocht hat. Der Senat weist darauf hin, dass eine Unterbringung gemäß § 63 StGB lediglich dann rechtlich zulässig ist, wenn die Anlasstat im Zustand sicher wenigstens erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 4 StR 23 24 25 26 - 13 - 161/16, juris Rn. 10 [NStZ - RR 2017, 108 nur red aktioneller Leitsatz]) und es für die Gefährlichkeitsprognose regelmäßig der Klärung bedarf, ob die Einsichtsf ä- higkeit oder die Steuerungsfähigkeit in relevanter Weise beeinträchtigt war (BGH, Beschluss vom 23. März 2001 3 StR 59/01, juris Rn. 6). Im Rahmen der jeweils auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Hauptve r- handlung zu beziehenden Gefährlichkeitsprognose (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2010 5 StR 243/10, NStZ - RR 2011, 41, 42; van Gemmeren aaO § 63 Rn. 61 mwN) wird die bis dahin eingetretene Entw icklung bei dem Beschuldi g- ten, vor allem hinsichtlich der wahnhaften Störung und ihrer eventuellen B e- handlung sowie der sonstigen prognoserelevanten Lebensumstände, ebenso in den Blick zu nehmen sein wie bei Vorliegen der dafür gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 St Vollzug s der Maßregel. Raum Cirener Radtke Fischer Bär 27
Full & Egal Universal Law Academy