BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 663/10 vom 18. Januar 2011 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja ____________________________________ StPO 247 100g; TKG 247247 113a, 113b Telekommunikationsdaten, die vor dem 2. M344rz 2010 auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. M344rz 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (BGBI. I 2008, 659, wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 - BGBI. I 2008, 2239 -, zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 - BGBI. 2009, 3704) rechtm344337ig erhoben und an die ersuchenden Beh366rden 374bermittelt wurden, bleiben auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. M344rz 2010 zu 247247 113a, 113b TKG, 100g StPO (1 BvR 256/08 u.a. - BGBI. I 2010, 272) in einem Strafverfahren zu Beweiszwecken verwertbar. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 1 StR 663/10 - LG Stuttgart in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2011 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2010 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und f374nf Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachr374ge und eine Ver-fahrensr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Der n344heren Er366rterung bedarf lediglich die Verfahrensr374ge, mit der mit Blick auf das am 2. M344rz 2010 ergangene Urteil des Bundesverfassungsge-richts zu 247247 113a, 113b TKG, 100g StPO (BVerfG, Urteil vom 2. M344rz 2010 - 1 BvR 256/08 u.a., NJW 2010, 833) ein Verwertungsverbot von Telekommuni-kationsdaten geltend gemacht wird. 2 I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte an zwei Einbruchdiebst344hlen beteiligt, bei einer der Taten hat er m366glicherweise zu de-ren F366rderung 204lediglich 202Schmiere222223 gestanden. Die 334berzeugung von der Tat- 3 - 3 - beteiligung des Angeklagten hat die Strafkammer insbesondere aus Verbin-dungsdaten eines dem Angeklagten zugeordneten Mobiltelefons gewonnen, n344mlich betreffend den jeweiligen Standort des Telefons sowie zu Zeitpunkt und Dauer gef374hrter Telefongespr344che und zu den daran beteiligten Anschl374ssen. Die Verbindungsdaten wurden auf der Grundlage mehrerer - von der Revision nicht im Einzelnen mitgeteilter - ermittlungsrichterlicher Beschl374sse, datierend zwischen 12. August 2009 und 1. Februar 2010, erhoben, die sich auf einen gegen den Angeklagten bestehenden Verdacht des schweren Bandendieb-stahls (247 244a StGB) und als Rechtsgrundlage auf 247247 113a, 113b TKG, 247 100g StPO st374tzten. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte am 21. Juni 2010 Widerspruch gegen die Verwertung der gewonnenen Daten erhoben, der durch Beschluss der Strafkammer vom gleichen Tag zur374ckgewiesen wurde. Die Standort- und Verbindungsdaten hat das Landgericht dann am 14. Juli 2010 in die Hauptverhandlung eingef374hrt. Die Revision macht Folgendes geltend: Die Erhebung der zum Tat-nachweis herangezogenen Daten und deren 334bermittlung an die Strafverfol-gungsbeh366rden erf374lle zwar die Voraussetzungen, die das Bundesverfassungs-gericht mit einstweiligen Anordnungen vom 11. M344rz 2008 (1 BvR 256/08) und - diese erneuernd und erweiternd - vom 1. September 2008, 28. Oktober 2008, 22. April 2009 und 15. Oktober 2009 aufgestellt habe. Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 2. M344rz 2010 (BVerfG, Urteil vom 2. M344rz 2010 - 1 BvR 256/08 u.a., NJW 2010, 833) stehe der Verwertung der Daten aber ein 204grundgesetzliches Beweisverwertungsverbot223 insoweit entgegen, als die 247247 113a, 113b TKG, 100g StPO f374r nichtig erkl344rt worden waren. Die erho-benen Daten h344tten von den Beh366rden nach dem Urteil des Bundesverfas-sungsgerichts unverz374glich gel366scht und von der Strafkammer nicht als Be-weismittel in die Hauptverhandlung eingef374hrt werden d374rfen. 4 - 4 - - 5 - II. 5 Die Verfahrensr374ge ist zul344ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Die R374ge ist in der gem344337 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben. 6 Zwar teilt der Revisionsf374hrer nicht die der Erhebung der Daten und deren 334bermittlung zugrunde liegenden Beschl374sse mit (vgl. dazu BGH, Be-schluss vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10). Diese k366nnen jedoch keine den hier geltend gemachten Mangel begr374ndenden Tatsachen enthalten, deren Vortrag 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO fordert. Die Revision wendet sich ausschlie337-lich gegen die Verwertung von Verkehrsdaten aus Telekommunikationsvorg344n-gen bezogen auf den Zeitraum nach dem Urteil des Bundesverfassungsge-richts, deren Erhebung und 334bermittlung an die Strafverfolgungsbeh366rden sie nicht beanstandet. Diese Angriffsrichtung bestimmt aber den Pr374fungsumfang des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2007 - 1 StR 407/07, NStZ 2008, 229, 230; BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161, 162; Cirener/Sander JR 2006, 300). Der Pr374-fung des Senats unterliegt daher nicht die Rechtm344337igkeit der Beweisgewin-nung auf der Grundlage der dieser zugrunde liegenden Beschl374sse, so dass es auch eines Vortrags hierzu nicht bedurfte. 7 Da der Angeklagte - wie die Revision auch vorgetragen hat - gegen die Verwertung der Telekommunikationsdaten Widerspruch eingelegt hat, bedarf es hier keiner Entscheidung, ob ein Angeklagter bei einer 304nderung der Rechtsla-ge nach Beweiserhebung ein sich seiner Ansicht nach daraus ergebendes Be-weisverwertungsverbot durch Widerspruch geltend machen muss (vgl. BGH, 8 - 6 - Beschluss vom 7. M344rz 2006 - 1 StR 316/05, NStZ 2006, 402) oder ob das Tat-gericht in einem solchen Fall - ausnahmsweise - auch ohne Widerspruch gehal-ten ist, die in die Hauptverhandlung einzuf374hrenden Beweismittel auf ihre Ver-wertbarkeit zu pr374fen. 2. Die R374ge ist unbegr374ndet. 9 Die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. M344rz 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (BGBl. I 2008, 659, wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 - BGBl. I 2008, 2239 -, zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 - BGBl. I 2009, 3704) ist fort-wirkende Legitimationsgrundlage f374r die vor dem 2. M344rz 2010 abgeschlossene Beweiserhebung (a). Ein Beweisverwertungsverbot mit der Folge, dass die auf dieser Grundlage rechtm344337ig erhobenen und an die Strafverfolgungsbeh366rden 374bermittelten Telekommunikationsdaten nicht zum Gegenstand der Beweisauf-nahme und der Urteilsfindung gemacht werden d374rften, besteht nicht (b). 10 a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Rechtm344337igkeit der Beweismittelgewinnung nicht r374ckwirkend dadurch entfallen, dass durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. M344rz 2010 die Nichtigkeit der 247247 113a und 113b TKG (in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Neu-regelung der Telekommunikations374berwachung und anderer verdeckter Ermitt-lungsma337nahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. De-zember 2007) sowie des 247 100g Abs. 1 Satz 1 StPO (in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des vorbenannten Gesetzes), soweit danach Verkehrsdaten nach 247 113a TKG erhoben werden d374rfen, festgestellt wurde. Die einstweilige Anordnung verliert ihre staatliche Eingriffe legitimierende Kraft nicht mit der Entscheidung in der Hauptsache. 