ECLI:DE:BGH:2018:070318B1STR663.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 663/17 vom 7. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu 2. auf dessen Antrag und des Beschwerdef ührers am 7. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bochum vom 9. Juni 2017 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworf en. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat d en Angeklagte n wegen Steuer hinterziehung in 12 Fällen zu einer Gesamtf reiheitsstrafe von fünf Jahr en und drei Monaten veru r- teilt. D ie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der B e- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg ( § 349 Abs. 4 StPO ); im Übrigen ist sie unbe gründet ( § 349 Abs. 2 StPO ) . Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Die im Rahmen der Zumessung dieser Strafe straferschwerend berücksichtigte E r- wägung der Strafkammer , gerade bei Taten der Steuerhinterziehung mit Ste u- erschäden in einem außerordentlich hohen Bereich müsse deutlich gemacht werden, dass Steuerdelikte keine Kavaliersdelikte seien und es sei deshalb, 1 2 - 3 - um Nachahmungseffekte zu verhindern, unerlässlich, der Allgemeinheit zu ve r- deutlichen, dass die Pflicht, Steuern zu zahlen, zur Erfüllung staatlicher Aufg a- ben und damit z um Wohle a ller unerlässlich sei, lässt besorgen, dass sich die Strafkammer bei der Bemessung der Höhe der verhängten Strafe auch von generalpräventiven Erwägungen hat leiten lassen. Der Schutz der Allg emei n- heit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Z u- nahme solcher oder ähnlicher Stra ftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, fes t- gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 und vom 10. August 2005 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515 ). Das hat die Strafkammer nicht belegt. - 4 - Da nicht auszuschließen ist, dass sich dieser Rechtsfehler auf die B e- messung der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitstrafe ausgewirkt hat, hebt der Senat den Gesamtstraf en ausspruch auf. Der Aufhebung von Feststellu n- gen bedarf es nicht, da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt. E r- gänzende Feststellungen sind möglich. Raum Graf Bellay Fischer Hohoff 3
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