BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 664/08 vom 17. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008 be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts N374rnberg-F374rth vom 11. August 2008 im gesamten Straf-ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung im gesch344ftli-chen Verkehr in acht F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachr374ge. Die Revision f374hrt zur Aufhebung des gesamten Strafaus-spruchs. Die weitergehende Revision hat keinen Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen 374bernahm der Angeklagte im April 1999 von seinen Eltern die Leitung eines Immobilienmaklerunternehmens in N374rnberg. Zu diesem Zeitpunkt wurde er von seinem Vater dar374ber unterrichtet, dass ein 2 - 3 - Gro337teil der Ums344tze des Unternehmens auf Auftr344gen der G. V. beruht. Allerdings hatte bereits im Jahr 1995 der zust344ndige Mitarbeiter der G. V. , welcher f374r diese die Maklerauftr344ge erteilte, die weitere Beauftragung davon abh344ngig gemacht, dass ein jeweils erheblicher Teil der Provisionszahlungen an ihn ausgekehrt w374rde. Dement-sprechend hatte dieser gesondert strafverfolgte Mitarbeiter jeweils Rechnungen 374ber angebliche Beratungsleistungen gestellt, welche dann vom Vater des An-geklagten beglichen wurden. Diese Praxis 374bernahm der Angeklagte und zahlte in den Jahren 1999 bis 2003 in acht F344llen insgesamt 1.079.816 Euro an den Versicherungsmitar-beiter. Dabei hatten im Jahr 2003 die Ums344tze aus der Vermittlung von Grund-st374cksverk344ufen der G. V. etwa 80 Prozent der Gesamtum-s344tze der Maklerfirma ausgemacht. 3 Nachdem dann der Sachverhalt bekannt wurde, machte die G. L. AG gegen den Angeklagten Forderungen in H366he von 1.117.782 Euro wegen der vorgenannten Zahlungen geltend. Aufgrund eines am 22./ 29. Juli 2004 geschlossenen Vergleichs zahlte der Angeklagte an die Lebens-versicherung 200.000 Euro und verpflichtete sich zus344tzlich, weitere 100.000 Euro an die Versicherung zu zahlen, falls die Steuerbescheide bestandskr344ftig werden, durch welche Vorsteuerabzug und Betriebsausgaben der Firma des Angeklagten anerkannt worden waren. 2. Die 334berpr374fung des Urteils auf die Sachr374ge hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 4 Demgegen374ber kann der Strafausspruch keinen Bestand haben (247 345 Abs. 4 StPO). Zwar hat das Landgericht aufgrund der vergleichsweisen Zahlung 5 - 4 - des Angeklagten von 200.000 Euro an die Lebensversicherung eine Anwen-dung des 247 46a StGB gepr374ft, diese jedoch abgelehnt, weil die Zahlung 204im Wege des Vergleichs zur Abgeltung von Schadensersatzanspr374chen223 erfolgt sei, 204so dass 247 46a StGB keine Anwendung findet223 (UA S. 7). Diese Begr374n-dung f374r die Ablehnung der Voraussetzungen des 247 46a StGB ist aber nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar darf Wiedergutmachung im Sinne von 247 46a StGB nicht mit dem zivilrechtlichen Schadensersatz gleichgesetzt werden, sondern es wird weiterhin ein kommunikativer Prozess zwischen T344ter und Opfer voraus-gesetzt (M374nchKomm-StGB/Franke 247 46a Rdn. 11). Die Annahme eines sol-chen kommunikativen Prozesses liegt vorliegend schon deshalb dadurch nahe, dass die Beteiligten letztlich erfolgreiche Vergleichsverhandlungen gef374hrt ha-ben. Unabh344ngig davon, ob der G. V. 374berhaupt ein Scha-densersatzanspruch gegen den Angeklagten zugestanden hat, liegen im Ver-h344ltnis zu ihr zumindest die Voraussetzungen des 247 46a Nr. 2 StGB vor. Der Angeklagte hat einen nicht unerheblichen Teil des in erster Linie durch den ge-sondert verfolgten ehemaligen Mitarbeiter der Versicherung verursachten Schadens ersetzt. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass er die Ver-gleichssumme aufbrachte, obgleich im selben Zeitraum der Wegfall der Auftr344-ge der G. V. erhebliche Einnahmeverluste f374r seine Firma mit sich brachte und diese dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Auch angesichts des Umstandes, dass die Familie seinerzeit das zweite Kind erwar-tete, hat der Angeklagte durch den freiwilligen Einsatz von Verm366gen seinen Willen zur Schadenswiedergutmachung dokumentiert. Unter Ber374cksichtigung der wirtschaftlichen Situation seiner Firma war die von ihm erbrachte Leistung auch erheblich (vgl. BGH NJW 2001, 2557, 2558 m.w.N.). Dass der Angeklagte im Verh344ltnis zur G. V. weniger als die H344lfte des Beste- 6 - 5 - chungsschadens ersetzt hat, 344ndert hieran deswegen nichts, weil der gesondert verfolgte ehemalige Mitarbeiter der Versicherung ebenfalls Schadensersatz ge-leistet hat und zudem der Angeklagte von ihm zu den Provisionszahlungen letztlich nur durch die Drohung veranlasst wurde, ansonsten w374rden keine Auf-tr344ge mehr erteilt, und auch die Initiative von Anfang an von diesem Mitarbeiter ausging. 3. Die Auffassung des Landgerichts, der 204vertypte Milderungsgrund223 des 247 46a StGB liege nicht vor, ist somit rechtsfehlerhaft. Der Senat kann nicht si-cher ausschlie337en, dass die Einzelstrafausspr374che bei Anwendung der 247247 46a, 49 Abs. 1 StGB niedriger ausgefallen w344ren. Auch durch die von der Strafkam-mer vorgenommene allgemeine strafmildernde Ber374cksichtigung der Ver-gleichszahlungen kann hier ein Beruhen der Strafen auf dem Rechtsfehler letzt-lich nicht ausgeschlossen werden. 7 - 6 - Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstraf-ausspruchs nach sich. 334ber diese Einzelstrafen und die Gesamtstrafe ist neu zu befinden, wobei das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht angesichts der Gesamtumst344nde, insbesondere der bisherigen Straflosigkeit des Ange-klagten, auch eine Strafaussetzung zur Bew344hrung zu pr374fen haben wird, so-fern im 334brigen die Voraussetzungen des 247 56 StGB gegeben sein sollten. 8 Wahl Kolz Hebenstreit Elf Graf
Full & Egal Universal Law Academy