11 - 7 - Zutreffend hat der Generalbundesanwalt hierzu ausgef374hrt: 12 204Zwar hat dieses Urteil Gesetzeskraft (BGBl. I 2010, 272); die Nichtig-keitserkl344rung wirkt ex tunc. Die ex tunc-Wirkung erfasst jedoch nicht die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008, die ebenfalls in Gesetzeskraft erwachsen ist (BGBl. I 2008, 659; s. auch Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge BVerfGG 29. Aufl. 247 32 Rdnr. 173; Mitarbeiterkommentar-Berkemann BVerfGG 2. Aufl. 247 32 Rdnrn. 359, 368 m.w.N.), so dass im Zeitraum zwischen deren Er-lass und der Hauptsacheentscheidung durchgef374hrte Datenerhebungen jedenfalls dann gesetzlich legitimiert sind, wenn - wie vorliegend - der Verdacht einer Katalogtat im Sinn des 247 100a Abs. 2 StPO gegeben war (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13. April 2010 - 3 Ws 156/10 -; OLG M374nchen, Beschl. v. 27. Mai 2010 - 2 Ws 404/10 -; Volkmer NStZ 2010, 318 ff.; BeckOK-Hegmann StPO Stand: 15. Oktober 2010 247 100g Rdnr. 17a). Denn die inzwischen erfolgte Beendigung des Hauptsacheverfah-rens und die r374ckwirkende Nichtigerkl344rung der betreffenden Gesetzes-normen l344sst die w344hrend der Anordnungsdauer gegebene selbst344ndi-ge Legitimierungsfunktion der einstweiligen Anordnung unber374hrt. Die-se teilt gerade nicht das Schicksal der r374ckwirkend f374r nichtig erkl344rten Normen, sondern schafft als 'normvertretendes 334bergangsrecht' eine zwar befristete, aber doch endg374ltige Ordnung (Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge a.a.O. 247 32 Rdnr. 8, 190; Volkmer a.a.O.; Ber-kemann a.a.O. 247 32 Rdnr. 396 f. m.w.N.; OLG Hamm a.a.O.). Daher haben alle Rechtsakte, die w344hrend der Geltung der einstweiligen An-ordnung auf deren Grundlage durchgef374hrt wurden, ungeachtet des In-halts der sp344teren Hauptsacheentscheidung fortdauernden rechtlichen Bestand223. 13 Dem schlie337t sich der Senat an (vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10 [nicht tragend]; OLG Hamm, Beschl374sse vom 13. April 2010 - 3 Ws 140/10, 3 Ws 156/10 und 3 Ws 166/10; OLG M374nchen, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 2 Ws 404/10; Marlie/Bock, ZIS 2010, 524). Das Bundesverfassungsgericht hat hier von seiner sich aus 247 32 Abs. 1 BVerfGG ergebenden M366glichkeit Gebrauch gemacht, einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorl344ufig zu regeln. Es hat die Folgen, die eintreten w374rden, wenn die Anordnung nicht erginge, sich die angegriffenen Normen aber gleichwohl als 14 - 8 - verfassungswidrig erwiesen, gegen die Nachteile abgewogen, die durch eine vorl344ufige Nichtanwendung dieser Normen entstehen w374rden, und dabei fest-gestellt, dass einer Datenerhebung und -374bermittlung unter engen Vorausset-zungen der Vorrang vor der Nichterhebung einzur344umen ist (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 11. M344rz 2008, Rn. 152 ff.; Beschluss vom 28. Oktober 2008, Rn. 100 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat sich bei den einstweiligen Anord-nungen nicht darauf beschr344nkt, die Nichtanwendung der zur 334berpr374fung ge-stellten Normen anzuordnen, sondern hat, auf der Grundlage der Vorschrift des 247 32 BVerfGG, als 204Interimsnormgeber223 - im Bundesgesetzblatt ver366ffentlichte - Regelungen zur 334bermittlung von auf der Grundlage von 247 113a TKG gespei-cherten Telekommunikations-Verkehrsdaten geschaffen. Damit enthalten die einstweiligen Anordnungen f374r die Zeit ihrer Geltung eine endg374ltige Regelung mit Gesetzeskraft, die nicht mit der Entscheidung in der