BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 659/10 vom 15. M344rz 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Augsburg vom 26. Juli 2010 werden als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zu dem auch von der Erwiderung der Revision nicht entkr344fteten Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Feststellungen der Strafkammer zum Gewicht der jeweiligen Rauschgift-mengen, ihrem Wirkstoffgehalt und der Wirkstoffmenge sind unvereinbar. Wie die Revision und der Generalbundesanwalt 374bereinstimmend darlegen, ist die Strafkammer bei zutreffend festgestellten Wirkstoffmengen (671,1 g Heroin- Hydrochlorid und 124,2 g Cocain-Hydrochlorid) von einem zu hohen Mengen-gewicht des Rauschgifts (1.144 g Heroin statt 1.008 g und 210 g Kokain statt 149,7 g) ausgegangen. Anhaltspunkte daf374r, dass die Strafkammer dem jewei-ligen Gewicht der Rauschgiftmenge neben der jeweils zutreffend festgestellten - 3 - Menge des Wirkstoffgehalts eine besondere eigenst344ndige Bedeutung beige-messen h344tte, sind nicht ersichtlich. Eine Fallgestaltung, wo dies nahe gelegen h344tte, etwa wenn das Handeltreiben mit einer gro337en Menge Rauschgift trotz dessen geringen Wirkstoffgehalts einen bedeutsamen R374ckschluss auf das Ge-samtvolumen des Handels zul344sst (K366rner, BtMG, 6. Aufl., 247 29 Rn. 722), liegt hier auch nicht vor. Herr RiBGH Dr. Wahl ist urlaubs- abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Nack Graf Herr RiBGH Prof. Dr. J344ger ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Sander
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