BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 66/10 vom 25. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. M344rz 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rott-weil vom 29. September 2009 wird als unzul344ssig verworfen (247 349 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die Revision des Angeklagten ist aus den vom Generalbundesanwalt darge-legten Gr374nden, auf die der Senat Bezug nimmt, unzul344ssig. Wahl Rothfu337 Hebenstreit J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy