ECLI:DE:BGH:2016:180216B1STR659.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 659/15 vom 18. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 18. Februar 201 6 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kempten (Allgäu) vom 15. Oktober 2015 mit den Festste l- lungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgeric ht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Brandstiftung zu e i- ner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hie r- gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge g e- stützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtl i- chen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen get roffen: 1 2 - 3 - 1. Der bereits mehrfach vorbestrafte Angeklagte wurde zuletzt im Jahr 1997 wegen schwerer räuberischer Erpressung, bei deren Begehung seine Schuldfähigkeit aufgrund einer chronischen schizophrenen Psychose in Ve r- bindung mit massivem Alkoholgenus s erheblich vermindert war (§ 21 StGB), zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Er leidet seit vielen Jahren an einer paranoiden Schizophrenie, die das Ein gangsmerkmal des § 20 StGB der krankhaften seelischen Störung erfüllt, sowie an einer man i- festen Alkoholabhängigkeit. 2. Im Juli 2014 befand sich der Angeklagte in psychiatrischer Behan d- lung in der Institutsambulanz des Bezirkskrankenhauses K . . Am 10. Juli 2014 gegen 13.0 0 Uhr hielt sich die Zeugin D. al s Haushaltshilfe in einem Wohn heim in K. auf, in dem der Angeklagte ein Zimmer b e- wohnte. Als ein Mitarbeiter der Institutsambulanz wegen des Angeklagten im Wohn heim anrief und die Zeugin D. den Angeklagten an das Telefon holen wollte, rea gierte er abweisend und äußerte, man solle ihn in Ruhe lassen. Kurze Zeit später betrat er unvermittelt die Küche des Wo hnheims, wo sich die Zeugin D. Taschengeld von ihr. Dieses wurde dem Angeklagten von seinem Betreuer aus seiner Grundsicherungsrente wöchentlich nur in Höhe von 10 Euro ausbezahlt, um einen unkontrollierten Alkoholkonsum des Angeklagten zu verhindern. Nachdem ihm die Zeugin erklärt hatte, er habe das Taschengeld für diese W o- che bereits erhalten, ergriff der Angeklagte ein etwa 30 Zentimeter langes Me s- ser und schlug mit der Faust, die Messerspitze nach oben gerichtet, mehrfach mit voller Wucht auf den Küchentisch, um die Zeugin einzuschüchtern. A n- schließend fuchtelte er damit 3 4 5 - 4 - Angeklagten zu beruhigen und erklärte ihm, sie werde das Geld holen. Der A n- geklagte ging dabei irrig davon aus, dass sein Einschüch terungsversuch erfol g- reich war und die Zeugin ihm sein Taschengeld, wie angekündigt , bringen we r- de. Bei der Tat war der Angeklagte mit einer Blutalkoholkonzentration von maximal 2,72 Promille erheblich alkoholisiert. Die Strafkammer hält es für wahrsche inlich, dass das Handeln des Angeklagten auch durch psychotische Symptome, insbesondere imperative Stimmen, Wahnvorstellungen oder andere psychotische Symptome relevant beeinflusst wurde, da der Angeklagte in den letzten Tagen vor der Tat seine Medikamente nicht mehr in ausreichender D o- sierung eingenommen hatte. Eine konkrete Beeinträchtigung konnte die Stra f- kammer aber nicht sicher feststellen. Sie konnte daher nicht ausschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei vorhandener Einsichtsfähi g- k eit in das Unrecht seines Tuns in Folge des Zusammenwirkens der parano i- den Schizophrenie mit der akuten Alkoholintoxikation erheblich vermindert war (§ 21 StGB). 3. In der Nacht vom 23. auf den 24. April 2015 setzte der Angeklagte in bewusstem und gewol ltem Zusammenwirken mit der Zeugin Kl . auf deren Idee hin die aus Holz erbaute Vereinshütte eines Feuerwehrvereins mit Feue r- zeugbenzin als Brandbeschleuniger in Brand. Infolge des Zusammenwirkens der paranoiden Schizophrenie und der Wirkung des von dem Angeklagten vo r- her genossenen Alkohols konnte die Strafkammer auch in diesem Fall eine e r- heblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) bei vorhandener Ei n- sichtsfähigkeit nicht ausschließen. 4. In Folge abnehmender Bereitschaft, seine Medikamente regelmäßig und in ausreichendem Maße einzunehmen, ist nach Einschätzung der sachve r- 6 7 8 - 5 - ständig beratenen Strafkammer mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Begehung weiterer gleichartiger Taten zu rechnen. Eine hinreichend konkrete Erfolgsau s- sicht für einen nach haltigen Behandlungserfolg im Rahmen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) besteht nach Auffassung der Stra f- kammer nicht. Diagnostisch stehe die schizophrene Grunderkrankung des A n- geklagten im Vordergrund, so dass eine psychotherapeut ische Suchttherapie sinnlos sei. Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) lehnte die Strafkammer aber ab, weil sie deren V o- raussetzungen ebenfalls nicht sicher feststellen konnte. II. Die Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts begegnet durchgreife n- den Bedenken. a) Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer bei der Entscheidung zu der Frage, ob die Schuldfähigkei t des Angeklagten im Sinne von § 20 StGB vollständig aufgehoben war, gegen den Zweifelsgrundsatz ve r- stoßen hat. Bleiben nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht behebbare ta t- sächliche Zweifel bestehen, die sich auf die Art und den Grad des psychische n Ausnahmezustandes beziehen, ist zugunsten des Täters zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 4 StR 497/14, NStZ - RR 2015, 71 9 10 11 12 - 6 - mwN ). Solche Zweifel werden hier in der Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit des Angeklagten angedeutet. Zwa r schloss de r Sachverständige Dr. W. , dessen Ausführungen sich die Strafkammer ohne Einschränkungen angeschlossen hat, aus, dass von 9). Auf Nachfra ge der Strafkammer gab der Sachve r- ständige jedoch an, dass er die konkreten Auswirkungen der psychiatrischen Grunderkrankung auf die verfahrensgegenständlichen Taten nicht bestimmen könne. Es sei zwar in Folge der nicht ausreichenden medikamentösen Behan d- l ung in den letzten Tagen vor der Tat vom 10. Juli 2014 wahrscheinlich, dass Symptome der Krankheit aufgetreten seien. Mangels konkreter Aussagen des Angeklagten zu seinem Innenleben könne er dies jedoch nicht sicher festste l- ekt noch indirekt eindeutige Anhaltspunkte für das Vorliegen schwerer, die Tatmotivation relevant mitbegünstigender psych o- hin, dass durchaus Anhaltspunkte für das Vorliegen eines S achverhalts geg e- ben waren, der zu einer vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit g e- führt haben kann, das Landgericht aber eine Schuldunfähigkeit des Angekla g- ten schon deshalb für ausgeschlossen erachtet hat, weil dafür kein eindeutiger Nachweis erbr acht werden konnte (vgl. BGH aaO). b) Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Annahme einer l e- diglich erheblich verminderten Schuldfähigkeit begründet hat, weisen auch nicht die für eine revisionsgerichtliche Nachprüfung erforderliche Begründun gstiefe auf. Das Landgericht beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Wertung des Sachverständigen zu übernehmen, es könne sicher ausgeschlossen we r- 13 14 15 - 7 - den, dass von einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bzw. Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden müss te. Ergänzend wies die Strafkammer darauf hin, dass auch die Zeugen von Ausfallerscheinungen des Angeklagten bzw. Auffä l- ligkeiten in Bezug auf eine psychotische Symptomatik nicht berichten konnten und sich der Angeklagte gegenüber den herbeigerufenen Poliz eibeamten u n- auffällig verhielt. Auch habe der Angeklagte angegeben, dass er schon lange keine imperativen Stimme n mehr gehört habe. Dies genügt indes nicht, um eine Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten sicher ausschließen zu kö n- nen. Hierfür hätte das Landgericht in den Urteilsgründen näher darlegen mü s- sen, welchen Einfluss die psychiatrische Grunderkrankung im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in den konkreten Tatsituationen haben konnte und welche Au ssagekraft das Fe h- len erkennbarer Verhaltensauffälligkeiten für die Frage der sicheren Verneinung einer möglichen Schuldunfähigkeit hatte. 2. Da in Betracht kommt, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten schuldunfähig war, bedarf die Sache neuer tat richterlicher Prüfung und En t- scheidung. Die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten bleiben hiervon u n- berührt. Sie können bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Zwar hat der Angeklagte die Tatvorwürfe bestritten. Die auf Zeug enau s- sagen gestützte Beweiswürdigung der Strafkammer, die sich von den Tatvo r- würfen überzeugt hat, enthält insoweit jedoch keine Rechtsfehler. III. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat: Sollte die neue Strafkammer wiederum zu m Ergebnis g elangen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten beim Tatgeschehen vo m 10. Juli 2014 nicht 16 17 18 - 8 - vollständig aufgehoben war, wird sie im Rahmen der rechtlichen Würdigung in den Blick nehmen können, dass der Tatbestand der Bedrohung auch hinter eine nur versucht e Nötigung zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2005 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342). Raum Jäger Cirener Mosbacher Bär
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