ECLI:DE:BGH:2017:210317U1STR663.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 663 / 16 vom 21. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 201 7 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende r Rich ter am Bundesgerichtshof Dr. Raum , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay, die Richter in am Bundesgerichtshof Cirener und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, Bundesanwalt bei m Bundesgerichtshof als Vertreter de r B und esanwalts chaft , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justiz obersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft und die des Ang e- klagten gegen das Urteil des Landger ichts Ansbach vom 12. Juli 2016 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwal t- schaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse a uferlegt. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich sowohl der A n- geklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Der Angeklag te erhebt die allgemeine Sachrüge; das auf den Strafausspruch beschränkte vom Generalbundesanwalt nicht vertretene zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beanstandet ebenfalls die Ve r- letzung materiellen Rechts. Bei de Revisionen bleiben erfolglos. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der 22 Jahre alte Angeklagte wohnte ab Mitte August 2015 bei seinen Großeltern, die in verwahrlosten häuslichen Verhältnissen lebten. Er hatte dort von Sommer 2012 bis Sommer 2014 schon einmal Unterschlupf gefunden, war aber dann zu seiner Mutter zurückgekehrt, bis diese sich in stationäre psych i- sche Behandlung begab. Während die Großmutter des Angeklagten weitg e- hend antriebslos auf dem Sofa saß, neigte der Großvater K . das sp ä- tere Tatopfer dem übermäßigen Konsum von Alkohol zu. Im alkoholischen Zustand kam es immer wieder zu verbalen aggressiven Ausfällen, die sich wä h- rend dessen ersten Aufenthalts vor allem gegen den Angeklagten richteten. So wurde der tatsächlich beschäftigungslose Angeklagte von seinem Großvater au Der Großvater versuchte gegenüber der Nachbarschaft zudem den unzutre f- fenden Eindruck zu vermitteln, der Angeklagte schlage ihn. Seit dem erneuten Einzug des Angeklagten waren den Nachbarn keine weiteren Streitigkeiten mehr aufgefallen. Am 30. September 2015 kehrte K. in den Abendstunden betru n- ken nach Hause zu seiner Frau und dem Angeklagten zurück. Er trank dort we i- ter. In der Nacht stürzte er auf dem Weg vom Wohnzimmer zur Toilette. Der Angeklagte half ihm auf und führte ihn ins Wohnzimmer zurück. Dabei b e- sch impfte K. . - vielfache ähnliche Tiraden belasteten Verhältnisses zu seinem Großvater in gewaltige Wut. Er empfand diese Beschimpfungen als erneute Zumutung und 2 3 4 - 5 - Demütigung, wobei ihn besonders ärgerte, dass er seinen Großvater nicht g e- reizt hatte, er ihm vielmehr gerade Hilfe leistete. In seiner Wut stieß er seinen Großvater zu Boden, trat ihm heftig gegen Oberkörper und Kopf und stampfte mehrmals wuchtig mit dem Fuß auf seine Brust. A nschließend hob er den schwer Verletzten auf und legte ihn auf das Sofa, wo K . in der Folge verstarb. 2. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall nach § 213 Alt. 1 StGB angenommen, da der Angeklagte aufgrund der kurz zuvor erfolgten sc hweren Kränkungen durch das Tatopfer, die er nicht schuldhaft veranlasst bei den übrigen Angriffen, die auf die persönliche Abstammung und die Eignung zum Geschlechtsverkehr bezogen waren, habe es sich um Beleidigungen g e- untereinander seien sie für sich genommen nicht als schwer einzustufen, hät ten aber den dem Angeklagten zumutbaren Demütigungen gleichsam zum Überlaufen g e- bracht habe. II. Die Revision des Angeklagten Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. Das Urteil zeigt weder im Schuld - noch im Strafausspruch einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. 5 6 7 - 6 - Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Ang e- klagten vor allem auf der Grundlage von dessen Einlassungsverhalten so hat er in zahlreichen Varianten der Schilderung des Geschehens entweder ang e- geben, sich außer an den Sturz des Opfers an nichts zu erinnern, oder die Tä t- lichkeiten gegenüber seinem Großvater eingeräum t und der Angaben der Zeugin J. , der gegenüber die Großmutter des Angeklagten das Geschehen geschildert hat, tragfähig belegt. Auch soweit es aufgrund der Vielzahl der j e- weils bereits für sich genommen als äußerst gefährlich gewerteten stampfenden Tr itte auf einen bedingten Tötungsvorsatz geschlossen hat, ist dies nicht zu b e- anstanden. Soweit das sachverständig beratene Landgericht eine alkoholb e- dingte relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat ausgeschlossen hat, i ndem es die Angaben des Angeklagten, er sei deutlich betrunken gewesen, auch aufgrund von deren Widersprüchlichkeit als Schutzbehauptung widerlegt betrachtet und sich auf das Leistungsverhalten bei der Tat gestützt hat, ist dies ebenfalls rechtsfehlerfrei dargelegt und begründet. Auch die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist r e- visionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass das Landgericht das Vorli egen e i- nes Hangs im Sinne des § 64 StGB abgelehnt hat, ergibt sich ausreichend aus den dargelegten Sachverständigenangaben hierzu, die es als richtig ansieht. III. Die Revision der Staatsanwaltschaft 1. Das zulässig beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Annahme der Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB. Die R e- visionsführerin macht zum einen geltend, es liege schon keine schwere Beleid i- gung vor. Denn die festgestellten Beschimpfungen gehörten unter den Beteili g- 8 9 10 - 7 - ten zum alltäglichen Umgangston. Der Annahme, dass es sich um den Tropfen gehandelt habe, der da s Fass zum Überlaufen gebracht habe, fehle eine Grun d lage in den Feststellungen. Zum anderen habe der Angeklagte auch nicht ines Großvaters hierzu die Beleidigung vorwerfbar veranlasst habe. 2. Mit diesen Einwänden zeigt die Revision allein eine abweichende We r- tung der vom Landgericht berücksichtigten Umstände, aber keinen Recht sfehler bei der Anwendung des § 213 Alt. 1 StGB auf. Das Rechtsmittel kann daher keinen Erfolg haben. Im Einzelnen gilt: Die Frage, ob von der Strafzumessungsregel des § 213 Alt. 1 StGB G e- brauch zu machen ist, ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar. Denn die Strafzumessung ist grund sätzlich Sache des Tatgerichts. Das Revis i- onsgericht darf die der Entscheidung des Tatrichters über das Vorliegen eines minder schweren Fall e s unterliegende Wertung nicht selbst vornehmen, so n- de rn lediglich darauf hin überprüfen, ob dem Tatgericht insoweit ein Rechtsfe h- ler unterlaufen ist (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 26. Fe bruar 2015 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582 mwN). Solche Rechtsfehler weist das Urteil nicht auf. a) Das Landgericht hat seine Annahme, dass die der Tat unmittelbar vorausgehenden Be leidigungen den Angeklagten als Schlusspunkt einer Vie l- zahl ähnlicher Tiraden zum Zorn gereizt und er hierdurch zur Tat hingerissen wurde, tragfähig belegt. Dies stützt es auf die vom Angeklagten in verschied e- nen geständigen Varianten zum Tathergang angege bene Provokation und die hierdurch ausgelöste Wut durch die unmittelbar zuvor erfolgten Beleidigungen und dessen Schilderung der bei seinem früheren Aufenthalt erfolgten Demüt i- 11 12 13 - 8 - gungen. Diese Einlassung findet in den Angaben der Großmutter gegenüber der Zeug in J. Bestätigung. Diese schildert die Tritte als Reaktion darauf, e- durch die Angaben der Großmutter und der Nachbarn bestätigt. Auf dieser Grundlage durfte das Landgericht darauf schließen, dass der dem Tatopfer e i- gentlich wohlgesonnene Angeklagte, der keinen anderen Anlass hatte, zu di e- zeitlich vo r- gelagerten Beleidigungen ähnlich waren und hieran anknüpften, zur Tat hing e- rissen worden ist. Dass der lernbehinderte Angeklagte sich nicht ausdrücklich selbst darauf berufen hat, dass die Beleidigungen unmittelbar vor der Tat nur ein letzter T ropfen war en , der das Fass zum Überlaufen brachte, steht dem nicht entgegen. Diese Verknüpfung kommt angesichts der festgestellten inte l- lektuellen Leistungsfähigkeit ausreichend in seinen Schilderungen der früheren und der der Tat unmittelbar vorgelagerten Demütigungen zum Ausdruck. b) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat das Landgericht auch den für die Beurteilung des Vorliegens eines minder schw e- ren Falles nach § 213 Alt. 1 StGB rechtlich zutreffenden Maßstab gewählt. aa) Ob e b- jektiven Maßstab. Die Handlung muss auf der Grundlage aller maßgeblichen Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der subjektiven Sicht des Täters als schwer beleidigend zu beur teilen sein (BGH, Urteil vom 13. Mai 1981 3 StR 42/81, N StZ 1981, 300; Beschluss vom 8. September 2016 1 StR 372/16, NStZ - RR 2017, 11), wobei die Anforderungen nicht zu niedrig anzusetzen sind (BGH, Urteile vom 1. September 2011 5 StR 266/11 und vom 26. Februar 2015 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582 mwN ; Beschluss vom 14 15 - 9 - 8. Juli 2014 3 StR 228/14 , NStZ 2015, 218 ). Maßgebend ist dafür der konkr e- te Geschehensablauf unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Leben s- kreis der Beteiligten, der konkreten Bez iehung zwischen Täter und Opfer sowie der tatauslösenden Situation (vgl. BGH, Urteil e vom 30. Oktober 1984 1 StR 597/84, NStZ 1985, 216 und vom 12. Mai 1987 1 StR 43/87, NStZ 1987, 555; Beschluss vom 21. Mai 2004 1 StR 170/04, NStZ 2004, 631; Urte i- l e vom 1. Sep tember 2011 5 StR 266/11 und vom 26. Februar 2015 1 StR 574/14 , NStZ 2015, 582 ). Die Schwere kann sich auch erst aus fortla u- fenden, für sich allein noch nicht schweren Kränkungen ergeben, wenn die B e- leidigung nach einer Reihe von Kränkunge das Fass zum v gl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. Dezem ber 2010 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340 und vom 8. Juli 2014 3 StR 228/14 , NStZ 2015, 218 ; Fischer, StGB, 64. Aufl. , § 213 Rn. 5 mw N). Deswegen ist es geboten, in die erforderliche Gesamtwürdigung auch in der Vergangenheit liegende Vorgänge als mitwirkende Ursachen miteinzubeziehen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 3 StR 228/14 , NStZ 2015, 218 ; Urteil vom 26. Februar 2015 1 StR 574 /14, NStZ 2015, 582; Beschluss vom 8. Septem - ber 2016 1 StR 372/16 , NStZ - RR 2017, 11). Diesen Anforderungen genügt das Urteil. Das Landgericht hat ausdrüc k- lich eine objektive Bewertung der seitens des Großvaters geäußerten Beleid i- gungen vorgenommen un d dabei berücksichtigt, dass sie im Kontext der in der Vergangenheit vielfach wiederholten, immer wieder ähnlichen Kränkungen h- reis der Beteiligten abgestellt, was zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Beleidigungen unmitte l- bar vor der Tat für sich genommen nicht als hinreichend schwer gewertet wo r- 16 - 10 - (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 1 StR 574/14 , NStZ 2015, 582 ) die Entwicklung des Verhältnisses des Angeklagten zu seinem Großvater, die Demütigungen und die damit verbundene