BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 661/08 vom 21. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlos-sen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen II vom 5. Mai 2008 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Ur-teilstenor in den Ziffern I. und II. entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts dahin klargestellt und neu gefasst, dass der Angeklagte a) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sieben F344l-len unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts M374nchen vom 7. M344rz 2002, Aktenzeichen 853 Ds , verh344ngten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie b) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier F344llen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei F344llen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amts-gerichts Dachau vom 6. September 2004, Aktenzeichen 1 Ds , verh344ngten Freiheitsstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wird. - 3 - 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Nack Kolz Hebenstreit Elf J344ger
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