Hauptsache r374ckwir-kend entf344llt. Aus der Funktion des Rechtsinstituts der einstweiligen Anordnung und dem mit ihr verfolgten Sicherungszweck ergibt sich, dass die auf der Grundlage und w344hrend der Geltung der erlassenen einstweiligen Anordnungen vorgenommenen Rechtsakte rechtlichen Bestand haben m374ssen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR 1012/01, NJW 2004, 279; BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90, 2 BvE 7/90, NJW 1990, 3005; BVerfG, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 BvF 2/89, NJW 1989, 3147; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht 2. Aufl. Rn. 1229), zumindest wenn es sich - wie hier hinsichtlich der 334bermittlung der gespeicherten Daten an die Strafverfolgungsbeh366rden - um einen vor der Entscheidung in der Hauptsache abgeschlossen Vorgang handelt. 15 - 9 - Best344tigt wird dieses Ergebnis auch durch die Hauptsacheentscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbst. Es hat dort (Urteil vom 2. M344rz 2010 - 2 BvR 256/08, Ziffer 3 des Tenors) ausdr374cklich angeordnet, dass die auf-grund der einstweiligen Anordnungen von Anbietern 366ffentlich zug344nglicher Te-lekommunikationsdienste im Rahmen von beh366rdlichen Auskunftsersuchen er-hobenen Daten unverz374glich zu l366schen sind, soweit sie nicht bereits an die ersuchenden Beh366rden 374bermittelt worden sind. Einer solchen Regelung mit Gesetzeskraft (vgl. 247 31 Abs. 2 BVerfGG) h344tte es nicht bedurft, w374rde der auf der Grundlage der einstweiligen Anordnungen durchgef374hrten Datenspeiche-rung und -374bermittlung durch die Hauptsacheentscheidung ipso iure die Rechtsgrundlage entzogen. Ein L366schungsgebot hinsichtlich bereits 374bermittel-ter Daten hat das Bundesverfassungsgericht dagegen nicht statuiert und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Ergebnisse der bereits vollzogenen Ermitt-lungsma337nahmen nicht r374ckwirkend beseitigt werden sollen, sondern vielmehr weiter verwendet werden d374rfen. 16 Anderes ergibt sich - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-schrift zutreffend ausgef374hrt hat - auch nicht aus dem Grundsatz, dass bei einer 304nderung strafprozessualer Bestimmungen f374r das weitere Verfahren auf die neue Rechtslage abzustellen ist. Denn die 304nderung erfasst das Verfahren in der Lage, in der es sich bei Inkrafttreten der ver344nderten Rechtslage befindet. F374r ein 226 wie hier hinsichtlich der Speicherung der Daten und deren 334bermittlung an die Strafverfolgungsbeh366rden 226 bereits beendetes prozessua-les Geschehen gilt eine Verfahrens344nderung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 1969 - 4 StR 357/68, NJW 1969, 887 , OLG Frankfurt a.M. , Be-schluss vom 2. M344rz 2007 - 3 Ws 240/07 mwN, NStZ-RR 2007, 180). 17 - 10 - b) Die weitere strafprozessuale Verwendung der rechtm344337ig erhobenen und 374bermittelten Telekommunikationsdaten ist gesetzlich erlaubt; ein selb-st344ndiges Verwertungsverbot, das dem entgegenstehen k366nnte, besteht nicht. 18 aa) Zwar besteht der Schutz durch Art. 10 Abs. 1 GG nicht nur gegen-374ber dem ersten Zugriff, mit dem die 366ffentliche Gewalt von Telekommunikati-onsvorg344ngen und -inhalten Kenntnis nimmt. Vielmehr erstreckt sich seine Schutzwirkung auch auf den Gebrauch der erlangten Kenntnisse, also auch auf jede Auswertung oder sonstige Verwendung durch die 366ffentliche Gewalt (BVerfG, Beschluss vom 2. M344rz 2010 - 2 BvR 256/08 u.a., Rn. 190 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08, NJW 2009, 791). Der mit der Einf374hrung der erhobenen Verbindungsdaten in die Hauptver-handlung und deren Verwertung bei