BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 661/99 vom 18. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. September 1999, soweit es ihn betrifft, im Au s - spruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das angefochtene Urteil hält im Ausspruch über die Gesamtstrafe, soweit es den Angeklagten H. betrifft, erneut sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Landgericht § 46a Nr. 2 StGB unerörtert gela s - sen hat. Zu einer solchen Erörterung bestand nach den getroffenen Fes t - stellungen Anlaß. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hatte, nachdem das Urteil des Landgerichts vom 16. Oktober 1998 durch Beschluß vom 5. Mai 1999, soweit es den Angeklagten H. betraf, allein im Au s - spruch über die Gesamtstrafe aufgehoben worden war, wiederum allein über diese zu entscheiden. Die Strafkammer ist zu der gleichen Gesamtfreiheit s - strafe von zwei Jahren und neun Monaten gelangt. Maßgeblich für die B e - messung war, daß der Angeklagte mit dem Niedergang der Firma HK und umfangreichen Insolvenzdelikten einen Schaden bei den Kunden von über 700.000 DM verursacht hat. Andererseits war für die Strafkammer von nicht unerheblicher Bedeutung die vom Angeklagten verbüßte Untersuchungshaft - 3 - sowie das in der erneuten Hauptverhandlung belegte ernsthafte Bemühen des Angeklagten um Schadenswiedergutmachung. Bei diesen Ausführungen im Urteil kann der Senat n icht abschli e - ßend beurteilen, ob wie die Revision behauptet - die Voraussetzungen des § 46a StGB gegeben sind. Die in § 46a Nr. 2 StGB normierte Fallgruppe verlangt, daß der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil en t - schädigt und dies erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Ve r - zicht erfordert. Die Bestrebungen müssen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein. Verlangt wird, damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedenstiftende Wirkung entfalten kann, daß der Täter 'einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag' erbringt (BTDrucks. 12/6853 S. 22). Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein genügt nicht (BGH NStZ 1995, 492 m.w.Nachw.). Die Strafkammer begnügt sich mitzuteilen, daß in der erneuten Hauptverhandlung Bemühu n - gen um Schadenswiedergutmachung erörtert und auch belegt worden sind. Darüber, ob diese Wiedergutmachungsleistungen im Rahmen der genan n - ten Vorschrift erfolgt sind, enthält das Urteil keine Angaben. Die bisherigen Feststellungen sprechen allerdings dafür, daß die von der Revision b e - haupteten Entschädigungen der Opfer zu erheblichen Einschränkungen des - 4 - Angeklagten im finanziellen Bereich geführt haben und deshalb die Vorau s - setzungen des § 46a Nr. 2 StGB gegeben sein könnten. Bei dieser Sachlage hätte die Kammer die Bemühungen des Angeklagten im einzelnen darlegen und gewichten müssen. Schäfer Granderath Boetticher Schomburg v. Lienen
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