BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 664/10 vom 19. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 19. Januar 2011 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. August 2010 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte ausdr374cklich allein gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. 1 Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzul344ssig. Es entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten 2 - 3 - kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Ma337regel nach 247 64 StGB ange-ordnet worden ist (zuletzt BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10). Nack Rothfu337 Elf Graf Sander
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