der Urteilsfindung verbundene Grund-rechtseingriff ist jedoch rechtlich zul344ssig. 19 Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob bereits die hier die Beweis-erhebung rechtfertigende - normersetzende - einstweilige Anordnung zugleich die Rechtsgrundlage f374r die sp344tere Verwertung ist. Hierf374r spricht, dass Be-weise - gleich ob be- oder entlastend - nur deshalb erhoben werden (d374rfen), damit sie im weiteren Verfahren Verwendung finden k366nnen. Der Zulassung der Beweiserhebung ist somit die sp344tere Verwertung immanent. Jedenfalls recht-fertigt der (erg344nzende) R374ckgriff auf die Vorschrift des 247 244 Abs. 2 StPO die Verwertung rechtm344337ig erlangter Beweismittel. Denn nach dieser Vorschrift ist das Gericht zur Erforschung der Wahrheit nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Be-weismittel zu erstrecken, die f374r die Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1983 - GSSt 1/83, NJW 1984, 247). Das Tat-gericht kann dem zentralen Anliegen des Strafprozesses, n344mlich der Ermitt- 20 - 11 - lung des wahren Sachverhalts, ohne den das materielle Schuldprinzip nicht verwirklicht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2003 - 2 BvR 1337/03, NStZ-RR 2004, 18), grunds344tzlich nur gerecht werden, wenn es rechtm344337ig erlangte Erkenntnisse seiner Entscheidung auch zugrunde legt. bb) Der Verwertung der von der Strafkammer herangezogenen Verbin-dungsdaten steht auch kein Verwertungsverbot entgegen. 21 Eine - einfachrechtliche - nachtr344gliche Bemakelung rechtm344337ig erho-bener Daten kennt die Strafprozessordnung nicht (vgl. Graf in BeckOK-StPO, Stand 15. Oktober 2010, Edition 9, 247 100a Rn. 119). Ein Verwertungsverbot kann daher nur verfassungsrechtlicher Natur sein. Ein solches ist aber nicht gegeben. Vielmehr belegt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. M344rz 2010 (1 BvR 256/08 u.a., NJW 2010, 833), dass die bis zu diesem Tag den ersuchenden Stellen 374bermittelten Daten als rechtm344337ig gewonnene Be-weismittel verwertet werden k366nnen, verfassungsrechtliche Bedenken also in-soweit nicht bestehen. Indem das Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft (247 31 Abs. 2 BVerfG) anordnet, dass (nur) solche Daten unverz374glich zu l366-schen sind, die nicht bereits 374bermittelt sind, regelt es - im Umkehrschluss -, dass Einschr344nkungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der bereits 374bermittelten Daten nicht bestehen sollen; ein Verwertungsverbot f374r bereits 374bermittelte Da-ten wurde gerade nicht ausgesprochen. 22 Die Normierung eines Verwertungsverbots hinsichtlich der auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung rechtm344337ig 374bermittelten Daten war vom Bundesverfassungsgericht erkennbar auch nicht gewollt (so auch OLG M374nchen, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 2 Ws 404/10). Es h344lt n344mlich eine anlasslose Speicherung der hier in Rede stehenden Telekommunikationsdaten 23 - 12 - nicht f374r schlechthin unvereinbar mit Art. 10 Abs. 1 GG. Vielmehr h344lt es verfas-sungsrechtlich f374r zul344ssig, dass der Gesetzgeber eine Speicherungspflicht f374r Verkehrsdaten f374r einen Zeitraum von sechs Monaten normiert und unter den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts genannten Voraussetzungen auch Zugriffsregelungen schafft. Die Ma337gaben im Urteil entsprechen - von h366heren Anforderungen an die Datensicherheit und erweiterten Anforderungen an die Datensicherheit abgesehen - im Wesentlichen den Vorgaben der einstweiligen Anordnung. Auch dies zeigt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die strafprozessuale Verwendung der auf der Grundlage der einstweiligen Anord-nungen bereits 374bermittelten Daten nicht gegeben sind. cc) Ein Verwertungsverbot erg344be sich selbst dann nicht, wenn man aufgrund der ex-tunc-Wirkung der Nichtigerkl344rung der 247247 113a, 113b TKG, 100g StPO ein r374ckwirkendes Beweiserhebungsverbot annehmen wollte. 