ECLI:DE:BGH:2016:200416B1STR661.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 661/15 vom 20. April 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angek lagten wird das Urteil des Landg e- richts Mannheim vom 16. September 2015 im Au sspruch über die Gesamt strafe aufgehoben; es wird klargestellt, dass der A n- geklagte zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird als unbe gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta t- einheit mit Raub in zwei tateinheitlichen Fällen und gefährlicher Körperverle t- zung in drei tat einheitlichen Fällen (Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren) unter Einbeziehung einer weiteren rechtskräftigen Geldstrafe zu der Gesamtfreiheit s- strafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der allgemeinen Sac hrüge. Allein der Gesamtstrafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand; im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. 1 2 - 3 - Zur Bildung der Gesamtstrafe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausge führt: "Der vorgenannte Europäische Haftbefehl erfasst lediglich die im hies i- gen Verfahren gegenständliche Straftat. Nur zur Verfolgung dieser Stra f- tat ist der Angeklagte, der auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsa t- zes auch nicht verzichtet hat (Bl. 16 2, Bd. I HA; Bl. 482, Bd. II HA), von der Republik Ungarn ausgeliefert worden. Eine Auslieferungsbewilligung zur Vollstreckung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Worms vom 9. September 2014 liegt bisher nicht vor. Bei dieser Verfahrenslage vers tößt die Einbeziehung der vorgenannten Strafe in die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Grundsatz der Spezialität (Art. 83h Abs. 1 IRG). Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Vollstreckungshindernis. Eine wegen di eses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in e ine G e- samtstrafe einbezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2013 - 3 StR 395/12, NStZ - RR 2013, 178; vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 m. w. N.). Dies gilt ungeachtet des Um standes, dass gegen den Angeklagten durch das Urteil des Landgerichts Worms ledi g- lich eine Geldstrafe festgesetzt wurde; ein Anwendungsfall der Ausna h- meregelung des § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG liegt insoweit nicht vor. Nach dieser - ursprünglich für Geldstrafen vorgesehenen - Vorschrift entfällt die Spezialität, wenn die Strafverfolgung im konkreten Fall nicht zu einer Freiheitsbeschränkung führt (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11 - , juris). Zwar bleiben bei einer nach § 55 StGB gebildeten G e- samtst rafe - anders als bei der Einheitsjugendstrafe nach § 31 JGG - die zugrunde liegenden Einzelstrafen in gewissem Umfang selbständig, dies 3 - 4 - ändert jedoch nichts daran, dass - im Falle der Rechtskraft - die Gesam t- freiheitsstrafe vollstreckt wird. Es verbleibt damit bei der für die gegenständliche Tat ausgeurteilten Freiheitsstrafe von fünf Jahren." Dem schließt sich der Senat an. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen auch nur teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Raum Graf Jäger Cirener F ischer 4 5
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