BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 662/08 vom 20. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mos-bach vom 23. Juni 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Zur Nichtanwendbarkeit des 247 46 Abs. 3 StPO bei der Bemessung der Jugendstrafe wird erneut (wie schon vom Generalbundesanwalt) auf den Senatsbeschluss vom 24. April 2007 (1 StR 147/07) sowie erg344n-zend auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. April 2007 (5 StR 335/06 [BGHR JGG 247 18 Abs. 2 Strafzwecke 6]) Rdn. 8 - jeweils m.w.N.) verwiesen. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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