24 Es besteht kein Rechtssatz des Inhalts, dass ein Beweiserhebungsver-bot in jedem Fall ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Vielmehr w344re bei der nach gefestigter Rechtsprechung in einem solchen Fall gebotenen Ab-w344gung zwischen den schutzw374rdigen Belangen des Betroffenen und dem Inte-resse der Allgemeinheit an einer funktionsf344higen Strafrechtspflege und effekti-ven Strafverfolgung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 226 Rn. 43 ff., NStZ 2011, 103; BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 , NJW 2008, 3053 ; BVerfG, Beschluss vom 27. April 2000 - 2 BvR 1990/96, NJW 2000, 3556; BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, NStZ 2010, 44 mwN; Nack in KK-StPO, 6. Aufl. 2008, vor 247 94 Rn. 10) auch in den Blick zu nehmen, dass jedes Beweisverbot die Beweism366g-lichkeiten der Strafverfolgungsbeh366rden zur Erh344rtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen einschr344nkt und so die Findung einer mate- 25 - 13 - riell richtigen und gerechten Entscheidung beeintr344chtigt; ein Beweisverwer-tungsverbot stellt von Verfassungs wegen mithin eine begr374ndungsbed374rftige Ausnahme dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 2 BvR 2438/08, NJW 2010, 287 mwN; BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 2225/08, wistra 2009, 425). Zwar begr374ndet eine anlasslose Speicherung aller Telekommunikati-onsdaten und folglich auch deren Verwertung einen schwerwiegenden Grund-rechtseingriff (BVerfG, NJW 2010, 833 ff., Rn. 212). Beweiserhebung und -verwertung greifen hier indes nicht in den absolut gesch374tzten Kernbereich privater Lebensgestaltung ein. Der Eingriff in das Telekommunikationsgeheim-nis kann durch die damit verfolgten Zwecke (Effektivierung der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Erf374llung der Aufgaben der Nachrichtendienste) gerechtfertigt sein. Art. 10 Abs. 1 GG verbietet nicht jede vorsorgliche Erhebung und Speicherung von Daten 374berhaupt, sondern sch374tzt vor einer unverh344lt-nism344337igen Gestaltung solcher Datensammlungen und hierbei insbesondere vor einer entgrenzenden Zwecksetzung (BVerfG aaO Rn. 206 f.). 26 Hier erfolgte die Datenerhebung und -verwertung in einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren und war auf den Verdacht einer Straftat nach 247 244a StGB gest374tzt, die als schwer zu qualifizieren ist. Auch beschr344nkte sich der Eingriff auf Standortdaten eines benutzten Mobiltelefons und den Umstand, dass ge-wisse Telefonate gef374hrt wurden, obwohl sogar eine Telekommunikations374ber-wachung mit Aufzeichnung der Gespr344chsinhalte auf der Grundlage von 247 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j StPO zul344ssig gewesen w344re. Schlie337lich w344re bei einer Gesamtabw344gung auch zu ber374cksichtigen, dass eine Tataufkl344rung und ein 27 - 14 - Tatnachweis ohne die bereits erhobenen Daten - deren Erhebung zum Zeit-punkt ihrer Speicherung und 334bermittlung von einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts gedeckt war - nicht oder zumindest nur we-sentlich erschwert m366glich gewesen w344ren. Frau RinBGH Elf ist urlaubs- abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Wahl Nack J344ger Sander
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