Motivationsgenese ausführlich und o- gen hat. Dabei hat es sowohl den Wiedereinzug des Angeklagten berücksi chtigt als auch den Umstand , dass der Angeklagte angegeben hat, mit seinem Gro ß- vater gut ausgekommen zu sein, unterbrochen nur von den wiederholten Stre i- tigkeiten. Den ausführlich dokumentierten Inhalt der früheren Kränkungen hat das Landgericht in die ihm obliegende Bewertung des Schweregrades der der Tötungshandlung unmittelbar vorausgegangenen Beleidigung einbezogen. Dass in den wenigen Wochen vor dem abermaligen Einzug des Angeklagten bei seinen Großeltern bis zur Tat keine weiteren Auseinandersetzungen festg e- stellt sind, steht dem nicht entgegen. Das Landgericht hat sich damit auseina n- dergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass der Umstand, dass die Reihe der Demütigungen über etliche Monate vor dem Wiedereinzug unterbr o- chen war, den Beleidigungen nichts von der Schärfe ihrer Wirkungen auf den Angeklagten genommen habe. Dies hält sich im Rahmen der dem Tatgericht obliegenden Wertung und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass das Landgericht dabei die Anforderungen an das der Tat vorau s- gehende Opferverhalten und an die auf die tatauslösende Situation zulaufende Entwicklung der Täter - Opfer - Beziehung zu niedrig angesetzt haben könnte, ist nicht zu besorgen. Dagegen spricht bereits die sorgfältige Auseinandersetzung mit der Erheblichkeit de r Demütigungen unter deutlich relativierender Berüc k- sichtigung des Lebenskreises der Beteiligten, aber auch mit dem Umstand, dass die Beleidigungen immer wieder auch vor den Nachbarn erfolgten. Dabei 17 - 11 - hat es auch den Wiedereinzug des Angeklagten trotz der z u erwartenden weit e- ren Demütigungen im Blick gehabt. Soweit es dem angesichts der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten keine die Schwere der Beleidigungen weiter a b- mildernde Wirkung zuerkannt hat, stellt dies eine rechtsfehlerfreie Wertung dar. bb) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargetan, dass der Angeklagte ohne eigene Schuld gereizt worden ist. Eigene Schuld des Täters schließt die Annahme einer strafmildernden Provokation nur aus, wenn sie sich gerade auf die ihm vom Opfer zugefügte tata uslösende Kränkung bezieht. Ohne eigene Schuld handelt also der Täter, der die beleidigende Äußerung des Opfers im gegebenen Augenblick entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht vorwerfbar veranlasst hat (BGH, Urteil e vom 7. Juli 1983 4 StR 218/83, NStZ 1983, 554; vom 11. Januar 1984 3 StR 443/83, NStZ 1984, 216; vom 12. Mai 1987 1 StR 43/87, NStZ 1987, 555 und vom 22. Oktober 1997 3 StR 394/97, N StZ 1998, 191; Schönke/Schröder/ Eser/Sternberg - Lieben, StGB, 29. Aufl. , § 213 Rn. 7 mwN). Nach die sen Ma ß- gaben hat das Landgericht für die auf die Abstammung des Angeklagten und seine Fähigkeiten zum Geschlechtsverkehr abzielenden Beleidigungen, auf die es allein abstellt, keine vorwerfbare Verursachung festgestellt. Dabei hat es gewertet, dass der Ang eklagte zwar wieder bei seinen Großeltern eingezogen ist und dadurch eine Situation geschaffen hat, die die späteren Beleidigungen ermöglicht hat, aber insoweit jedenfalls im Hinblick auf die konkreten Umstände einen schuldhaften Bezug verneint. Soweit es sich hierbei maßgeblich auf das 18 19 - 12 - auch positive Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Großvater s o- wie auf die konkrete tatauslösende Situation der Hilfeleistung durch den Ang e- klagten bezieht, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Raum R iBGH Prof. Dr. Jäger befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung g e- hindert. Raum Bellay Cirener Radtke
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