BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 665/99 vom 27. Juni 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2000 beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landg e - richts Heidelberg vom 21. Juli 1999 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da ihre Revisionen ebenfalls erfolglos geblieben sind (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1). Gründe: Das Rechtsmittel hat aus den im heutigen Urteil erörterten Gründen ke i - nen Erfolg. Schäfer Maul Granderath Nack Schluckebier
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